Unfall -> Was tun?

Hey Leute.

Kurz die Geschichte: Mir ist jemand in meinen A3 8P 1.6l (EZ: 2004, 110000km) hintne reingekracht, ich bin der Geschädigte und die gegnerische Versicherung hat bestätigt, dass sie die Kosten übernehmen.

Gutachtenwerte: Gesamtsumme Reperaturkosten mit MwSt.: 4591,01€
Gesamtsumme Reperaturkosten ohne MwSt: 3857,99€

Wiederbeschaffungswert: 7300€

Merkantiler Minderwert: 300€

Restwert: 3500€

ca. 5 Tage Reperaturdauer und 35€ pro Tag bei Nichtinanspruchnahme eines Mietwagens während der Reperatur

Ich habe jetzt schon viel über "fiktive Abrechnung", "Abrechnung nach Gutachten" etc. gelesen, aber habe da nicht so ganz durchgeblickt.

Die Differenz aus WBW und RW liegt ja mit 3800€ (Wiederbeschaffungsaufwand) unter der Summe der Reperaturkosten ohne MwSt.

Der Gutachter hat mit 7300€ meiner Meinung nach sehr großzügig angesetzt.
Habe ich es richtig verstanden, dass eine Auszahlung der Reperaturkosten ohne MwSt. hier nicht möglich ist, da diese den Wiederbeschaffungsaufwand von 3800€ überschreiten?

Ich hatte überlegt, das Auto zu verkaufen, den Schadensregulierungswert der Versicherung einzustecken und für knapp 7000€ einen neueren A3 in besserem Zustand zu erwerben, da meiner jetzt ein Unfallwagen ist und sowieso viele Macken hatte. Nur sehe ich bei dem Ganzen nichtmehr durch.

Würde ich bei fiktiver Abrechnung nur die Differenz aus dem Nettobetrag des WBW (also 5913) und dem Restwert (3500€) bekommen? Das wären gerade einmal 2413€. Würde ich das Auto für 3500€ verkaufen würde ich bei gerade einmal 5913€ landen.

Die Summe aus Restwert und Netto-Reperaturkosten hingegen würde 7357,99€ betragen.

Außerdem habe ich irgendwas von 6 Monate warten, bevor man das Auto verkauft, gelesen.

Ich wäre euch sehr verbunden, wenn mich jemand diesbezüglich aufklärt.

Mit freundlichen Grüßen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Hey Leute ich muss euch jetzt nochmal nerven.

Folgendes: Ich hab von der Versicherungstante gesagt bekommen,
...
Außerdem meinte die Versicherungstante, dass

Mit freundlichen Grüßen

Du, wenn Ihr zwei verwandt seid, dann ruf sie doch einfach kurz an. Oder besser noch, kauf zwei Stückchen Kuchen und fahr schnell hin. Über einen kurzen Besuch ihres Neffen, heute am Sonntag, freut sie sich sicher und ihr könnt auch den Rest kurz bequatschen...

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Edit: Fachwissen sticht mein Laienwissen, also halte ich mich raus 😁

@TE:

Nimm das nicht persönlich, aber dieses Thema ist hier im Versicherungsforum schon zigmal in allen möglichen Variationen durchgekaut worden - bis zum Erbrechen.

Und selbst die geduldigsten User hier haben irgendwann einmal keine Lust mehr, immer und immerwieder dasselbe zu schreiben, zumal sich die Threads ohne jegliches Problem mit der Suchfunktion finden lassen - etwas Bemühen sollte man von einem Ratsuchenden auch erwarten können, bevor ein neuer Thread aufgemacht wird.

Der letzte Thread mit annähernd gleicher Problematik befindet sich ca. 12 Threads weiter unten, hier auf der gleichen Seite: http://www.motor-talk.de/.../...p-unter-totalschaden-t4365052.html?...

Und hier hat sich gerade erst vor ein paar Tagen jemand die Mühe gemacht, alles genauestens zu erklären: http://www.motor-talk.de/.../...p-unter-totalschaden-t4365052.html?...

Man kann sichs auch kompliziert machen:
Reparaturkosten sind geringer als WBW also muß die Versicherung die Reparatur incl. Mwst zzgl. Nutzungsausfall bezahlen. Lässt nichts reparieren erstattet die Versicherung die Reparaturkosten laut GA ohne MwSt (=fiktve Abrechnung).

Die ganze Differenzberechnung kannst in die Tonne kloppen.

http://www.walter-partner.de/art_v04.html

hier steht es aber anders:

Gruppe 2: Der Reparaturaufwand ist höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, liegt aber unter dem Wiederbeschaffungswert (WBA < RA < WBW)

Es liegt zwar kein Totalschaden vor, die Ersatzbeschaffung wäre wegen des zu erzielenden Restwertes bei Verkauf günstiger und damit wirtschaftlicher. Es sind daher folgende Abrechnungen möglich:

(konkrete) Abrechnung der tatsächlichen Reparaturkosten nach Werkstattrechnung
(fiktive) Abrechnung der geschätzten Reparaturkosten (netto) nach Gutachten möglich
Voraussetzung aber:
Fahrzeug muss wieder verkehrssicher sein
Fahrzeug muss mindestens 6 Monate weitergenutzt werden
In anderen Fällen Kosten nur bis zum Wiederbeschaffungsaufwand

Bei mir ist doch der Reperaturaufwand (netto) mit 3857,99€ größer als der Wiederbeschaffungsaufwand mit 3800€

also wäre doch verkaufen innerhalb der nächsten 6 Monate unzulässig, außerdem müsste es zum Teil repariert werden wenn ich die Reperaturkosten nach Gutachten (netto) erstattet bekommen möchte?

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Zitat:

Original geschrieben von heavya3


hier steht es aber anders:

Nein, da steht in der Sache nichts anderes.

Bei fiktiver Abrechnung wird auf Totalschadenbasis abgerechnet - WBW minus RW.

Möglichkeit zwei: Reparatur in der Werkstatt nach Gutachten = Bruttoreparaturkosten werden erstattet.

Dritte Möglichkeit in deinem konkreten Fall: Eigenreparatur nach den genannten Parametern, dann werden Nettoreparaturkosten erstattet, ggf. anteilig angefallene Mehrwertsteuer nach Belegvorlage.

Fahrzeug muss aber noch 6 Monate weitergenutzt werden.

Angesichts der Tatsache, dass hier die Differenz zwischen wirtschaftlichem Totalschaden und Nettoreparaturkosten 57,99 EUR beträgt, kann man sich das ja überlegen, ob man das so machen möchte, oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Bei fiktiver Abrechnung wird auf Totalschadenbasis abgerechnet - WBW minus RW.

Der WBW liegt bei über 7000€ - und die Netto-Reparaturkosten bei der Hälfte. Warum sollte man dann nach Totalschaden abrechnen?!

Weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt (nachrechnen: WBW minus RW liegen unterhalb der Reparaturkosten).

Somit wird bei fiktiver Abrechnung natürlich auch auf Totalschadenbasis abgerechnet.

Achso, alles klar, das hatte ich übersehen 🙂

Achso ich habe mich bei einer Sache vertan. Der WBW beträgt Brutto 7300€ und Netto ohne MwSt. bei Differenzbesteuerung 7154€).

Würde ich also von der Versicherung 7154€ (WBW) - 3500€ (RW) bekommen, also 3654€, wenn ich fiktiv abrechne?

Und würde ich die Differenz von Brutto und Nettowert des WBW (also 146€) bekommen, wenn ich nachweise, beispielsweise einen neuen A3 für 7000€ gekauft zu haben. (natürlich angenommen, dass der verunfallte A3 für 3500€ verkauft wurde)

Im Prinzip bestehen hier drei Möglichkeiten:

1. Fiktive Abrechnung (WBW minus RW) = Abrechnung auf Totalschadenbasis

2. Konkrete Abrechnung = Reparatur nach Gutachten in Fachwerkstatt

3. Quasi eine Mischform aus beiden Möglichkeiten = Reparatur in Eigenregie, fiktive Reparaturkosten abrechnen, ggf. Mehrwertsteuer, soweit angefallen - und das Fahrzeug eben noch mindestens 6 Monate behalten.

1 - 2 oder 3 du musst dich entscheiden, drei Felder sind frei.....

Ok danke dir. Jetzt ist mir eben noch unklar, ob Brutto oder Nettowerte (ggf. Differenzbesteuerung einbezogen) von Widerbeschaffungswert und vom Restwert zur Berechnungs des Widerbeschaffungsaufwandes genommen werden. Also wie hoch ist denn nun genau die Summe, die mir die Versicherung erstatten würde bei der fiktiven Abrechnung.

Und spielt es eine Rolle, zu welchem Preis das verunfallte Auto tatsächlich verkauft wird ?

Spielt die Anschaffung eines neuen Autos eine Rolle?

Zitat:

Original geschrieben von heavya3



Würde ich also von der Versicherung 7154€ (WBW) - 3500€ (RW) bekommen, also 3654€, wenn ich fiktiv abrechne?

Richtig - wir sind auf einem guten Weg.

Zitat:

Original geschrieben von heavya3


Und würde ich die Differenz von Brutto und Nettowert des WBW (also 146€) bekommen, wenn ich nachweise, beispielsweise einen neuen A3 für 7000€ gekauft zu haben. (natürlich angenommen, dass der verunfallte A3 für 3500€ verkauft wurde)

Siehe hier und nachfolgende Postings:

http://www.motor-talk.de/.../...p-unter-totalschaden-t4365052.html?...

Da schafft es einer, tatsächlich, schneller zu fragen, als ich antworten kann😁

Zitat:

Original geschrieben von heavya3



Und spielt es eine Rolle, zu welchem Preis das verunfallte Auto tatsächlich verkauft wird ?

Nein, das ist deine Sache.

Wenn du es besser, als im Gutachten verkaufen kannst, gehört die Differenz dir.

Zitat:

Original geschrieben von heavya3



Spielt die Anschaffung eines neuen Autos eine Rolle?

Da verweise ich auf die vorherige Antwort (in Bezug auf die abgezogene Steuer).

Ok danke.

Also bekomme ich die 146€ Differenz von WBW Brutto zu WBW Netto (mit Differenzbesteuerung) nachreguliert, wenn ich ein gleichwertiges oder teureres Auto kaufe.

Wieviel muss das Auto dann mindestens kosten? 7300€?

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