Unfallgegner meldet sich bei der Versicherung nicht - sitzt ich auf meinen Schaden?

hi,

mir wurde vor nem monat mein parkendes auto von einem fahrer beschädigt. polizeit hatte das gesehen und den schaden aufgenommen. rechtlich gesehen ist der fall klar. gegnerische versicherung zahlt den schaden. der typ war zudem betrunken und hatte fahrerflucht begangen aber das so nebenbei gesagt.

nach 2 tagen kam ein gutachter und hat 1600 euro berechnet. jetzt warte ich schon 3 wochen auf antwort oder geld, aber nix ist. habe nachtgefragt und die HUK meint, dass sich der unfallgegner noch nicht "gemeldet" hat, trotz mahnungen. ihm droht verlust des versicherungsschutztes.

jetzt meine fragen: warum muss sich mein unfallgegner noch melden? die sache ist doch klar wer schuld hat und die polizei kann es bestätigen. UND könnte es sogar sein, dass ich auf meinem schaden auf irgendeiner weise sitzten bleiben könnte? dass kann doch nicht sein, denn deswegen muss ja jedes auto gesetzlich haftpflicht versichert sein.

also wenn ich auf meine 1600 euro schaden sitzen bleiben müsste würde ich mehr als sauer werden.

dem können sie ruhig die versicherung tilgen, aber ich will meinen schaden erstattet bekommen.

danke für schnelle antworten,
docmax

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Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 26. Oktober 2016 um 13:18:11 Uhr:


Den Versicherer möcht ich sehen, der ohne weitere Schadenmeldung und nur auf Grund einer gestellten Schadenersatzforderung des Geschädigten einen Schaden reguliert, ohne das der Verursacher sich dazu äußert.
Der Sachbearbeiter darf sich dann gleich um einen neuen Job kümmern.
(Daran denken, dass die KH nicht nur berechtigte Ansprüche ersetzt, sondern auch unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht abwehrt).

Du solltest zur Kenntnis nehmen, dass sich oft das Verhalten von Versicherungen und sachlich und gesetzlich Richtiges diametral gegenüberstehen.

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Wenn der VN nicht mitwirkt und die Frage des Versicherers nicht beantwortet, darf die Haftpflichtversicherung die Sachschilderung des Anspruchstellers als zutreffend ansehen und hiernach ihre Entscheidung treffen. Als Geschädigter sollte man nun einen Anwalt beauftragen.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 25. Oktober 2016 um 22:46:56 Uhr:


Richtig, dass hat er wohl gemacht, nur wenn der Verursacher keine Schadenmeldung zu dem Vorfall macht, kann die Schadenabt. gar nichts weiter machen.
Der Verursacher wird mehrmals gemahnt, zum Schluß wird ihm gedroht, erst damach beschäftigt der Versicherer sich mit dem Schaden weiter und das kann dauern.
Ist bei jedem KFZ Versicherer so.

Das ist natürlich absoluter Unsinn.
Der Einwand der eintrittspflichtigen Versicherungsgesellschaft, der eigene Versicherungsnehmer habe den Schaden bisher noch nicht gemeldet, ist als Entschuldigungsgrund ungeeignet, weil der Versicherer, in Anspruch genommen über den Direktanspruch des Versicherungsvertragsgesetzes, eigene Ermittlungen zu seiner Eintrittspflicht anstellen muss, die er zudem „tunlichst zu beschleunigen“ hat (OLG Saarbrücken a.a.O.).
Deshalb hat die Nichtmeldung des Schadens durch den Versicherungsnehmer keine Auswirkung auf den Direktanspruch des Unfallopfers. Ein solcher Sachverhalt stellt deshalb auch keinen Entschuldigungsgrund für die Verzögerung fälliger Schadenersatzleistungen gemäß § 286 IV BGB dar.
Genauso untauglich ist im Übrigen der Einwand, ohne Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte sei man nicht in der Lage, in die Regulierung einzutreten.

Ich denke da wäre es an der Zeit per Anwalt mal ein wenig aufs Gas zu treten , anstatt sich wochenlang zu ärgern.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. Oktober 2016 um 10:15:25 Uhr:



Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 25. Oktober 2016 um 22:46:56 Uhr:


Richtig, dass hat er wohl gemacht, nur wenn der Verursacher keine Schadenmeldung zu dem Vorfall macht, kann die Schadenabt. gar nichts weiter machen.
Der Verursacher wird mehrmals gemahnt, zum Schluß wird ihm gedroht, erst damach beschäftigt der Versicherer sich mit dem Schaden weiter und das kann dauern.
Ist bei jedem KFZ Versicherer so.

Das ist natürlich absoluter Unsinn.
Der Einwand der eintrittspflichtigen Versicherungsgesellschaft, der eigene Versicherungsnehmer habe den Schaden bisher noch nicht gemeldet, ist als Entschuldigungsgrund ungeeignet, weil der Versicherer, in Anspruch genommen über den Direktanspruch des Versicherungsvertragsgesetzes, eigene Ermittlungen zu seiner Eintrittspflicht anstellen muss, die er zudem „tunlichst zu beschleunigen“ hat (OLG Saarbrücken a.a.O.).
Deshalb hat die Nichtmeldung des Schadens durch den Versicherungsnehmer keine Auswirkung auf den Direktanspruch des Unfallopfers. Ein solcher Sachverhalt stellt deshalb auch keinen Entschuldigungsgrund für die Verzögerung fälliger Schadenersatzleistungen gemäß § 286 IV BGB dar.
Genauso untauglich ist im Übrigen der Einwand, ohne Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte sei man nicht in der Lage, in die Regulierung einzutreten.

Den Versicherer möcht ich sehen, der ohne weitere Schadenmeldung und nur auf Grund einer gestellten Schadenersatzforderung des Geschädigten einen Schaden reguliert, ohne das der Verursacher sich dazu äußert.
Der Sachbearbeiter darf sich dann gleich um einen neuen Job kümmern.

(Daran denken, dass die KH nicht nur berechtigte Ansprüche ersetzt, sondern auch unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht abwehrt).

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Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 26. Oktober 2016 um 13:18:11 Uhr:


Den Versicherer möcht ich sehen, der ohne weitere Schadenmeldung und nur auf Grund einer gestellten Schadenersatzforderung des Geschädigten einen Schaden reguliert, ohne das der Verursacher sich dazu äußert.
Der Sachbearbeiter darf sich dann gleich um einen neuen Job kümmern.
(Daran denken, dass die KH nicht nur berechtigte Ansprüche ersetzt, sondern auch unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht abwehrt).

Du solltest zur Kenntnis nehmen, dass sich oft das Verhalten von Versicherungen und sachlich und gesetzlich Richtiges diametral gegenüberstehen.

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