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Unfall: Schadengutachten durch DEKRA?

Themenstarteram 29. September 2016 um 14:55

Hallo!

Ich hatte heute einen Unfall. Eine Linksabbiegerin hat mir die Vorfahrt genommen und ist dann an der kompletten Längsseite (Fahrseite) meines Autos lang geschrammt. Die Polizei habe ich nicht geholt, denn die Verursacherin hat die Schuld sofort zugegeben und zusätzlich habe ich auch Dashcam-Aufzeichnungen des Vorfalls.

Ich habe anschließend auf eigene Faust einen Termin bei der DEKRA für morgen ausgemacht zwecks eines Schadengutachtens.

Später rief mich dann auch die Versicherung der Unfallverursacherin an (VHV). Die bestätigte mir auch nochmal, dass ihre Versicherungsnehmerin den Unfall zugegeben hat. Der Versicherung erklärte ich dann auch, dass ich ein Gutachten bei der DEKRA anfertigen ließe, bevor ich weitere Angaben machen kann (z.B. zwecks Reparaturauftrag).

Nun habe ich anschließend gegooglet und mehrere Seiten gefunden, auf denen steht, dass die DEKRA eng mit der Versicherungsbranche zusammen arbeitet (auch mit der VHV). Ich habe nun massive Bedenken zwecks der Unabhängigkeit der DEKRA.

Soll ich den Termin absagen und lieber einen selbstständigen Sachverständigen wählen? Oder sind diese Berichte über die DEKRA nur "Panikmache" von der Konkurrenz (also den freien Sachverständigen)?

Vielen Dank für Antworten

Beste Antwort im Thema

Kein Gutachter riskiert seinen guten Namen, nur weil er einer Versicherung oder einem Auftraggeber einen Gefallen tun will...

Außerdem sind die meisten Unfallgutachten ohnehin nur bessere Kostenvoranschläge... der Gutachter macht die Fotos zur Beweissicherung, dann setzt er sich an seinen Rechner und ruft sein Audatex-System auf, mit dem er standardisiert die Reparaturkosten kalkuliert und die Prüfung auf wirtschaftlichen Totalschaden vornimmt.

Kein Grund zur Sorge.

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Nein, das stimmt so nicht. Es kommt definitiv nur darauf an, bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur innerhalb der 130% des WBW zu bleiben. Wenn dein Anwalt das anders sagt, dann hat er sowas noch nicht in den Fingern gehabt.

Moin Moin !

Gerne tauchen bei einer Reparatur dann noch vorher nicht gesehene Schäden auf , die erst nach Zerlegung sichtbar sind. Genau deswegen wird jeder halbwegs vernünftige Sachverständige bei so einem Fall immer auf Nr.Sicher gehen und das Fzg "totschreiben" ,d.h.über die 130 % gehen.

Stell dir vor, er veranschlagt 122 % , dann werden noch zusätzliche Dinge gefunden , und schon bist du bei 145 %. Die 15 % müsstest du jetzt aus deiner Tasche drauflegen ,denn die Reparatur hat ja schon begonnen ,und die Vers. bezahlt max. 130 % . Die Werkstatt arbeitet auch nicht zum Vergnügen. Also sei froh , so bist du auf der sicheren Seite und holst das maximale ( Wiederbesch.wert) aus dem Fzg raus , hast keinen Stress und keinen Unfallwagen. Und die Suche nach einem Golf 5 stelle ich mir nicht schwierig vor ,das ist doch kein Exot.

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 5. Oktober 2016 um 19:32:07 Uhr:

Moin Moin !

Gerne tauchen bei einer Reparatur dann noch vorher nicht gesehene Schäden auf , die erst nach Zerlegung sichtbar sind. Genau deswegen wird jeder halbwegs vernünftige Sachverständige bei so einem Fall immer auf Nr.Sicher gehen und das Fzg "totschreiben" ,d.h.über die 130 % gehen.

Stell dir vor, er veranschlagt 122 % , dann werden noch zusätzliche Dinge gefunden , und schon bist du bei 145 %. Die 15 % müsstest du jetzt aus deiner Tasche drauflegen ,denn die Reparatur hat ja schon begonnen ,und die Vers. bezahlt max. 130 % . Die Werkstatt arbeitet auch nicht zum Vergnügen. Also sei froh , so bist du auf der sicheren Seite und holst das maximale ( Wiederbesch.wert) aus dem Fzg raus , hast keinen Stress und keinen Unfallwagen. Und die Suche nach einem Golf 5 stelle ich mir nicht schwierig vor ,das ist doch kein Exot.

MfG Volker

Nö Volker, dass ist leider falsch.....;)

Das Prognose- Risiko geht nicht zu Lasten des Geschädigten. Wenn mit der Reparatur begonnen wurde, können die Instandsetzungskosten sogar bei 150% landen und die Versicherung müsste das bezahlen.

Der Geschädigte muss hier überhaupt nichts drauflegen.

Wenn man sich vorher eine Kostenübernahme nach einem passenden Angebot einholt, ist es das Risiko der gegnerischen Haftpflichtversicherung. ;)

edit: da war Delle eine Spur schneller :)

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 5. Oktober 2016 um 19:36:20 Uhr:

Das Prognose- Risiko geht nicht zu Lasten des Geschädigten. Wenn mit der Reparatur begonnen wurde, können die Instandsetzungskosten sogar bei 150% landen und die Versicherung müsste das bezahlen.

So weit die Theorie-

Die Versicherung wird in der Praxis natürlich behaupten, das wäre alles gar nicht so, und das Gutachten wäre ohnehin fehlerhaft gewesen und man solle sich doch beim Gutachter schadlos halten weil der ja offensichtlich nicht alle notwendigen Feststellungen zu Ermittlung der korrekten Reparaturkosten getroffen hat. Der Gutachter allerdings wird das dann wieder völlig anders sehen.

So wirklich entspannt wird das für den Geschädigten nicht

In der Praxis weiß die Versicherung meist, dass sie das Ding an der Backe hat. Sowas macht sich mit dem Anwalt des Vertrauens sicherlich auch wesentlich entspannter, als wenn man das allein versucht.

am 6. Oktober 2016 um 11:53

Aber die Nummer macht dann auch richtig Ärger. Genauso wie eine schlecht gemachte Reparatur etc.

Ob man also mit einer Reparatur wirklich stressfreier davon kommt, wage ich, vor allem in diesem Fall, zu bezweifeln.

Themenstarteram 7. Oktober 2016 um 10:00

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Oktober 2016 um 16:14:50 Uhr:

Nein, das stimmt so nicht. Es kommt definitiv nur darauf an, bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur innerhalb der 130% des WBW zu bleiben. Wenn dein Anwalt das anders sagt, dann hat er sowas noch nicht in den Fingern gehabt.

Das Problem ist, dass man laut BGH wohl nicht einfach nur eine Werkstatt finden muss, die etwa einfach mal pauschal 5 Prozent oder 10 Prozent Rabatt gibt o.ä.. Vielmehr muss sachlich nachvollziehbar sein, warum die Leistung, die der im Gutachten entsprechen muss, günstiger ist als die im Gutachten veranschlagten Preise.

Ein niedrigerer Lohnfaktor bzw. Verrechnungssatz (für Mechanik und/oder für Lackierarbeiten) wäre hier eine Option. Mein Anwalt hatte bei meinem ersten Termin allerdings schon gleich ein bisschen rumtelefoniert und die aktuellen Sätze verschiedener Werkstätten abgefragt. Es war eigentlich niemand billiger, bzw. nicht so viel günstiger, dass ich dadurch die 130% nicht überschritten hätte.

Da ich in der Nähe zu den neuen Bundesländern wohne, meinte mein Anwalt, höchstens das sei noch eine Option - d.h. dass ich versuche, einen Ost-Betrieb zu finden, der niedrigere Sätze hat als die Betriebe hier in meiner Stadt bzw. außenrum.

Allerdings bliebe dann immer noch das Problem, dass ich nicht weiß, ob/was mit der Lenkung ist. Die wurde im Gutachten bisher ja völlig ausgeklammert.

Aus diesem Grund riet er mir auch davon ab, nun durch ein zweites Gutachten zu versuchen, die 130 Prozent nicht zu überschreiten (und das erste Gutachten der DEKRA einfach selbst zu zahlen und der Versicherung nicht zu melden).

Ich werde das Ding nun verkaufen und mir wahrscheinlich einen Jahreswagen holen.

 

Die BGH-Rechtsprechung zur 130%-Grenze verlangt nur den Nachweis der vollständig fachgerechten Reparatur und eine durch Rechnungsvorlage nachgewiesene Einhaltung dieser Kostengrenze. Warum eine Werkstatt vollständig und fachgerecht günstiger als das Gutachten ist, das ist egal. Die Verwendung von zeitwertgerechten gebrauchten Teilen ist auch zulässig. ;)

Ich würde an deiner Stelle auch den für mich praktikableren Weg gehen. der wäre hier allerdings der andere. :)

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