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Unfallschaden beim Vorbesitzer

Themenstarteram 22. August 2010 um 12:44

Ich habe meinen SLK 200 Bauj. 98 vor 1 Jahr als unfallfrei (wie 2007 mit 135000 km von 1.Hand gekauft) mit 160 000 km verkauft und wurde von dem Käufer direkt per Anwalt angesprochen, daß das Fahrzeug habe einen Unfallschaden gehabt. Ein einfaches Gutachten wurde beigefügt Der Schaden wurde wegen einem Motordefekt festgestellt. Ich habe das Fahrzeug selbst noch 1 Woche zuvor zum TÜV gefahren und es wurden keine Mängel festegestellt. Da ist keinen Unall hatte, habe ich ein konkreteres Gutachten eingeholt, es wurde feststellt, daß es sich um mehrere Unfalle wohl handelt Datim 2002/2003. Jezt sollt noch der Vorbesitzer als Zeuge benannt werden, der natürlich den Unfall nicht zugeben wird.er ist schon 2x nicht erscheinen. Wie geht man jetzt damit um .Kamm man durch eine Lackanalyse genau feststellen, daß der Unall 2002 war und in der Zeit meines Besitzes (2007-2009 ) gar nicht gewesen sein kann. Ich hatte keinen unfall aber das ganze Theater macht mich noch kürre. Wenn ich doch ein Auto unfallfrei kaufe und keinen Unfall hatte , verkaufe ich es koch wieder unfallfrei. Ich habe einen ADAC Kaufvertrag benutze. Wäre froh, wenn ich Infos gekäme.

Gruß

Dagmar

Beste Antwort im Thema

Anhand der bisherigen Angaben sehe ich eher dunkelgrau für Dich.

Zitat:

Original geschrieben von peterlor

... Wenn ich doch ein Auto unfallfrei kaufe und keinen Unfall hatte , verkaufe ich es koch wieder unfallfrei. ...

Nein,

Du hast kein unfallfreies Fahrzeug gekauft.

a) Die Pflichtangabe über vorhandene Unfallschäden bezieht sich auf das Fahrzeug und können nicht auf irgendwelche Zeiträume eingeschränkt werden.

b) Wenn man selber beim Fahrzeugkauf falsch informiert wurde, ergibt sich daraus nicht das Recht, auch wieder den nächsten falsch zu informieren.

Hier wurde von Dir zwar "nichts unrechtes" getan, es liegt weder eine "arglistige Täuschung" noch ein "richtiger Betrug" vor, daher besteht auch kein Grund für eine Strafe gegen Dich (Bußgelder. Strafverfahren, ...), aber Strafrecht hat (lange) nichts mit dem Vertragsrecht zu tun, wo der Käufer bestimmte Ansprüche hat und bei Nichterfüllug dieser Ansprüche ein Recht auf Rückabwicklung hat.

Eine Rückabwicklung / Wandlung des Kaufvertrages ist keine Strafe, sondern hier nur eine Folge aus einer falschen/fehlenden Pflichtangabe, die den Kaufvertrag unwirksam machen lässt.

Wenn man bei einem Internet-Shop etwas zurückschickt, weil der gelieferte Gegenstand vom beschriebenen Gegenstand abweicht, dann bestraft man dadurch auch nicht den Verkäufer.

Eventuell für Dich entstehende finanzielle Nachteile (Minderwert/Mindererlös beim erneuten Verkauf mit nun korrekten Angaben) kann man "seinem" Verkäufer dann aufdrücken. Dafür sollte man aber vorab einige zu beachtende Feinheiten mit einem Fachanwalt absprechen. Das Fahrzeug jetzt einfach für 20 Euro verkaufen und die Differenz dem "Vorverkäufer" aufdrücken wird nach hinten losgehen.

 

In einem konkreten Fall kommt es aber immer auf viele weitere Details an. Eines davon ist zB. die Formulierung der Klage durch die "Gegenseite".

Der Unterschied zwischen Recht haben und bekommen oder nicht. Eine Forderung muss begründet sein, hat man einen eher ungeschickten Anwalt, der eine Begründung formuliert, die komplett daneben ist, wird das in die Hose gehen.

Wäre zB. der Fall, wenn man Dir "arglistige Täuschung" vorwirft, dann wird die Klage abgewiesen ("Freispruch" für Dich), weil keine "arglistige Täuschung" von Dir begangen wurde - sofern Du es beweisen kannst, dass Du selber bemogelt wurdest.

Leidet der gegnerische Anwalt eher nicht unter Zwang zur wortgewaltigen Selbstdarstellung und fordert nur ganz platt eine "Rückabwicklung wegen falscher Pflichtangaben", dann ist das schon wieder völlig anders.

10 weitere Antworten
10 Antworten
am 22. August 2010 um 13:42

Hallo Dagmar

Da kann ich dir nur Raten einen guten Anwalt zu nehmen. Es wird bestimmt feststellbar sein wie lange der Unfallschaden her ist.

Ich hatte ähnliche Schei........... da der Wagen im Werk nachlackiert war.

mfG Peter

Hallo,

 

ohne Anwalt kommst du da nicht weiter.

 

Welche konkrete Forderung hat die Gegenseite?  Wertminderung?

Hier müsste (d)ein Anwalt abwägen, ob die Erfolgsaussichten und Kosten eines Zivilprozesses (Gericht, Anwalt, Gutachter usw.) noch in einem wirtschaftlich vertretbarem Verhältnis zur tatsächlichen Forderung stehen.

 

War dein Verkäufer auch der Besitzer zur vermuteten Unfallzeit 2002/2003?

Eine Anzeige wegen Betrug dürfte sein Interesse zur Aufklärung ungemein erhöhen.

 

Ist dir beim Kauf die Unfallfreiheit schriftlich im Kaufvertrag zugesagt worden und kannst du dies heute noch nachweisen? Auch hier hilft dir dein Anwalt die zunächst von deinem Käufer an dich gestellten Forderungen (s.o.) an deinen Verkäufer "durchzureichen".

 

Halt uns mal auf dem Laufenden wie es weiter- bzw. ausgeht.

am 22. August 2010 um 15:51

Es ist immer das BESTE einen Gutachter kurz zu konsultieren. Ich mache immer einen Termin bei der DEKRA und lasse Tüv und ASU gleich mitmachen. Somit sind die Kosten der Begutachtung geringer und ich habe einfach Sicherheit.

Der Briefzusteller

Themenstarteram 22. August 2010 um 15:58

Hallo Jürgen,

ich habe den Wagen vom Vorbesitzer in 1. Hand gekauft.Der Käufer will wohl eine Minderung 2000 €. Aber ich hatte keinen Unfall, hatte das Auto 2 Jahre, der Vorbesitzer hatte ihn 9 Jahre, Und ich habe mich so in das Auto verliebt, obwohl der Verkäufer von Anfang an unsympatisch war und isr nur dachte, hoffentlich hat Du mit dem nichts mehr zu tuen. Am Dienstag ist Gerichtstermin, der Verkaufer als Zeuge, der wird das mit Sicherheit nicht zugeben, braiun wie der ist.

Ich hoffe, der Richter entscheidet richtig. Der Zeuge ist schon 2 mal nicht erscheiden.

Lg

Dagmar

Themenstarteram 22. August 2010 um 16:02

Hallo Briefzusteller,

der Gutachter meinte, daß die Ersatzteile auf Unfälle 2002 u.2003 hindeuten. Aber genau kann man es nicht sagen

 

Lg

Dagmar

für einen mehrfachen Unfall nur 2.000 Euro??? Dann hast du dich so verliebt und verkaufst den Wagen nach einem Jahr??? Naja, ich habe mal mitbekommen dass man sich nicht beim Verkauf auf andere verlassen kann, also wie in deinem Fall, du hast dich auf deinen Verkäufer verlassen und hast es so weitergegeben, ich denke du hast schlechte Karten und hoffe für dich, dass du noch den alten KAufvertrag hast wo der Verkäufer es bestättigt hat, wobei ich glaube das wird dir nichts helfen.

gib aber bitte mal bescheid, wie der Fall ausgegangen ist!

Autokauf und auch Verkauf ist immer sone Sache, da kann man eigentlich kaum jmd über den Weg trauen^^

am 22. August 2010 um 16:41

Zitat:

Original geschrieben von peterlor

Hallo Briefzusteller,

der Gutachter meinte, daß die Ersatzteile auf Unfälle 2002 u.2003 hindeuten. Aber genau kann man es nicht sagen

 

Lg

Dagmar

Hallo,

ich habe Dich schon verstanden. Ich meine nur es ist besser nach Gebrauchtwagenkauf ab zur Dekra oder TÜV. Somit gibt es später wir bei Dir keine bösen Überraschungen. Denn diese können auch mit Rechtschutzversicherung viel viel Geld kosten.

Würde sogar besser sagen nicht nach dem Kauf sondern davor! Lieber die 100 Euro dafür vorher hinblättern als dann Ärger zu haben, auch bringt eine normale HU & AU nichts, da diese nicht vor wirtschaftlichen Schäden schützt, direkt am besten ein Dekra Siegel oder ähnliches, das Dekra Dingen ist schon sehr gut dafür!

Zitat:

Original geschrieben von peterlor

Hallo Jürgen,

ich habe den Wagen vom Vorbesitzer in 1. Hand gekauft.Der Käufer will wohl eine Minderung 2000 €. Aber ich hatte keinen Unfall, hatte das Auto 2 Jahre, der Vorbesitzer hatte ihn 9 Jahre, Und ich habe mich so in das Auto verliebt, obwohl der Verkäufer von Anfang an unsympatisch war und isr nur dachte, hoffentlich hat Du mit dem nichts mehr zu tuen. Am Dienstag ist Gerichtstermin, der Verkaufer als Zeuge, der wird das mit Sicherheit nicht zugeben, braiun wie der ist.

Ich hoffe, der Richter entscheidet richtig. Der Zeuge ist schon 2 mal nicht erscheiden.

Lg

Dagmar

Hallo Dagmar,

die Beweislage, d.h. insbesondere, ob über die von ihm zugesicherte Unfallfreiheit heute noch Beweise (Kaufvertrag, Zeugen) existieren, wird Prozess entscheidend sein.

Wenn ich es richtig vermute, existieren diese Beweise nicht (mehr), oder?

Vom Verkäufer hast du wenig Gutes zu erwarten. Er muss zwar die Wahrheit aussagen, aber sich damit ja nicht selbst belasten, insofern wird er je nach Beweislage (s.o.) die Aussage verweigern oder eine für ihn zwar strafbare Falschaussage machen, die ihm aufgrund der fehlenden Beweise aber schwer nachzuweisen sein wird.

Recht zu bekommen nützt dir nur etwas, wenn bei ihm was zu holen ist, denn bis dahin haftest wohl leider erst einmal du.

Aber Dienstag sind wir alle schlauer.

Anhand der bisherigen Angaben sehe ich eher dunkelgrau für Dich.

Zitat:

Original geschrieben von peterlor

... Wenn ich doch ein Auto unfallfrei kaufe und keinen Unfall hatte , verkaufe ich es koch wieder unfallfrei. ...

Nein,

Du hast kein unfallfreies Fahrzeug gekauft.

a) Die Pflichtangabe über vorhandene Unfallschäden bezieht sich auf das Fahrzeug und können nicht auf irgendwelche Zeiträume eingeschränkt werden.

b) Wenn man selber beim Fahrzeugkauf falsch informiert wurde, ergibt sich daraus nicht das Recht, auch wieder den nächsten falsch zu informieren.

Hier wurde von Dir zwar "nichts unrechtes" getan, es liegt weder eine "arglistige Täuschung" noch ein "richtiger Betrug" vor, daher besteht auch kein Grund für eine Strafe gegen Dich (Bußgelder. Strafverfahren, ...), aber Strafrecht hat (lange) nichts mit dem Vertragsrecht zu tun, wo der Käufer bestimmte Ansprüche hat und bei Nichterfüllug dieser Ansprüche ein Recht auf Rückabwicklung hat.

Eine Rückabwicklung / Wandlung des Kaufvertrages ist keine Strafe, sondern hier nur eine Folge aus einer falschen/fehlenden Pflichtangabe, die den Kaufvertrag unwirksam machen lässt.

Wenn man bei einem Internet-Shop etwas zurückschickt, weil der gelieferte Gegenstand vom beschriebenen Gegenstand abweicht, dann bestraft man dadurch auch nicht den Verkäufer.

Eventuell für Dich entstehende finanzielle Nachteile (Minderwert/Mindererlös beim erneuten Verkauf mit nun korrekten Angaben) kann man "seinem" Verkäufer dann aufdrücken. Dafür sollte man aber vorab einige zu beachtende Feinheiten mit einem Fachanwalt absprechen. Das Fahrzeug jetzt einfach für 20 Euro verkaufen und die Differenz dem "Vorverkäufer" aufdrücken wird nach hinten losgehen.

 

In einem konkreten Fall kommt es aber immer auf viele weitere Details an. Eines davon ist zB. die Formulierung der Klage durch die "Gegenseite".

Der Unterschied zwischen Recht haben und bekommen oder nicht. Eine Forderung muss begründet sein, hat man einen eher ungeschickten Anwalt, der eine Begründung formuliert, die komplett daneben ist, wird das in die Hose gehen.

Wäre zB. der Fall, wenn man Dir "arglistige Täuschung" vorwirft, dann wird die Klage abgewiesen ("Freispruch" für Dich), weil keine "arglistige Täuschung" von Dir begangen wurde - sofern Du es beweisen kannst, dass Du selber bemogelt wurdest.

Leidet der gegnerische Anwalt eher nicht unter Zwang zur wortgewaltigen Selbstdarstellung und fordert nur ganz platt eine "Rückabwicklung wegen falscher Pflichtangaben", dann ist das schon wieder völlig anders.

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