Unfall vom Händler vertuscht - Schadenersatz für übernächsten Eigentümer?
folgender Fall: ich habe einen Gebrauchtwagen aus zweiter Hand privat gekauft, der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug von einem großen VW Autohaus gekauft. Angabe im Kaufvertrag war unfallfrei sowohl für die Zeit des Vorbesitzers als auch davor, soweit bekannt. Jetzt hat sich rausgestellt, dass der Wagen hinten links am Radlauf gespachtelt wurde, ein Anruf der VB beim Händler bestätigte das: auf einmal wusste der Händler von dem Schaden, während auf dem Kaufvertrag angekreuzt ist "kein Schaden laut Vorbesitzer" und "kein Schaden auf andere Art und Weise bekannt".
In meinen Augen ein ganz klarer Fall von arglistiger Täuschung, die allerdings nur dem Händler angelastet werden kann, nicht aber der VB von der ich den Wagen gekauft habe. Nun ist die Frage, ob ich irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Händler stellen kann? Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre ja nur der VB möglich, die den Wagen dort auch gekauft hat, oder?
Beste Antwort im Thema
mein lieber Schmatzi,
jetzt mal Klartext, was anderes begreift du ja offensichtlich nicht.
Dein ganzes ergoogeltes juristisches Getöse hier ist schlicht und ergreifend für den Arsch.
Du hast null aber auch absolut null Plan sowohl von Zivilrechtlichen, als auch von Strafrechtlichen Belangen aber haust hier auf die Kacke, das es nur so spritzt!
Du fragst hier um Rat, bekommst Informationen und Hinweise über die du wirklich mal nachdenken sollest.
Aber was machst du ?
alle Doof hier alle keine Ahnung nur ich kenn mich aus.
Ich sage dir, du bekommst hier von niemanden auch nur eine Cent, im Leben nicht.
Aber manche Leute (Besserwisser und das bist du, nichts anderes, Leider) werden nur aus Schaden Klug.
153 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 12. August 2019 um 20:20:47 Uhr:
Ich denke, wenn das vor Gericht gehen sollte, dann wird es keine große Wertminderung geben.
Ich würde zunächst mal überlegen, ob der Schaden, unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Kaufpreises, so bemerkenswert ist, dass es sich überhaupt lohnt, deswegen zu reklamieren.
Vielleicht denkst du mal darüber nach, ob du das Auto nicht gekauft hättest, wenn dir der Schaden bekannt gewesen wäre.
Wenn man von den 0.5%/1000km ausgeht, würde man bei etwa 6000€ rauskommen. Heißt der händler musste das fahrzeug für 6000 zurücknehmen bei einem damaligen kaufpreis von 12000. Also das würde sich auf jedem fall lohnen.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 12. August 2019 um 21:27:59 Uhr:
Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 12. August 2019 um 21:10:28 Uhr:
So ist es, daher bitte keine weiteren vorschläge 3 soll sich an 2 wenden bzgl. Schadenersatz 😉
Dann hat 3 nie die Eigenschaft „unfallfrei“ erworben. Worauf dann Ansprüche begründen?
Die einzigen Ansprüche sehe ich bei Nr. 2 ggü. VW.
Die frage war ja von anfang an, ob ansprüche von 2 gegen vw mit verkauf an 3 an ihn übergehen
Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 12. August 2019 um 21:33:09 Uhr:
Zitat:
@onzlaught schrieb am 12. August 2019 um 21:27:59 Uhr:
Dann hat 3 nie die Eigenschaft „unfallfrei“ erworben. Worauf dann Ansprüche begründen?
Die einzigen Ansprüche sehe ich bei Nr. 2 ggü. VW.Die frage war ja von anfang an, ob ansprüche von 2 gegen vw mit verkauf an 3 an ihn übergehen
Das wäre wohl eine gute Frage für einen Fachanwalt.
Wenn 2 und 3 sich gut verstehen würde ich 2 die Ansprüche stellen lassen, die wären unstrittig.
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Du glaubst doch wohl selber nicht daran, dass irgendein Gericht das VW Autohaus dazu verknackt ein Auto nach 5 Jahren und 100 000 km mehr auf der Uhr für die Hälfte des KP zurücknehmen zu müssen?
Wenn die nichtmal für einen Schummeldiesel zur Rücknahme verpflichtet werden können!
Wir sind hier nicht in den USA ...
Und die 0,5 % pro 1000 km bezogen sich auf die Rückgabe eines Neuwagens. ist bestimmt nicht 1:1 aufs Gebrauchtwagen Geschäft übertragbar.
Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 12. August 2019 um 20:38:45 Uhr:
2 wusste nachweislich nichts von dem unfall und hat auch keine eigenschaft unfallfrei an 3 zugesichert, somit ist 2 aus dem schneider.
Und Du hast keinerlei Anspruch gegen irgendwen. 🙄🙄
Und dafür fünf Seiten?
Ich sehe hier keinerlei Ansprüche beim TE. Schlicht fehlt hier die zugesicherte Eigenschaft der Unfallfreiheit. Gegenüber dem Autohaus hast du somit sowieso keinen Anspruch. Ist denn überhaupt Nachweislich sichergestellt was für ein Schaden WANN genau eingetreten ist? Sicher ist momentan ja nur, dass der Wagen einen Vorschaden hatte aber ja nie eine Unfallfreiheit vertraglich zugesichert wurde. Wo genau siehst du also einen Anspruch gegen wen???
Und das weißt du woher? Bis jetzt konnte die frage niemand so wirklich beantworten.
Es geht hier auch nicht um den privaten verkauf, das sage ich seit 5 seiten, sondern den verkauf des autohauses mit der behauptung der unfallfreiheit, ohne das geprüft zu haben. Das gilt laut bgh als arglist und somit besteht zu jeder zeit anspruch auf rücktritt vom kaufvertrag. Auch 5 jahre später, wenn es nun mal erst 5 jahre später rauskommt. Die frage ist lediglich, ob ich selbst anspeüche geltend machen kann weil sie mit verkauf von 2 an mich übergehen oder ob ich 2 beauftragen muss. Nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe steht für mich fest, dass der händler definitiv haftbar ist, wenn ich das vorhandensein des schadens vor verkauf an 2 beweisen kann.
Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 12. August 2019 um 22:36:19 Uhr:
Und das weißt du woher? Bis jetzt konnte die frage niemand so wirklich beantworten.
Weil du das KFZ erworben hast und alle vertraglich festgehaltenen Eigenschaften erfüllt wurden.
Zitat:
@Scoundrel schrieb am 12. August 2019 um 22:40:09 Uhr:
Zitat:
@schmatzi18 schrieb am 12. August 2019 um 22:36:19 Uhr:
Und das weißt du woher? Bis jetzt konnte die frage niemand so wirklich beantworten.Weil du das KFZ erworben hast und alle vertraglich festgehaltenen Eigenschaften erfüllt wurden.
Du hast es auch nicht verstanden. 2 hat alle pflichten erfüllt, VW aber nicht. Nur weil das auto weiterverkauft wurde, darf VW damit noch lange nicht einfach so frei von jeglicher haftung sein. Das wäre lächerlich
Dir wurde von deinem Vertragspartner keine Unfallfreiheit zugesichert, oder? Also hast du kein unfallfreies Fahrzeug erwartet?
Ich zitiere mich selbst, von Seite 1:
Wenn du einen ADAC-Kaufvertrag abgeschlossen hast, dann steht dort folgendes:
„Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“
Somit könntest du direkt mit dem Händler kommunizieren.
Grundsätzlich kann man dann direkt an das Autohaus herantreten.
Dann ist zunächst zu klären, ob Verjährung eingetreten ist, das ist aber nicht ganz so einfach, denn nur wenn arglistiges Handeln nachgewiesen werden kann, hast du nach fünf Jahren noch eine Chance.
Ich rate dir, die Angelegenheit abzuhaken.
Der Schaden, der dir entstanden ist, ist IMO marginal.
Das Prozessrisiko hingegen ist erheblich, denn selbst wenn du obsiegst, kommt es auf die Quote an.
Wenn du also z. B. 1.000 € forderst, aber nur 500 € zugesprochen werden, dann bleibst du auf 50 % der Kosten hängen und das dürfte viel mehr als dein Schaden sein.
Zitat:
@Scoundrel schrieb am 12. August 2019 um 22:43:50 Uhr:
Dir wurde von deinem Vertragspartner keine Unfallfreiheit zugesichert, oder? Also hast du kein unfallfreies Fahrzeug erwartet?
natürlich erwartet man ein unfallfreies fahrzeug, wenn man ein auto aus 2. hand kauft, der VK sagt er hat es als unfallfrei erworben und selbst keinen unfall damit gehabt. oder was denkst du denn was man in diesem fall erwartet? die standardvordrucke sind in der hinsicht aber eben sehr vorsichtig, genau aus dem grund dass niemand weiß was vorher mit dem auto war, wenn es nicht in der eigenen familie lief.
die frage, ob das jetzt wirklich die sachmängelhaftung betrifft oder doch eher einen rücktritt vom kaufvertrag wegen arglistiger täuschung rechtfertigt, das ist an dieser stelle relevant denke ich. die sachmängelhaftung dürfte ja aber eh durch sein, wenn man dem händler nicht nachweisen kann, dass er von dem schaden wusste. ich kann maximal noch die besitzer aus 1. hand kontaktieren, ob die den wagen als unfallfrei ans autohaus verkauft haben
https://autokaufrecht.info/.../
Das hab ich gerade noch gefunden.
Ein großes VW Autohaus ist dazu verpflichtet, bei nachlackierungen am fahrzeug nachzuforschen, ob ein größerer schaden vorlag. das wurde hier ganz offensichtlich unterlassen. daher ist die arglistige täuschung doch wieder im spiel. ich versuche nun erstmal in erfahrung zu bringen ob der schaden in der history des autos steht, wenn ja sehe ich weiter, wenn nein hat man sowieso schlechte karten
Okay, sorry. Ich habe den Thread nochmal durchgelesen. Es war etwas verwirrend. Wenn im Kaufvertrag die Standartklausel so enthalten ist, besteht evtl. wirklich ein Anspruch. Aber bei dem Kaufpreis, der Unsicherheit wann, wo und was für ein Schaden aufgetreten ist, schließe ich mich meinem Vorredner an. Wegen ein paar hundert Euro (wenn überhaupt) Preisnachlass lohnt sich ein Rechtsstreit kaum.
Wenn du den Wagen eh weiterfahren willst sollte sich die Wertminderung in ein bis zwei Jahren eh erledigt haben.
Sorry nochmals für die Verwirrung. Ich bin davon ausgegangen dass in deinem Kaufvertrag die Unfallfreiheit überhaupt nicht zugesichert war.
Ein Händler hat grundsätzlich die Pflicht, ein Fahrzeug auf Unfallschäden zu prüfen, bevor er es als unfallfrei verkauft.
Unterlässt er das, handelt er grob fahrlässig oder sogar arglistig.
Mit Schichtdickenmessgeräten ist es keine Kunst, Nachlackierungen und erst recht Spachtelstellen, festzustellen.
Nochmal, der dir entstandene Schaden ist gering, deine Rechnung mit 6.000 zu 4.000 ist falsch, denn die Differenz stünde wesentlich nicht dir, sondern der Käuferin, deiner Verkäuferin, zu und dir stünde davon nur ein Bruchteil zu.
Das Prozesskostenrisiko ist riesig, ich würde es nicht eingehen.