Unfallschäden Kaufvertrag
Hi Zusammen,
ich wollte mir nun endlich einen A6 4G kaufen. Alles schick soweit. Nun sollte ich den Kaufvertrag unterschreiben.
Mein Problem ist eine Formulierung.
Dem Verkäufer sind andere Weise Unfallschäden bekannt: nein, ausgenommen Blechschäden und Nachlackierungen
Was würdet ihr sagen? Bedeutet das dieses Fzg. unfallfrei ist oder nicht?
Oder ist das eine total schwammige Aussage, wo man am Ende vor Gericht streiten würde?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Dreamer2900
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@SoulBS schrieb am 26. August 2016 um 20:41:29 Uhr:
Moin!
Zitat:
@SoulBS schrieb am 26. August 2016 um 20:41:29 Uhr:
Zitat:
@Mic03 schrieb am 26. August 2016 um 18:48:00 Uhr:
Der Tausch einer Front- oder Heckschürze macht das Fzg. nicht zu einem Unfallfahrzeug, der Verkäufer ist nicht verpflichtet so einen Tausch anzugeben.Das magst du so sehen, aber nicht die Rechtsprechung. Es gibt eine ganze Reihe Urteile dazu, allerdings natürlich keine einheitliche "Wertgrenze". Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Alles, was über einen Bagatellschaden hinaus geht, macht den Wagen zu einem Unfallwagen, egal ob ein vollständiger Austausch des schadhaften Teils erfolgt.
Ansonsten kann ich nur empfehlen, einfach mal ein wenig die Rechtsprechung dazu durchzulesen.
Anscheinend habe ich mich tatsächlich schon länger nicht mehr damit befasst, die Definition eines Unfallfahrzeugs des BGH war mir nicht bekannt.
http://www.zeit.de/auto/2013-01/unfallauto-recht
Allerdings ist dem BGH nicht bekannt das dann auch etliche Neuwagen schon als Unfallfahrzeuge gelten. Denn es kommt nicht selten vor das noch vor der Auslieferung an Kunden Teile an den Fahrzeugen gewechselt (Front- Heckschürzen, Türen, Front- Heckklappen, usw.) werden. Weiterhin bekommt ein Teil der Fahrzeuge einen 2. Decklackdurchlauf, da die erste Lackierung Mängel aufwies. Weiterhin werden leichte Dellen / Beulen und Welligkeit in der Oberfläche vom Karosseriebauer durch drücken mit speziellen Werkzeug oder bloßen hämmern gerichtet. Per Definition des BGH wäre das ebenfalls schon ein Unfallfahrzeug. Das ist übrigens gängige Praxis bei allen Fahrzeugherstellern!
Da sieht man mal wieder das Gesetze von Leuten gemacht werden die keine Ahnung haben worüber sie eigentlich reden. 😁
27 Antworten
Meines Wissen nach gilt ein Fzg. als Unfallfahrzeug wenn tragende Teile beschädigt, getauscht oder repariert wurden. Bei solch ein Schaden ist man verpflichtet den anzugeben.
Der Tausch einer Front- oder Heckschürze macht das Fzg. nicht zu einem Unfallfahrzeug, der Verkäufer ist nicht verpflichtet so einen Tausch anzugeben. Wobei das aus meiner Sicht zur Fairness gehört wenn ich ein Fzg. verkaufe.
Bei meinem alten 4F wurde die Frontschürze 2 Mal erneuert und die Windschutzscheibe ebenfalls 2 mal getauscht. Der Käufer wurde von mir darüber natürlich informiert und hat auch die Rechnungen mitbekommen. Im Kaufvertrag wurde das aber nicht festgehalten da es nicht zwingend erforderlich ist und das Fzg. somit auch nicht als Unfallfahrzeug gilt.
Moin!
Zitat:
@Mic03 schrieb am 26. August 2016 um 18:48:00 Uhr:
Der Tausch einer Front- oder Heckschürze macht das Fzg. nicht zu einem Unfallfahrzeug, der Verkäufer ist nicht verpflichtet so einen Tausch anzugeben.
Das magst du so sehen, aber nicht die Rechtsprechung. Es gibt eine ganze Reihe Urteile dazu, allerdings natürlich keine einheitliche "Wertgrenze". Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Alles, was über einen Bagatellschaden hinaus geht, macht den Wagen zu einem Unfallwagen, egal ob ein vollständiger Austausch des schadhaften Teils erfolgt.
Ansonsten kann ich nur empfehlen, einfach mal ein wenig die Rechtsprechung dazu durchzulesen.
Für diejenigen, die sich an "kleineren" Schäden nicht stören, ist die Rechtsprechung nur von Vorteil. Der Preis eines Unfallwagens ist nämlich immer geringer.
Zitat:
@Chrisr14 schrieb am 26. August 2016 um 20:51:55 Uhr:
Für diejenigen, die sich an "kleineren" Schäden nicht stören, ist die Rechtsprechung nur von Vorteil. Der Preis eines Unfallwagens ist nämlich immer geringer.
Das sehen aber 98 Prozent aller Autohändler anders.
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Ein guter Händler formuliert ganz genau den schaden im Kaufvertrag und hat im besten Fall fototechnisch dokumentiert den Schaden vor dem instandsetzen/lackieren. Ansonsten ist dieser generelle Spruch im KV ungültig! Es MUSS im KV ganz genau der schaden beschrieben werden.
Zitat:
@SoulBS schrieb am 26. August 2016 um 20:41:29 Uhr:
Moin!
Zitat:
@SoulBS schrieb am 26. August 2016 um 20:41:29 Uhr:
Zitat:
@Mic03 schrieb am 26. August 2016 um 18:48:00 Uhr:
Der Tausch einer Front- oder Heckschürze macht das Fzg. nicht zu einem Unfallfahrzeug, der Verkäufer ist nicht verpflichtet so einen Tausch anzugeben.Das magst du so sehen, aber nicht die Rechtsprechung. Es gibt eine ganze Reihe Urteile dazu, allerdings natürlich keine einheitliche "Wertgrenze". Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Alles, was über einen Bagatellschaden hinaus geht, macht den Wagen zu einem Unfallwagen, egal ob ein vollständiger Austausch des schadhaften Teils erfolgt.
Ansonsten kann ich nur empfehlen, einfach mal ein wenig die Rechtsprechung dazu durchzulesen.
Anscheinend habe ich mich tatsächlich schon länger nicht mehr damit befasst, die Definition eines Unfallfahrzeugs des BGH war mir nicht bekannt.
http://www.zeit.de/auto/2013-01/unfallauto-recht
Allerdings ist dem BGH nicht bekannt das dann auch etliche Neuwagen schon als Unfallfahrzeuge gelten. Denn es kommt nicht selten vor das noch vor der Auslieferung an Kunden Teile an den Fahrzeugen gewechselt (Front- Heckschürzen, Türen, Front- Heckklappen, usw.) werden. Weiterhin bekommt ein Teil der Fahrzeuge einen 2. Decklackdurchlauf, da die erste Lackierung Mängel aufwies. Weiterhin werden leichte Dellen / Beulen und Welligkeit in der Oberfläche vom Karosseriebauer durch drücken mit speziellen Werkzeug oder bloßen hämmern gerichtet. Per Definition des BGH wäre das ebenfalls schon ein Unfallfahrzeug. Das ist übrigens gängige Praxis bei allen Fahrzeugherstellern!
Da sieht man mal wieder das Gesetze von Leuten gemacht werden die keine Ahnung haben worüber sie eigentlich reden. 😁
Moin!
Zitat:
@Mic03 schrieb am 27. August 2016 um 19:43:29 Uhr:
Allerdings ist dem BGH nicht bekannt das dann auch etliche Neuwagen schon als Unfallfahrzeuge gelten. Denn es kommt nicht selten vor das noch vor der Auslieferung an Kunden Teile an den Fahrzeugen gewechselt (Front- Heckschürzen, Türen, Front- Heckklappen, usw.) werden. Weiterhin bekommt ein Teil der Fahrzeuge einen 2. Decklackdurchlauf, da die erste Lackierung Mängel aufwies. Weiterhin werden leichte Dellen / Beulen und Welligkeit in der Oberfläche vom Karosseriebauer durch drücken mit speziellen Werkzeug oder bloßen hämmern gerichtet. Per Definition des BGH wäre das ebenfalls schon ein Unfallfahrzeug. Das ist übrigens gängige Praxis bei allen Fahrzeugherstellern!Da sieht man mal wieder das Gesetze von Leuten gemacht werden die keine Ahnung haben worüber sie eigentlich reden. 😁
Nein, der BGH folgt damit einfach nur der Auffassung, dass der Zustand des Neuwagens eben erst nach Fertigstellung der Produktion erreicht ist und es schlicht egal ist, ob im Produktionsprozess zuvor schon Austauscharbeiten oder Nachbesserungen durchgeführt wurden. Was i.ü. auch sachgerecht ist.
Es ist ja an sich auch ganz einfach: Das Kfz erreicht irgendwann die durchschnittliche Güte und Beschaffenheit des Massengutes; diese muss nicht fehlerfrei oder vorher fehlerfrei gewesen sein, sondern nur der mittleren Beschaffenheit entsprechen. Wird diese *nachträglich* nicht nur in bagatellhafter Art und Höhe beeinflusst oder verändert, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug.
Der Nachsatz ist vielleicht richtig, spielt aber keine Rolle: Die Rechtsprechung erfolgt ja nicht durch den Gesetzgeber. Am Ende kann und darf sich die Rechtsprechung nun mal an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Zumal nahezu alle Gesetze ja auch *absichtlich* abstrakt gehalten sind - was in der Folge nun mal automatisch zu Abgrenzungsproblemen und notwendiger Auslegung durch die Rechtsprechung führt.
Zitat:
@SoulBS schrieb am 29. August 2016 um 10:43:40 Uhr:
Moin!
Zitat:
@SoulBS schrieb am 29. August 2016 um 10:43:40 Uhr:
Nein, der BGH folgt damit einfach nur der Auffassung, dass der Zustand des Neuwagens eben erst nach Fertigstellung der Produktion erreicht ist und es schlicht egal ist, ob im Produktionsprozess zuvor schon Austauscharbeiten oder Nachbesserungen durchgeführt wurden. Was i.ü. auch sachgerecht ist.
Es ist ja an sich auch ganz einfach: Das Kfz erreicht irgendwann die durchschnittliche Güte und Beschaffenheit des Massengutes; diese muss nicht fehlerfrei oder vorher fehlerfrei gewesen sein, sondern nur der mittleren Beschaffenheit entsprechen. Wird diese *nachträglich* nicht nur in bagatellhafter Art und Höhe beeinflusst oder verändert, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug.Der Nachsatz ist vielleicht richtig, spielt aber keine Rolle: Die Rechtsprechung erfolgt ja nicht durch den Gesetzgeber. Am Ende kann und darf sich die Rechtsprechung nun mal an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Zumal nahezu alle Gesetze ja auch *absichtlich* abstrakt gehalten sind - was in der Folge nun mal automatisch zu Abgrenzungsproblemen und notwendiger Auslegung durch die Rechtsprechung führt.
Eigentlich müsste der Zustand des Neuwagens folgerichtig nicht der bei Auslieferung ab Werk sondern bei Übergabe an den Endkunden sein.
Etwaige Anpassungen beim Händler, was in der Praxis durchaus vorkommt, sind dann Teil des Neuwagens. Oder wo endet final der Produktionsprozess?
Interessant ist auch, dass
"... diese muss nicht fehlerfrei oder vorher fehlerfrei gewesen sein, sondern nur der mittleren Beschaffenheit entsprechen. Wird diese *nachträglich* nicht nur in bagatellhafter Art und Höhe beeinflusst oder verändert, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug."
im Umkehrschluss aussagt, dass solange die mittlere Beschaffenheit erhalten bleibt, auch durch eine professionell durchgeführte Ausbesserung, kein Unfallwagen entsteht.
Jetzt wird's aber pures Haarspalten :-) daher höre ich hier auf oder biete PN an. 😉
Nein. Unfallfrei und nachlackierungsfrei ist ganz klar! Gibt es ein transportschaden vom neuwagen auf dem weg zum händler und der wird nachlackiert dann wird an den tisch gesetzt und entweder der wagen gewandelt oder ein neuer preis ausgemacht. Unfallwagen ist unfallwagen!
Unfallfrei und nachlackierungsfrei heisst auto hat lack zustand original ab werk und fertig. Da gibts auch keine diskussion
Zitat:
@nodpf schrieb am 29. August 2016 um 11:22:33 Uhr:
Nein. Unfallfrei und nachlackierungsfrei ist ganz klar! Gibt es ein transportschaden vom neuwagen auf dem weg zum händler und der wird nachlackiert dann wird an den tisch gesetzt und entweder der wagen gewandelt oder ein neuer preis ausgemacht. Unfallwagen ist unfallwagen!Unfallfrei und nachlackierungsfrei heisst auto hat lack zustand original ab werk und fertig. Da gibts auch keine diskussion
Nein, das als Dogma hinzustellen ist zu einfach.
Was machst Du wenn auf Deinen Wunsch eine andere Farbe teillackiert wird?
Wenn auf deinen Wunsch Teile der Karosserie oder Scheiben foliert werden?
Andere Felgen?
Beim Händler eine andere Frontschürze oder Grill montieren vor Übernahme? Weil's so cool ist?
Nach der von Dir angeführten Diktion sind das alles Unfallwagen deren "Unfall" dann Du beim Weiterverkaufen angeben musst obwohl Du den Wagen "neu" übernommen hast.
Und natürlich gibts eine Diskussion, sonst müsste man sich ja nicht "an den Tisch setzen und darüber nachdenken ob gewandelt wird oder neuer Preis". Genau das werden dann im Falle das Falles Gerichte feststellen und da kannst du NICHT fix davon ausgehen, dass du automatisch immer Recht bekommst.
Aber wie Du meinst, die Meinungen sind gepostet, hier werden wir uns nicht einig.
Ich bin daher hier raus.
lg
W.
Moin!
Zitat:
@wapaw schrieb am 29. August 2016 um 10:58:43 Uhr:
Eigentlich müsste der Zustand des Neuwagens folgerichtig nicht der bei Auslieferung ab Werk sondern bei Übergabe an den Endkunden sein.Etwaige Anpassungen beim Händler, was in der Praxis durchaus vorkommt, sind dann Teil des Neuwagens. Oder wo endet final der Produktionsprozess?
Du lässt die ursprüngliche Fragestellung außer Acht: Führt ein konkreter *Schaden* zu Klassifizerung eines Unfallwagens. Beim Austausch von Teilen aufgrund Kundenwunsches (z.B. Importneufahrzeug erhält neue Lichtanlage die den EU-Vorgaben entspricht), fehlt es schon an dem Schaden, sodass die weitere Diskussion hinfällig ist.
Zitat:
@wapaw schrieb am 29. August 2016 um 10:58:43 Uhr:
Interessant ist auch, dass
"... diese muss nicht fehlerfrei oder vorher fehlerfrei gewesen sein, sondern nur der mittleren Beschaffenheit entsprechen. Wird diese *nachträglich* nicht nur in bagatellhafter Art und Höhe beeinflusst oder verändert, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug."
im Umkehrschluss aussagt, dass solange die mittlere Beschaffenheit erhalten bleibt, auch durch eine professionell durchgeführte Ausbesserung, kein Unfallwagen entsteht.Jetzt wird's aber pures Haarspalten :-) daher höre ich hier auf oder biete PN an. 😉
Nein, ist keine Haarspalterei, sondern eigentlich recht klar voneinander getrennt. Das Eine ist der *Urpsrungszustand* mit dem der Hersteller das Kfz in den rechtlich notwendigen Zustand gebracht hat. Das andere ist Zustand nach äußerer Schadenseinwirkung. Dieser mag objektiv zu keiner qualitativen Verschlechterung des Kfz geführt haben (vielleicht ja sogar zu einer Verbesserung), gleichwohl aber dazu führen, dass der Wagen nicht mehr "unfallfrei" ist.
Lächerlich! Gewisse wunschlackierungen etc..... Sind definitiv individuelle veränderungen und vermaken nicht versteckt zu werden. Der käufer sieht ja die wunschlackierung teillackierung. Wir reden hier nicht über wunsch geschichten wie folierung etc.... Sondern um vertuschte unfallschäden.
Auf die Frage des TE:
Diese Aussage im Kaufvertrag ist schlicht und ergreifend so schwammig formuliert weil:
a) will sich der Verkäufer absichern, da er oft selbst nicht 100% weiß, ob das Fahrzeug (insbesonders leichte) Vorschäden hatte
b) Bereits das nachlackieren der Front (Steinschläge) als Unfallschaden ausgelgt werden könnte - weil es wurde ja lackiert
c) Die Beseitigung kleinster Parkrempler bereits als Unfallschäden gelten
So wie hier dargestellt, würde ich den Wagen aber auch nicht kaufen. Einerseits will sich der Händler absichern, kann andererseits aber nichts sagen? Da würde ich auch nicht unterschreiben.
Beim Autokauf ist es IMMER wichtig zu schaun ob ein Fahrzeug "ehrlich" ist - kein Wagen mit xy KM hat "KEINEN" Vorschaden. Daher ists mir tausendmal lieber der Vorbesitzer/Händler ist ehrlich und kann diese Schäden bestenfalls anhand von Fotos, Rechnunge, Gutachten etc belegen - anstatt mir ein Märchen vom neuwertigen Zustand mit 100.000km zu erzählen 😉
Mein Exeo hatte damals auch einen Frontschaden - ich konnte alles belegen - den Käufer hat der Punkt "Unfallschaden" im Kaufvertrag nicht interessiert. Allerdings stimmte ich auch einer Vorführung beim TÜV zu
Der Käufer fragte übrigens den Prüfer ohne dass der was vom Vorschaden wusste - der Prüfer befand das Fahrzeug für "Unfallfrei" (damit meinte der Prüfer, einen Unfall im Sinne des Wortes) - merkte aber an, dass der Kontflügel mal demontiert wurde - "ggf. zum nachlackieren" so sagte er...
Der Käufer hatte nun quasi die Bestätigung vom Fachmann das ich ihm alles gesagt habe und unterschrieb mit ruhigem Gewissen den Kaufvertrag.
Im Endeffekt geht es ja darum kein Fahrzeug zu kaufen, bei dem die Airbags offen waren und tragende Teile beschädigt wurden. Ob die Kiste ne neue Stoßstange hat interessiert mich hingegen weniger 😉