Unfall -> Was tun?

Hey Leute.

Kurz die Geschichte: Mir ist jemand in meinen A3 8P 1.6l (EZ: 2004, 110000km) hintne reingekracht, ich bin der Geschädigte und die gegnerische Versicherung hat bestätigt, dass sie die Kosten übernehmen.

Gutachtenwerte: Gesamtsumme Reperaturkosten mit MwSt.: 4591,01€
Gesamtsumme Reperaturkosten ohne MwSt: 3857,99€

Wiederbeschaffungswert: 7300€

Merkantiler Minderwert: 300€

Restwert: 3500€

ca. 5 Tage Reperaturdauer und 35€ pro Tag bei Nichtinanspruchnahme eines Mietwagens während der Reperatur

Ich habe jetzt schon viel über "fiktive Abrechnung", "Abrechnung nach Gutachten" etc. gelesen, aber habe da nicht so ganz durchgeblickt.

Die Differenz aus WBW und RW liegt ja mit 3800€ (Wiederbeschaffungsaufwand) unter der Summe der Reperaturkosten ohne MwSt.

Der Gutachter hat mit 7300€ meiner Meinung nach sehr großzügig angesetzt.
Habe ich es richtig verstanden, dass eine Auszahlung der Reperaturkosten ohne MwSt. hier nicht möglich ist, da diese den Wiederbeschaffungsaufwand von 3800€ überschreiten?

Ich hatte überlegt, das Auto zu verkaufen, den Schadensregulierungswert der Versicherung einzustecken und für knapp 7000€ einen neueren A3 in besserem Zustand zu erwerben, da meiner jetzt ein Unfallwagen ist und sowieso viele Macken hatte. Nur sehe ich bei dem Ganzen nichtmehr durch.

Würde ich bei fiktiver Abrechnung nur die Differenz aus dem Nettobetrag des WBW (also 5913) und dem Restwert (3500€) bekommen? Das wären gerade einmal 2413€. Würde ich das Auto für 3500€ verkaufen würde ich bei gerade einmal 5913€ landen.

Die Summe aus Restwert und Netto-Reperaturkosten hingegen würde 7357,99€ betragen.

Außerdem habe ich irgendwas von 6 Monate warten, bevor man das Auto verkauft, gelesen.

Ich wäre euch sehr verbunden, wenn mich jemand diesbezüglich aufklärt.

Mit freundlichen Grüßen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Hey Leute ich muss euch jetzt nochmal nerven.

Folgendes: Ich hab von der Versicherungstante gesagt bekommen,
...
Außerdem meinte die Versicherungstante, dass

Mit freundlichen Grüßen

Du, wenn Ihr zwei verwandt seid, dann ruf sie doch einfach kurz an. Oder besser noch, kauf zwei Stückchen Kuchen und fahr schnell hin. Über einen kurzen Besuch ihres Neffen, heute am Sonntag, freut sie sich sicher und ihr könnt auch den Rest kurz bequatschen...

31 weitere Antworten
31 Antworten

Richtig, der Preis des Ersatzfahrzeuges muss mindestens dem WBW des beschädigten Fahrzeugs entsprechen - nach oben sind keine Grenzen beim Preis gesetzt.

Okay, nur damit man es richtig versteht, noch einmal fiktiv:

Wiederbeschaffungswert: 10.000€ netto
Restwert: 3000€ netto
Nettoreparaturkosten: 8000€

Bei fiktiver Abrechnung wird nach Totalschadenbasis abgerechnet? Und wenn ich reparieren lasse? Wird komplett bezahlt, da die Nettoreparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen?

Habe ich das jetzt endlich richtig kapiert? 😁

Zitat:

Original geschrieben von Bayernlover



Habe ich das jetzt endlich richtig kapiert? 😁

Jap - passt.

aber:
Nutzen Sie dann trotzdem den Pkw weiter, ist der vom Sachverständigen ermittelte Restwert zu beachten. Geht vor der Veräußerung ein annahmefähiges höheres Restwertangebot ein, ist dessen Restwert maßgeblich. Dies gilt auch, wenn mühelos ein höherer Veräußerungserlös erzielt werden konnte als vom Sachverständigen angenommen.

Würd ich problemlos mehr als 3500€ bekommen, wäre dies auch der
neue Restwert zur Berechnung des Wiederbeschafffungsaufwands. Wär dies wirklich so, lohnt es sich garnicht, den
für mehr als 3500€ zu verkaufen.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Ok danke.

Also bekomme ich die 146€ Differenz von WBW Brutto zu WBW Netto (mit Differenzbesteuerung) nachreguliert, wenn ich ein gleichwertiges oder teureres Auto kaufe.

Wieviel muss das Auto dann mindestens kosten? 7300€?

Spielt keine Rolle, Du mußt nur eine Kopie des Kaufvertrages (des neuen KFZ) in Kopie bei der Vers. vorlegen, in dem die MWST ausgewiesen ist.

Dann folgt die Nachregulierung der Diff.Steuer.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Spielt keine Rolle,

Doch, das spielt eine gewaltige Rolle!

Und in diesem Thread ist auch sehr genau erklärt, warum!

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Du mußt nur eine Kopie des Kaufvertrages (des neuen KFZ) in Kopie bei der Vers. vorlegen, in dem die MWST ausgewiesen ist.

Nein, das muss er nicht!

Und es ist ebenfalls in diesem Thread erklärt worden, warum sich ein Geschädigter auch ein Fahrzeug von Privat ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer kaufen kann und dennoch die einbehaltene Steuer bezahlt bekommt - solange dieses Fahrzeug mindestens gleichwertig zum beschädigten Fahrzeug ist.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel



Dann folgt die Nachregulierung der Diff.Steuer.

Die erfolgt auch bei Privatkauf unter den genannten Voraussetzungen.

Halte doch bitte die Finger von der Tastatur, bei Themen, von welchen du offensichtlich keine Ahnung hast, bevor du hier Fragesteller mit Falschaussagen unnötig verunsicherst!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Spielt keine Rolle,
Doch, das spielt eine gewaltige Rolle!

Und in diesem Thread ist auch sehr genau erklärt, warum!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Du mußt nur eine Kopie des Kaufvertrages (des neuen KFZ) in Kopie bei der Vers. vorlegen, in dem die MWST ausgewiesen ist.
Nein, das muss er nicht!

Und es ist ebenfalls in diesem Thread erklärt worden, warum sich ein Geschädigter auch ein Fahrzeug von Privat ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer kaufen kann und dennoch die einbehaltene Steuer bezahlt bekommt - solange dieses Fahrzeug mindestens gleichwertig zum beschädigten Fahrzeug ist.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel



Dann folgt die Nachregulierung der Diff.Steuer.
Die erfolgt auch bei Privatkauf unter den genannten Voraussetzungen.

Halte doch bitte die Finger von der Tastatur, bei Themen, von welchen du offensichtlich keine Ahnung hast, bevor du hier Fragesteller mit Falschaussagen unnötig verunsicherst!

Danke für Deine Hinweise, aber ich kenne es anders.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel



Danke für Deine Hinweise, aber ich kenne es anders.

Mag sein. Das ändert aber nichts daran, dass twelferiders Schilderung richtig ist.

Und bitte: Ein

Kaufvertrag

kann

nie

Nachweis für die Höhe der angefallenen Umsatzsteuer sein!

Was Du meinst, ist die Rechnung.

Mit dem Kaufvertrag kann die Ersatzbeschaffung nachgewiesen werden. Siehe twelferiders Schilderung.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Und bitte: Ein Kaufvertrag kann nie Nachweis für die Höhe der angefallenen Umsatzsteuer sein!

Was Du meinst, ist die Rechnung.

Nö.

Wenn in einem Kaufvertrag alle die Angaben enthalten sind, die auch in einer Rechnung enthalten sein müssen ( Angaben zu den Vertragsparteien, Umsatzsteueridentifikation des Verkäufers, Lieferumfang und Lieferzeitpunkt, angewendete Steuer, .. ) stellt der Kaufvertrag auch eine Rechnung dar.
s.z.B. ADAC - Formularkaufvertrag zwischen Gewerbetreibenden.

O.

Das ist doch aber hier überhaupt nicht das Thema...

Wenn ein Kaufvertrag eine Rechnungsnummer hat und alle anderen Daten nach § 14 UStG ausweist, ist er eine Rechnung und kein Kaufvertrag.
Dann kannst Du aber auch "Apfelkuchenrezept" statt Rechnung oben drüber schreiben...

Hat er keine Rechnungsnummer und erfüllt auch die sonstigen Formerfordernisse nicht, ist er auch keine Rechnung. 🙄

Aber wie viele Kaufverträge haben denn bitte eine Rechnungsnummer und ausgewiesene USt Beträge?

Hier geht es um den ganz normalen Kaufvertrag, der eben diese Angaben nicht hat und daher auch nicht geeignet ist, den Nachweis zu führen, wie viel Steuer bezahlt wurde.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Das ist doch aber hier überhaupt nicht das Thema...

Wenn ein Kaufvertrag eine Rechnungsnummer hat und alle anderen Daten nach § 14 UStG ausweist, ist er eine Rechnung und kein Kaufvertrag.

Nö.

Es ist Kaufvertrag und Rechnung zugleich. Wäre es eine Rechnung und kein Kaufvertrag, gäbe es keine Vereinbarung. Eine Rechnung allein begründet keine Verpflichtungen.

Wenn beide Parteien sich durch Unterschrift zu etwas verpflichten, ist dies immer eine Vereinbarung/Vertrag.

Dass ein "normaler" Vertrag, also einer ohne Ausweisung der Steuerhöhe und der Steuerart, zum Nachweis nicht ausreicht ist trivial.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf



Dass ein "normaler" Vertrag, also einer ohne Ausweisung der Steuerhöhe und der Steuerart, zum Nachweis nicht ausreicht ist trivial.

Nö.

Es ist eine falsche Information gewesen (s.o.).
Und nur um deren Richigstellung ging es.

Die restlichen Ausführungen kannst Du gerne noch 5x hin und her drehen: sie bleiben am Thema vorbei und daher ungenügend. 😉

Over.

Hey Leute ich muss euch jetzt nochmal nerven.

Folgendes: Ich hab von der Versicherungstante gesagt bekommen, dass diese Restwertangebote aus dem Gutachten verbindliche Angebote sind, die circa 3-4 Wochen andauern. Allerdings meinte sie, es wäre besser, wenn ich noch warte bis bei Ihnen das Gutachten eingetroffen ist und sie es auf Richtigkeit prüfen. Ich denke dahinter steckt nur, dass die versuchen werden, einen Anbieter zu finden, der mehr als 3500 € bietet, damit die Versicherung dabei besser weg kommt.

Muss ich rein rechtlich auf irgendetwas warten, oder kann ich mir auch einfach nen Neuen kaufen und meinen alten für 3500€ verkaufen?
Sind diese Angebote wirklich verbindlich?
Außerdem meinte die Versicherungstante, dass es bei der Auszahlung des Differenzsteuerbetrages nicht nur auf den Kaufpreis des neuen Autos kommt, sondern das weitere Faktoren eine Rolle spielen. Ich werde die Tage ein Auto besichtigen, welches für 7500€ inseriert ist. Wenn das Auto mindestens den Wiederbeschaffungswert betragen muss, würde es ja keinen Sinn ergeben, das Auto mehr als auf 7300€ runterzuhandeln. Ansonsten müsste ich es schon auf 7100€ runterhandeln, damit die negative Gewichtung des Differenzbetrages wegfällt. Oder bekommt man diesen Betrag auch ausgezahlt, wenn der Kaufpreis des neuen Autos knapp unter dem Wiederbeschaffungswert liegt? Weil ein Auto ist doch auch "gleichwertig", wenn es 200€ unter diesem Betrag liegt bspw.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Hey Leute ich muss euch jetzt nochmal nerven.

Folgendes: Ich hab von der Versicherungstante gesagt bekommen,
...
Außerdem meinte die Versicherungstante, dass

Mit freundlichen Grüßen

Du, wenn Ihr zwei verwandt seid, dann ruf sie doch einfach kurz an. Oder besser noch, kauf zwei Stückchen Kuchen und fahr schnell hin. Über einen kurzen Besuch ihres Neffen, heute am Sonntag, freut sie sich sicher und ihr könnt auch den Rest kurz bequatschen...

Zitat:

Original geschrieben von heavya3



Muss ich rein rechtlich auf irgendetwas warten, oder kann ich mir auch einfach nen Neuen kaufen und meinen alten für 3500€ verkaufen?

Die Rechtslage ist insoweit eindeutig:

Ein Geschädiger kann das Fahrzeug zu dem in dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten genannten Restwert verkaufen, weil er insoweit auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen darf.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Restwert derartig falsch ist, dass es selbst ein Laie erkennen kann.

Da dies aber vorliegend eindeutig nicht der Fall ist, kannst du das Fahrzeug auch sofort verkaufen ohne das OK der Versicherung abzuwarten.

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Sind diese Angebote wirklich verbindlich?

Im Gutachten ist ein Restwertaufkäufer genannt, dieser hat ein verbindliches Angebot abgegeben, an welches er sich über den im Gutachten genannten Zeitraum auch halten muss.

Natürlich gilt das für das Fahrzeug in dem Zustand, in welchem es sich im Gutachten befindet.

D.h., wenn du jetzt noch Teile vom Fahrzeug abbaust, oder z.B. Alufelgen durch Stahlfelgen ersetzt, dann ist der Käufer natürlich nicht mehr an sein Gebot gebunden, weil das Fahrzeug nicht mehr dem Zustand zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe entspricht.

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Oder bekommt man diesen Betrag auch ausgezahlt, wenn der Kaufpreis des neuen Autos knapp unter dem Wiederbeschaffungswert liegt? Weil ein Auto ist doch auch "gleichwertig", wenn es 200€ unter diesem Betrag liegt bspw.

Die Rechtslage ist auch insoweit eindeutig.

Der BGH hat entschieden, dass der Preis des Ersatzfahrzeuges dem Bruttowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges entsprechen oder diesen übersteigen muss.

Nach oben sind keine Grenzen gesetzt, nach unten also schon.

Aber, da du ja offensichtlich tatsächlich mit der Sachbearbeiterin verwandt bist, hättest du das ja auch gleich klären können.

Deine Antwort
Ähnliche Themen