Unfall vom Händler vertuscht - Schadenersatz für übernächsten Eigentümer?

folgender Fall: ich habe einen Gebrauchtwagen aus zweiter Hand privat gekauft, der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug von einem großen VW Autohaus gekauft. Angabe im Kaufvertrag war unfallfrei sowohl für die Zeit des Vorbesitzers als auch davor, soweit bekannt. Jetzt hat sich rausgestellt, dass der Wagen hinten links am Radlauf gespachtelt wurde, ein Anruf der VB beim Händler bestätigte das: auf einmal wusste der Händler von dem Schaden, während auf dem Kaufvertrag angekreuzt ist "kein Schaden laut Vorbesitzer" und "kein Schaden auf andere Art und Weise bekannt".

In meinen Augen ein ganz klarer Fall von arglistiger Täuschung, die allerdings nur dem Händler angelastet werden kann, nicht aber der VB von der ich den Wagen gekauft habe. Nun ist die Frage, ob ich irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Händler stellen kann? Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre ja nur der VB möglich, die den Wagen dort auch gekauft hat, oder?

Beste Antwort im Thema

mein lieber Schmatzi,

jetzt mal Klartext, was anderes begreift du ja offensichtlich nicht.

Dein ganzes ergoogeltes juristisches Getöse hier ist schlicht und ergreifend für den Arsch.

Du hast null aber auch absolut null Plan sowohl von Zivilrechtlichen, als auch von Strafrechtlichen Belangen aber haust hier auf die Kacke, das es nur so spritzt!

Du fragst hier um Rat, bekommst Informationen und Hinweise über die du wirklich mal nachdenken sollest.

Aber was machst du ?

alle Doof hier alle keine Ahnung nur ich kenn mich aus.

Ich sage dir, du bekommst hier von niemanden auch nur eine Cent, im Leben nicht.

Aber manche Leute (Besserwisser und das bist du, nichts anderes, Leider) werden nur aus Schaden Klug.

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Ist alles richtig, aber evtl lässt sich ja was finden mit dem sich der händler festnageln lässt und auf einen vergleich eingeht. Eine verhandlung macht wahrscheinlich wirklich keinen sinn.

Und die ganze 6 Seiten Diskussion wegen einem nachlackiertem Radlauf vor 5 Jahren ????

Meines Wissens sind im Süden zur Zeit auch Ferien...aber ohne Scherz:

Die Frage und der Gedanke sind natürlich berechtigt, aber 1. sind hier hauptsächlich Hobby Juristen unterwegs und die wenigen Kenner der Materie dürfen, 2., hier im Forum keine Rechtsberatung geben.

Somit bleibt Dir letztlich nur der Gang zum Fachanwalt wenn Du konkret was erfahren und erreichen möchtest.

Die Diskussion ist nicht sinnlos.
Niemand möchte ein unfallfreies Auto kaufen, bei dem sich dann herausstellt, dass es nicht unfallfrei ist.
Dass hier von einer vergleichsweise geringen Wertminderung auszugehen ist, ist dabei nebensächlich.

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Zitat:

@gumajan schrieb am 13. August 2019 um 02:05:32 Uhr:


Und die ganze 6 Seiten Diskussion wegen einem nachlackiertem Radlauf vor 5 Jahren ????

In deinen augen ist es also ok ein unfallfahrzeug als unfallfrei zu verkaufen, solang es niemand innerhalb von 2 jahren merkt? Bullshit...

1. WANN das war, ist völlig unerheblich, wenn man ein auto mit gutem gewissen als unfallfrei kauft
2. Es geht nicht um einen nachlackierten, sondern GESPACHTELTEN radlauf. Wenn dir der unterschied nicht auffällt, dann darfst du diesen thread gern ignorieren.

Das hauptproblem bei einer wandlung wäre wohl die hohe km laufleistung die er jetzt hat. Ohne jetzt die genaue formel für einen 2010er polo zu kennen, landet man wohl bei irgendwas um die 7-8k nutzungsentschädigung für gut 100.000 km, was das ganze sinnlos macht auf den rechtsweg einzuklagen. Aber wie gesagt, evtl geht ja außergerichtlich was, falls man das wissen bzwm verletzung der sorgfaltspflicht des autohauses nachweisen kann.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 12. August 2019 um 22:49:29 Uhr:


Ich zitiere mich selbst, von Seite 1:
Wenn du einen ADAC-Kaufvertrag abgeschlossen hast, dann steht dort folgendes:
„Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Diese ADAC - Formulierung beinhaltet, dass Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bestehen, an den Käufer abgetreten werden.
Eine pauschale Abtretung der abstrakten Sachmängelhaftung gibt es nicht, es können nur konkret vorliegende Sachmängelansprüche abgetreten werden.

Nr. 2 ist offensichtlich vom Händler arglistig getäuscht worden und kann daher m.E. Ansprüche an Händler stellen, da die Verjährungsfristen erst mit Bekanntwerden der arglistigen Täuschung zu laufen beginnen.

O.

Ich weiß nicht, was du ausdrücken willst.
Es geht um die konkrete Zusage der Unfallfreiheit zum jeweiligen Kaufzeitpunkt.
Beide Käufer wurden daher, durch die unzutreffende Zusage des Autohauses, geschädigt.
Wäre noch zu klären, ob der Erstbesitzer den Unfallschaden offenbart hat und das Autohaus wissentlich oder „nur“ grob fahrlässig gehandelt hat.
Ginge es um ein jüngeres, hochwertigeres Fahrzeug, würde ich den Anspruch durchsetzen, notfalls per Klage.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 13. August 2019 um 10:48:56 Uhr:


Ich weiß nicht, was du ausdrücken willst.
Es geht um die konkrete Zusage der Unfallfreiheit zum jeweiligen Kaufzeitpunkt.
Beide Käufer wurden daher, durch die unzutreffende Zusage des Autohauses, geschädigt.
Wäre noch zu klären, ob der Erstbesitzer den Unfallschaden offenbart hat und das Autohaus wissentlich oder „nur“ grob fahrlässig gehandelt hat.
Ginge es um ein jüngeres, hochwertigeres Fahrzeug, würde ich den Anspruch durchsetzen, notfalls per Klage.

Es geht um den Satz: „Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“.

Ansprüche können nur abgetreten werden, wenn diese im Vertrag konkret benannt werden.
Zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2 an 3 bestanden keine Sachmängelansprüche von 2 an den Händler und somit können auch keine Ansprüche von 2 an den Händler auf 3 übertragen werden.

O.

Naja ... die fehlende Unfallfreiheit lag da sicher schon vor ....

Zitat:

@gumajan schrieb am 13. August 2019 um 02:05:32 Uhr:


Und die ganze 6 Seiten Diskussion wegen einem nachlackiertem Radlauf vor 5 Jahren ????

Da muss man den TE aber mal in Schutz nehmen.
Die ersten 5 Seiten beruhen schlicht und ergreifend darauf, dass der ein oder andere selbst ernannte Forengott nicht in der Lage war auch nur den allerersten Satz den TE zu verstehen und in Folge dessen auf völlig abstrus falschen Käufer-Verkäufer-Vermittler-Konstellationen rumgeritten wurde.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 13. August 2019 um 10:59:13 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 13. August 2019 um 10:48:56 Uhr:


Ich weiß nicht, was du ausdrücken willst.
Es geht um die konkrete Zusage der Unfallfreiheit zum jeweiligen Kaufzeitpunkt.
Beide Käufer wurden daher, durch die unzutreffende Zusage des Autohauses, geschädigt.
Wäre noch zu klären, ob der Erstbesitzer den Unfallschaden offenbart hat und das Autohaus wissentlich oder „nur“ grob fahrlässig gehandelt hat.
Ginge es um ein jüngeres, hochwertigeres Fahrzeug, würde ich den Anspruch durchsetzen, notfalls per Klage.

Es geht um den Satz: „Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“.

Ansprüche können nur abgetreten werden, wenn diese im Vertrag konkret benannt werden.
Zum Zeitpunkt des Verkaufs von 2 an 3 bestanden keine Sachmängelansprüche von 2 an den Händler und somit können auch keine Ansprüche von 2 an den Händler auf 3 übertragen werden.

O.

Da liegst du leider falsch, denn wieso sollte kein Anspruch von „2“ an das Autohaus bestehen bzw. bestanden haben.

@guruhu
Da muss man den TE aber mal in Schutz nehmen.
Die ersten 5 Seiten beruhen schlicht und ergreifend darauf, dass der ein oder andere selbst ernannte Forengott nicht in der Lage war auch nur den allerersten Satz den TE zu verstehen und in Folge dessen auf völlig abstrus falschen Käufer-Verkäufer-Vermittler-Konstellationen rumgeritten wurde.

Dann ist das ja gut, das du Schwätzer das hier wenigsten alles Messerscharf erkannt und richtig eingeordnet hast.

Lediglich -wie so oft, ein Beitrag von dir hier, ohne Substanz und fachlichen Inhalt. Nur ein großes Mundwerk und schlaue Sprüche, das ist natürlich auch eine Auszeichnung....

@Dellenzähler

Tja, da wirst du dich in einem öffentlichen Forum wohl dran gewöhnen müssen.

Und was kommt mal wieder von dir?
Persönliche Beleidigung und hälst dich nicht mal an deine eigene Ankündigung, nichts mehr schreiben zu wollen. Insofern, alles wie immer.

Weil alle evtl Ansprüche des "2" Käufers bereits verjährt sind (Arglist MUSS bewiesen werden - Fahrlässigkeit seitens des Autohauses reicht nicht aus) - somit hat der jetzige Besitzer keine Legitimation um irgendwelche Forderungen an das AH zu stellen - evtl. Klage muss aus diesem Grund abgewiesen werden. Und der TE soll nicht vergessen wenn er doch klagen sollte - er muss sehr konkret angeben welchen finanziellen Schaden ist Ihm entstanden - emotionale Grunde (Enttäuschung etc.) zählen nicht. Und eine evtl. Wertminderung des KFZ wegen einer Nachlackierung vor 5 Jahren und 100 TKm wird nicht messbar sein....

@guruhu

Tja, da wirst du dich in einem öffentlichen Forum wohl dran gewöhnen müssen.

Und was kommt mal wieder von dir?
Persönliche Beleidigung und hälst dich nicht mal an deine eigene Ankündigung, nichts mehr schreiben zu wollen. Insofern, alles wie immer.

Ja....und genau deswegen hat du gedacht, dass du hier
frech werden kannst Gelle? 🙂

Du kannst hier im Versicherungsform nicht mal ein Glas Wasser umstoßen und das weißt du ja auch selber.

Und das man dir so etwas schreibt, daran wirst du dich gewöhnen müssen.

Insofern hast du Recht, alles wie immer....

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