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Unfallstelle mit gelbem Blinklicht absichern erlaubt?

Hallo Leute,

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich heute Zeuge zweier Unfälle war. Ich habe bei einem Unfall erste Hilfe geleistet, die Unfallstelle war gut abgesichert. Trotzdem hat ein LKW das Warndreieck überfahren und ist auf das stehende Auto eines anderen Helfers aufgefahren.

Nun kurz zu mir: Ich bin sehr oft auf Firmengeländen unterwegs, oft muss ich meinen Wagen auf dem Gelände meinen Wagen einfach so stehen lassen. Damit mir keine Stapler oder irgendwelche Idi*ten in meinen Wagen reinfahren, habe ich mir folgende Blinklichter besorgt:

http://shop.wiltec.info/.../p2425_LED-IN-CAR-Strobe-Light.html

Mit der gelben Schale habe ich so ein Ding vorne und eins hinten.

Meine Frage wäre jetzt, ob ich diese Blinklichter (oder zumindest nur das hintere) zusätzlich zur Warnblinkanlage verwenden dürfte, um damit eine Unfallstelle abzusichern.

Beste Antwort im Thema

Hallo LL0rd

Also bei einem Unfall zur Absicherung der Unfallstelle wird gelbes Blinklicht/Drehlicht erlaubt sein. Schließlich willst du dich bzw. die Unfallopfer schützen,
und den nachfolgenden Verkehr warnen.

Aber nur die gelben/orangen Verwenden, die roten und blauen Abdeckungen gleich wegschmeisen, die darfst du im öffentlichen Straßenverkehr ohne Genehmigung auf keinen Fall verwenden!

Viktor

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Zitat:

Original geschrieben von viktor12v


Bei einem Unfall, wenn man nur die Gefahrenstelle damit absichern will,
ich glaub nicht, das da jemand was dagegen hat, wenn man da z. B. eine Magnetrumumleuchte einschaltet.

Schließlich will man ja sich bzw. die Unfallopfer schützen,
und die anderen Verkehrsteilnehmer vor der Gefahrenstelle warnen!

Viktor

So sieht es aus. Sie muß Zugelassen sein, darf nicht fest angebaut sein und nur zur Sicherung einer Unfallstelle genutz werden.

MfG aus Bremen

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli



Zitat:

Original geschrieben von viktor12v


Bei einem Unfall, wenn man nur die Gefahrenstelle damit absichern will,
ich glaub nicht, das da jemand was dagegen hat, wenn man da z. B. eine Magnetrumumleuchte einschaltet.

Schließlich will man ja sich bzw. die Unfallopfer schützen,
und die anderen Verkehrsteilnehmer vor der Gefahrenstelle warnen!

Viktor

So sieht es aus. Sie muß Zugelassen sein, darf nicht fest angebaut sein und nur zur Sicherung einer Unfallstelle genutz werden.
MfG aus Bremen

du sagst es zugelassen muss Sie sein...und das sind rundumleuchten für Normalverbraucher nicht...nehmt es einfach hin und holt euch nen stroboskob blitzer fürs Heck

Oder aber ne Pannenleuchte 😉

Zitat:

Original geschrieben von foefly



Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli


So sieht es aus. Sie muß Zugelassen sein, darf nicht fest angebaut sein und nur zur Sicherung einer Unfallstelle genutz werden.
MfG aus Bremen

du sagst es zugelassen muss Sie sein...und das sind rundumleuchten für Normalverbraucher nicht...nehmt es einfach hin und holt euch nen stroboskob blitzer fürs Heck

Der entsprechende § in der STVZO soll sich "nur" auf festeingebaute RKLs beziehen. Außerdem, wenn man einen Unfall absichert, kann man sich auf den "außergerichtlichen Notstand" beziehen, wonach Ordungswiedrigkeiten, die man begeht um das Leben von Menschen zu schützen als solche nicht geahndet werden.

MfG aus Bremen

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von foefly


Außerdem darfst Du KEINE Rundumleuchten verwenden, da diese den Gegenverkehr beeinträchtigen...
soso...die warnblinker beeinträchtigen den gegenverkehr also nicht? 😕

sry, aber die info die du dir da hast "bestätigen" lassen stimmt mal so gerade reingarnicht! natürlich darf man rundumleuchten verwenden, es muss lediglich darauf geachtet werden, das diese eine e-zulassung haben...

Wollte ich gerade auch schreiben:

Ich kann mir das nicht vorstellen, dass eine RKL (die eine E-Zulassung besitzt) zur Absicherung einer Unfallstelle nicht zulässig ist. Dafür aber irgend ein (billig) Blinklicht-LED-Blitzteil, welches man in jedem Supermarkt in der Elektroabteilung oder bei ATU bekommen kann, dass darf man benutzen.

Ich frage mich auch, warum eine RKL den (Gegen)Verkehr beeinträchtigen sollte ?
Der Polizist, den Du um Rat gefragt hast, wird sicherlich (k)eine Erklärung dafür haben.
Frag den mal bitte warum !

Zulässig oder nicht. Es wäre mehr als pervers, wenn du als Ersthelfer eine Strafe aufgedrückt bekommst. Die Polizei setzt hier schon die richtigen Prioritäten.

In der Straßenverkehrsordnung steht genau drin wer welches Licht tragen darf!

Du als Privatmann darfts gar keins haben!

Zitat:

Original geschrieben von foefly


Ich glaube nicht dass du dich da sonderlich auskennst...sonst würdest du diesen § kennen:

§ 52 STVZO

...

4) Mit einer oder, wenn es die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) erfordert, mehrere Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind.

2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeuge anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist.

Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer.

3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Die RKL ist aber in dem Fall nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden, somit greift dieser § nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Provaider


In der Straßenverkehrsordnung steht genau drin wer welches Licht tragen darf!

Du als Privatmann darfts gar keins haben!

Das heist, am Unfallort alles ausschalten 😕😕

Zitat:

Original geschrieben von LL0rd


...du bist mit 160 auf der Autobahn unterwegs.... .
... dann vorsichtig zurückfahren....

Das jedenfalls ist nicht erlaubt. Glück gehabt, das nichts passiert ist. Erste Regel bei Erster Hilfe: Selbstschutz beachten!

Amen

Ich finde gelbe Blinkleuchten als Ergänzung zum Warndreieck sehr sinnvoll; sie erhöhen die Aufmerksamkeit und weisen auf eine besondere Gefahr hin. Warndreiecke werden ja auch schon mal am Straßenrand vergessen.

Irgendwie sind sie aber aus der Mode gekommen, vor 20-30 Jahren war das Angebot (z.B. im Verbund mit einer Lampe) und die Verbreitung als mitgeführte Ausrüstung gefühlt größer.

Es ist eine Grauzone und nur zur Absicherung einer Gefahrenstelle,,erlaubt"! (habe einen bekannten Polizisten gefragt)

Zehn Jahre später...

Immerhin gibts heute gelbe Blitzleuchten mit LED Technik 😁

Zitat:

@Verkehrserzieher schrieb am 30. Januar 2022 um 11:14:22 Uhr:


Immerhin gibts heute gelbe Blitzleuchten mit LED Technik 😁

Genau.

Und Rückwärtsfahren auf der Autobahn war vor 10 Jahren und ist heute auch noch verboten.

Vielleicht sollte man das dem Kollegen

@LL0rd

, dem Ersteller dieses Beitrags mal sagen🙂

Vielleicht liest er ja mit.

https://www.motor-talk.de/.../UserDetails.html?userId=163432

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