Unfallwagen als Unfallwagen verkauft - Käufer meint dennoch arglistige Täuschung

Hallo,

wir haben vor kurzem unseren Wagen verkauft und im Kaufvertrag auch reingeschrieben, Schaden vorne links, nicht repariert.
2 Tage später bekam ich eine Mail, dass der Scheinwerfer ja geklebt sei und er es jetzt erst gesehen hätte. Wir hätten das verschwiegen und ich soll die Kosten dafür tragen.

Punkt 1 ist, dass wir dies in der Besichtigung besprochen haben, dass ich gegen einen Strohballen gefahren bin, daher keine "richtigen " Schäden von außen zu sehen sind, aber dennoch einige Teile ausgetauscht werden müssten.
Auto hat laut mobile. eine Wert von knapp 9200 verkauft haben wir ihn für 6700€ inkl. neuen Sommerreifen.

Der anwalt bleibt hart, 2 tes Schreiben aufgesetzt, ich solle übernehmen, sonst gehen sie vor Gericht, da ich arglistig getäuscht habe.
Verstehe die Welt nicht mehr. Gewährleistung wurde ausgeschlossen, ist der Vertrag über mobile.de

Was soll ich jetzt machen?

Vielen Dank im Voraus.

Daniela

Beste Antwort im Thema

Lass sie doch klagen. Passiert eh nicht. Der Anwalt blufft nur.

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Zitat:

@minett1 schrieb am 17. Juni 2015 um 06:24:27 Uhr:


Guten Morgen,

so, seit gestern bin ich nun Besitzerin einer Klage.
So werde ich mich mit der RSV in Kontakt setzen.
Warum nehmen Gerichte so was an?
tztz

LG Daniela

Hab ich die Hintergründe verpasst?

Was war der Grund für die Beanstandung?

Gruß Metalhead

Ist Minett1 die TE ?

Zitat:

@minett1 schrieb am 17. Juni 2015 um 06:24:27 Uhr:


Guten Morgen,

so, seit gestern bin ich nun Besitzerin einer Klage.
So werde ich mich mit der RSV in Kontakt setzen.
Warum nehmen Gerichte so was an?
tztz

LG Daniela

Na die müssen so was annehmen. Bist du im Besitz der Mobile Anzeige als Kopie? Hast du Beweisbilder? und steht wirklich im Kaufvertrag Unfallwagen Schaden vorne Links nicht repariert im Kaufvertrag und im Inserat ?

Zitat:

@minett1 schrieb am 17. Juni 2015 um 06:24:27 Uhr:


… Warum nehmen Gerichte so was an?

Weil sie müssen. Zum Glück haben wir Gerichte, die Klagen nicht nach Gutdünken ablehnen dürfen.

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Zitat:

@minett1 schrieb am 17. Juni 2015 um 06:24:27 Uhr:


Warum nehmen Gerichte so was an?

Weil bei der Annahme-Prüfung die Sache an sich kaum geprüft wird. Das soll ja der Richter nach sehr genauer Prüfung und ggf. Nachfragen bei fehlenden Details machen.

Hier geht es ausschließlich um Formalien wie zB. das richtige Gericht, vollständige Adressangaben, ..., eine nach formalen Gesichtspunkten korrekte Begründung, mit der ein Richter auch mit seiner Arbeit beginnen kann und der Herausfilterung grundsätzlich unsinniger Klagen wie zB. Schadensersatzforderungen gegen Kleinkinder.

Eine Klageannahme bedeutet nur, dass die Klage formal richtig und die Forderung kein juristischer Unfug ist, macht aber keine Aussagen zu den Erfolgs-Chancen.

Ja,
maibube ist mein Account und minett1 der von meinem Mann.
Habe da unter falschen Namen gepostet. ;-)

Also der Unfall wurde damals in der mobile.de Anzeige benannt.
Im Vertrag steht drin: Schaden vorne links, unrepariert.
Da wir in keiner Werkstatt waren und nicht genau wussten, was noch alles kaputt ist.
Nachher schreibt man was rein und dann fehlt eine Sache und man muss später dafür bezahlen.

Der Wagen wurde auch bei mobile mit einem Durschnittswert von 9300 geführt. Verkauft haben wir ihn wegen der nicht genauen Schadensangabe für 6700€ inkl. neuen Sommerreifen.

LG

Der Verkaufspreis spielt keine Rolle, wichtig ist nur das Ihr die Verkaufsmaske von Mobile kopiert und Bilder vom Auto habt, sowie alle absprachen schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wurden.

Jemand der ein nicht repariertes Unfallauto kauft sollte Fachkenntnisse haben und sich das Auto auch genau anschauen, was defekt ist, als Laie kann man das weder als Käufer noch als Verkäufer aufgrund mangelnder Fachkenntnisse beurteilen.

Hallole,
also bis zu diesem Satz war ja für mich die Sache eindeutig Eindeutig

Zitat:

@minett1 schrieb am 17. Juni 2015 um 10:48:53 Uhr:


Verkauft haben wir ihn wegen der nicht genauen Schadensangabe für 6700€ inkl. neuen Sommerreifen.

Aber ab da muß ich mich fragen, ob evtl. nicht doch mehr kaputt ist als angegeben, oder reicht hier wirklich nur die Angabe, daß hier ein Schaden vorliegt ?

Zitat:

Geisslein

Aber ab da muß ich mich fragen, ob evtl. nicht doch mehr kaputt ist als angegeben, oder reicht hier wirklich nur die Angabe, daß hier ein Schaden vorliegt ?

Wieso? Das Fahrzeug hätte für 1 € oder für 25.000 € den Besitzer wechseln können, die beiden Vertragspartner haben Vertragsfreiheit.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 17. Juni 2015 um 11:10:32 Uhr:



Wieso? Das Fahrzeug hätte für 1 € oder für 25.000 € den Besitzer wechseln können, die beiden Vertragspartner haben Vertragsfreiheit.

Das war nicht Bestandteil meiner Nachfrage.

Verunsichert hat mich die plötzliche Aussage von "

der nicht genauen Schadensangabe

"

Deshalb nochmals die Nachfrage:

Genügt es "nur" den Schaden, so wie die TE geschildert hat anzugeben, oder muß der Schaden genau angegeben werden um mit einer weißen Weste dazustehen ?

Zitat:

@Geisslein schrieb am 17. Juni 2015 um 11:18:08 Uhr:


Genügt es "nur" den Schaden, so wie die TE geschildert hat anzugeben, oder muß der Schaden genau angegeben werden um mit einer weißen Weste dazustehen ?

Das wird letztendlich der Richter im jeweiligen Einzelfall in seinem Urteil nennen. 😉

Die einzuhaltende Vorgabe für den Verkäufer lautet, dass Dinge nicht beschönigend oder verharmlosend dargestellt werden dürfen. Ein erheblicher Unfallschaden als Parkrempler zu beschreiben, ist daneben, aber was mit welchen Worten beschrieben werden muss oder besser sollte, kommt dann immer auf den konkreten Einzelfall an.

der niedrigere Kaufpreis gegenüber dem Marktwert wird durchaus berücksichtigt bei der Frage, ob dem Käufer hier ein Schaden entstanden ist. Im Übrigen ist die Aussage: "da ist ein Schaden aber ich weiß nicht wie groß" eine vollkommen legitime Vertragsklausel, wenn sich der Käufer darauf einläßt.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 17. Juni 2015 um 11:18:08 Uhr:



Zitat:

@Pepperduster schrieb am 17. Juni 2015 um 11:10:32 Uhr:



Wieso? Das Fahrzeug hätte für 1 € oder für 25.000 € den Besitzer wechseln können, die beiden Vertragspartner haben Vertragsfreiheit.
Das war nicht Bestandteil meiner Nachfrage.
Verunsichert hat mich die plötzliche Aussage von "der nicht genauen Schadensangabe"
Deshalb nochmals die Nachfrage:
Genügt es "nur" den Schaden, so wie die TE geschildert hat anzugeben, oder muß der Schaden genau angegeben werden um mit einer weißen Weste dazustehen ?

Nein nach meinem Wissen nicht, der Käufer könnte aber danach fragen und die Angabe müsste der Verkäufer dann wahrheitsgemäß angeben wenn der Verkäufer die Schadenshöhe kennt.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 17. Juni 2015 um 13:06:42 Uhr:


Nein nach meinem Wissen nicht, der Käufer könnte aber danach fragen und die Angabe müsste der Verkäufer dann wahrheitsgemäß angeben wenn der Verkäufer die Schadenshöhe kennt.

Für den Bereich der "Pflichtangaben" (Unfall, Fahrschulfahrzeug, Einsatzfahrzeug, ...) reicht das nicht. Hier ist der Verkäufer grundsätzlich auskunftspflichtig und darf nicht beschönigend oder verharmlosend darstellen.

Bei allen anderen Dingen darf er keine Unwahrheit äußern, irgendwelche Angaben im Angebot zB. Klimaanlage ist verbaut und Klimaautomatik wurde geschrieben oder auf Fragen des Käufers falsch antworten.

Hierbei gilt auch falsch als falsch. Ohne jeden Einfluss, ob dies eine bewusst falsche Angabe war, oder man irrtümlich etwas falsches gesagt hat, weil man nur glaubte oder keine Ahnung hatte. Dann muss man dazu sagen/schreiben "ich glaube es ist ..." oder "weiß ich nicht".

Ebenso müssen beworbene Dinge auch immer noch einen üblichen Gebrauchsnutzen aufwiesen. Ein Radio bei dem die rechten Lautsprecher nicht gehen, Winterreifen die abgefahren sind, ..., wenn man diese Teile aufführt, dann gehören auch vorhandene Nutzungseinschränkungen gegenüber einer üblichen Erwartungshaltung dazu.

Irgendwelche Gefallensbekundungen um zB. den Käufer positiv zu stimmen, fallen einem auf die Füße, wenn der hinterher damit an kommt.

Zitat:

@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 15:14:56 Uhr:



Irgendwelche Gefallensbekundungen um zB. den Käufer positiv zu stimmen, fallen einem auf die Füße, wenn der hinterher damit an kommt.

Aber die sehe ich hier nicht gegeben. Zumindest solange die Angaben der TE stimmen.

"Unreparierter Unfallschaden vorne Links" ist für diesen Bereich ein ziehmlicher Freifahrtsschein.

Und ich stimme auch nicht denjenigen zu, dass der Preis vollkommen egal ist. Er bringt durchaus Indize, ob Mängel entsprechend eingepreist wurden (in dem Fall sollte man aber nicht übertrieben drauf rum reiten).

In diesem Fall ist vor allem der Kaufvertrag entscheidend.

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