Unfall oder kein Unfall?
Abend!
Folgendes ist mir vor ca. 1 1/2 Stunden passiert:
Ich habe meinen Wagen hinter einem Audi Kombi geparkt und gehe in ein Geschäft, wie ich wieder raus komme sehe ich noch wie sich mein Wagen "schüttelt" und den Audi davonfahren. Also zähle ich schnell eins und eins zusammen und schau mir meine Front an. Nichts zu sehen, außer dem Nummernschild, das eingedrückt ist. Da der Audi eine Anhängerkupplung gehabt hat, denke ich mal ganz stark, der ist beim Zurücksetzen mir draufgefahren.
Nun meine Fragen:
1) Kann da mordsmäßig viel kaputt sein? Ich habe das Nummernschild abgeschraubt und auch nicht sonderlich viel sehen können...
2) Ist das Fahrerflucht? Da das Schild nur eingedrückt ist, kann man sich ja rausreden, man hätte es nicht gemerkt (was ich auch vermute, denn beim Zurücksetzen mit der Kupplung, Radio an usw. würde ich das auch nicht merken...)
mfg, charly (... bin erstmal bedient)
28 Antworten
Ja, ich gebe euch völlig recht mit euren Einsprüchen.
Aber: wenn nunmal bei dem Anstoß nur das Kennzeichen lädiert wurde, was eben keine 25 Euro ausmacht, dann ist es kein Unfall und somit auch keine Straftat nach § 142 StGB. Ich weiß, es ist zum Kotzen. Ich selbst habe am Vectra so ne Delle.
Natürlich ist ein Schaden entstanden, auch wenns nur 13 Euro für ne Tafel sind.
Wer den Schaden nun feststellt ist egal. Es kann die Polizei vor Ort sein, oder die Werkstatt oder ein Gutachter. Und wenn der Gutachter eben sagt: "Tut mir leid, aber ausser ihrem Nummernschild ist nix kaputt", dann ist es wirklich so, dass es kein Unfall ist
Das hier ein Schaden entstanden ist, ist völlig klar. Und das der geregelt werden muss natürlich auch.
Ob der Verursacher des Schadens wusste, ob es ein Unfall ist oder nicht, ist egal. Nur weil er sich nicht drum gekümmert hat macht ihn das nicht automatisch zum Straftäter.
Vectoura, du hast damit in Punkt 1 und 2 deiner Aufzählung völlig recht.
Aber nicht in Punkt 3. Denn Unfall erst dann, wenn Schaden gleich oder größer 25 Euro.
Und die Kosten die entstehen, wenn ein Gutachter oder ne Werkstatt untersucht, zählen NICHT dazu. Es zählt nur der materielle Schaden der durch die Kollission entstanden ist.
So sagt ja auch der BGH, dass ein Verkehrsunfall nur dann vorliegt, wenn der Schaden nicht unerheblich, also über 25 Euro, ist.
Man muss immer hinterfragen, warum macht der Gesetzgeber sowas wie den §142 StGB. Er will damit erreichen, dass ein Unfallverursacher bei Schäden an Sachen oder Personen auch greifbar ist und für die Tat belangt werden kann. Aus diesem Grund musste aber auch definiert werden, was ein Schaden ist. Das hat die Rechtsprechung mit der 25 Euro Grenze gemacht. Sonst würde jeder noch so kleine 2 Mark 50 Macken am Auto als Unfall gelten.
Man muss einfach damit leben, dass einem die Nummerntafel eingedrückt wird. In dem man am Straßenverkehr teilnimmt, nimmt man eben solche Sachen billigend in Kauf. Leider.
Interessant ist auch das hier: Definition:
Ein Verkehrsunfall(VU) ist ein im Straßenverkehr plötzlich auftretendes Ereignis, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personenschaden oder einen nicht völlig belanglosen Sachschaden zur Folge hat (BGH VerkMitt 2002 Nr. 15; VRS 59, 158).
Ein VU liegt grundsätzlich erst bei einem Schaden ab ca. 25€ vor (LG Gießen NZV1997, 364)
Der VU muss sich im öffentlichen oder zumindest faktisch öffentlichem Verkehrsraum (z.B. Supermarkparkplatz) ereignet haben. Auf einem Privatgelände ist §142 StGB und § 34 StVO nicht anwendbar.
Eins gilt für alle Gesetze bei uns in Deutschland: jeder Begriff ist definiert. Das heißt, ein Unfall ist ein Unfall, wenn alle Merkmale der Definition zutreffen. Ebenso ist der Begriff unerheblich mit 25 Euro definiert.
Definitionen ziehen sich durch alle Gesetze. Weiß zufällig jemand, wie sich der so banal klingende Diebstahl definiert ist?? Ich weiß es, ich musste es lernen. Und ich kann euch sagen, da würde manchem die Kinnlade auf den Tisch fallen wenn er die Definition kennen würde. Der Diebstahl allein bzw. dessen Defintion ist eine komplette Klausur.
@ topic
es geht hier tatsächlich um Wortklauberei!
Die genaue Definition des Begriffes "Unfall" ist grundsätzlich nur durch die Rechtsprechung zu klären.
Auch ich bin der Meinung, daß hier in dem konkret vorliegenden Fall kein Unfall vorliegt, hier handelt es sich meiner Meinung nach nur um einen Bagatellschaden, der von jedem vernünftig denkenden Staatsanwalt nicht weiter verfolgt wird.
Interessant, aber bisher hat von den "Unfall-Zweiflern" noch keiner schlüssig erklärt, was ein durch die ungewollte Berührung von 2 Fahrzeugen entstandenes Schadensereignis denn nun ist ?
Ach, ja, entgegen allgemeiner Annahme sind LG und OLG Urteile nicht automatisch geltendes Recht, sondern vielmehr "Empfehlungen", an denen sich andere Gerichte orientieren KÖNNEN, aber nicht müssen-das erklärt auch die häufig unterschiedlichen Urteile bei vergleichbaren Fällen.
Eine LG oder OLG Entscheidung ist bzw. ersetzt auch nicht eine sogenannte "Legaldefinition".
Der Begriff "Schaden" in o.g. Zusammenhang beinhaltet regelmäßig auch, daß der Geschädigte, weil er meistens ein Laie in Sachen "Unfallschaden" ist, zur Feststellung des Schadens oder zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein Schaden vorliegt, geeignete Sachverständige heranziehen kann. Diese Kosten muß dann beim "Bestätigen" des/eines Schadens der Schädiger übernehmen, bestätigt sich kein "Schaden", trägt die Kosten für die "Kontrolle" der Auftraggeber, also der Geschädigte. Das heißt lebensnah ausgelegt: Nummernschild eingedrückt=Schaden-offensichtliche Kosten ca. 13 Euro+ Kosten für Kontrolle auf weitere, verdeckte Schäden in Werkstatt + Kosten für Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Schadensereignis entstehen (Telefonate, Sprit, um zur Werkstatt zu fahren,...)= Kosten des Schadensereignisses (Kausalität...Verursacherprinzip)Damit ist klar, daß selbst die sog. Bagatellgrenze von "ca. 25 Euro" in der Praxis nicht relevant ist.
Fazit: Ein geschäftsfähiger Schädiger MUß den verursachten Schaden ersetzen, diese Ansprüche müssen zivilrechtlich geltend gemacht werden.Es gibt kein Gesetz welches besagt, daß Schäden unter 20 Euro "hingenommen" werden müssen.
es gibt lediglich Bagatellgrenzen, unter denen Gerichte nicht tätig werden.
Nun gut, hier abschließend noch mal 2 Links von einer passenden Webseite, es ist vielleicht für Verkehrsteilnehmer (das sind wir ja fast alle) ganz gut, daß man sich ab und an diese Grundlagen noch einmal durchliest.
http://verkehrsunfall.adlexikon.de/Verkehrsunfall.shtml
http://www.adlexikon.de/Unerlaubtes_Entfernen_vom_Unfallort.shtml
Viele Grüße, vectoura
Na so was kann ich ja leiden. Meine Eltern haben auch so nen Nachbarn, der mehrere Male das Kennzeichen meines Vaters Auto angeditscht hat... einmal ist mein Vater ausgerastet und der labert nur "reg dich ab was willst du"...
Aber der Mensch paßt in das Klischee. Volltrottel, asozial, seine Olle hat vier Kinder von drei Vätern...
Ich meine, es gebietet einem doch schon der persönliche Anstand, nicht einfach abzuhauen oder das als Nichtigkeit abzutun. Auch wenns nur 13 Euro sind.
Ich hab das auch nicht gemacht, als ich den Führerschein mit 19 ein Jahr hatte und nem Audi was eingedrückt hab (war auch nicht schlimm).
Einfach nur schlimm so was.
cheerio
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Hi Zusammen.
Also ich bin der Meinung: wenn ich oder ein anderer ein Auto beim ausparken berührt, bin ich moralisch mindestens dazu verpflichtet beim Fahrzeug einen Zettel zu hinterlassen. Oder ich muss halt warten bis der Besitzer kommt. Den Vorfall würde ich auf jedem Fall der Polizei melden, denn wenn sich doch grössere Schäden zeigen sollten bist du damit auf der sicheren Seite.
Streethawk
Wenn das Kennzeichen des Verursachers bekannt ist, dann wird die Polizei von ihm die Personalien feststellen, damit der Geschädigte hier seine Ansprüche geltend machen kann.
Weiter würde er normal eine Verwarnung bekommen in Höhe von 35 Euro (Tatbestandsnummer 101118 im Bußgeldkatalog).
Also mal nicht übertreiben. Ich hab auch ne AHK un hab schon mal jemandem das Nummernschild demoliert weil ich nicht mehr dran gedacht hab,dass ich den Kopf nicht abgenommen hab. Aber beim einparken selber hab ich garnichts gemerkt.Erst als ich ausgestiegen bin. Da gabs keinen knall und auch keinen Wiederstand. Vielleicht hat es der Audifahrer auch einfach nicht bemerkt.Ärgerlich aber nicht zu ändern.
Ich denke, man muss hier strikt zwischen Zivil- und Strafrecht unterscheiden. Es kann und wird wohl so sein, dass der Staatsanwalt da kein Strafverfahren anstrebt - er hat ja wahrlich wichtigere Fälle zu bearbeiten.
Das heisst aber nicht, dass der Audi-Fahrer mit seinem Verhalten im Recht ist und wegfahren darf! Wenn der Geschädigte zu seinem Recht kommen will, muss er eben selbst einen Anwalt engagieren, der dann eine Zivilklage einreicht. Einem Kumpel von mir wurde mal in 'ner Disco vom DJ persönlich die Nase gebrochen und die tolle Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen "mangelndem Interesse für die Allgemeinheit" eingestellt. Im gleichen Schreiben wurde auf die Möglichkeit der Zivilklage hingewiesen und das wurde dann glaube ich auch durchgezogen.
Aber zurück zum Thema:
Allgemein hat ein Verkehrsteilnehmer die Pflicht, nachzuschauen, ob denn ein erheblicher Schaden bei der Fahrzeugberührung entstanden ist. Wenn er das nicht tut, dann nimmt er eine Schädigung des anderen Verkehrsteilnehmers durch sein Verhalten "billigend in Kauf". Und ich meine mal, allein das dürfte ganz unabhängig vom Schaden schon ein Straftatbestand sein. Allerdings nur, wenn man nachweisen kann, dass er die Fahrzeugberührung auch mitbekommen hat.
Das Problem ist aber, dass
Scorpiusdas Nummernschild vom Audi nicht gesehen hat und wohl auch keine Augenzeugen benennen kann. Insofern kann er Anzeige gegen "unbekannt mit Audi" stellen und da Audis nicht die seltendsten Fahrzeuge sind, hat er einfach nur Pech gehabt. Sollte richtig viel dabei kaputt gegangen sein, kann er ja darüber nachdenken, seine evtl. vorhandene Kasko zu beanspruchen.
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Im übrigen: es ist kaum möglich, einen Anstoß NICHT zu spüren!
Ja, das hatte ich auch gedacht. Zu meinen Vespa-Zeiten hat mir aber mal 'ne Frau meinen Bock um 2-3m (!) nach hinten geschoben, OHNE was zu merken (sagt sie). Zum Glück waren die Gummifüße des Ständers schon durchgescheuert, so dass man auf dem Asphalt Kratzspuren erkennen konnte - sonst hätte es noch geheissen, ich sei ihr hinten drauf gefahren...
Viele Grüße
Marco
hui, dass das Ganze so einen Rattenschwanz an Rechts-Zitaten nach sich zieht, konnte ich gestern noch gar nicht ahnen... hatte eigentlich mehr Sorgen über mein Auto 🙄
Zunächst einmal Danke!
Ich komme grade vom FOH, mein Wagen war heute im Rahmen der Jahresinspektion da und hab dann gleich den "Schaden" begutachten lassen. Positives Ergebnis: mit Ausnahme des Nummernschilds nichts weiter passiert. Kein Riss in der Frontstoßstange und keine Beulen in der Verstärkung dahinter. Nicht mal der Kennzeichenhalter ist gebrochen - hab aber trotzdem einen neuen bekommen 😁
Zu dem (leidigen) Rechtsthema: Hab gestern noch mit einem bekannten Polizisten darüber gesprochen, weil ich ursprünglich wissen wollte ob ich eine eventuelle Anzeige noch am gleichen Tag erstatten muss. Er sagte im wesentlichen, dass gleiche wie Schland, jedoch mit der Ausnahme, dass es um 40 EUR geht, darunter ist es einfach kein richtiger Schaden und die Polizei würde auch deswegen nicht mordsmäßig weiter ermitteln.
Nach gegenwärtigem Sachstand, werde ich das nun alles mal auf sich beruhen lassen. Von einer Anzeige habe ich nichts mehr davon und da der FOH, der befreundete Polizist und ich davon ausgehen, dass die gute Frau beim ausparken das einfach nicht gemerkt hat, ist das nun das Ende der 48 Stunden Geschichte...
Andernfalls hätte ich zunächst mal eine Halteranfrage übers Landratsamt gemacht oder über Audi direkt (bzw. hätte das mein FOH für mich erledigt, weil ich davon ausgehe, dass es ein Leasingwagen war(lt. Kennzeichen)). Erst der letzte Schritt wäre über die Polizei gewesen. Nennt mich gutmütig, aber ich geh halt davon aus, dass man unschuldig ist, solange nicht das Gegenteil bewiesen worden ist...
Nochmals Danke!
mfg, charly
Zitat:
Das Problem ist aber, dass Scorpius das Nummernschild vom Audi nicht gesehen hat und wohl auch keine Augenzeugen benennen kann. Insofern kann er Anzeige gegen "unbekannt mit Audi" stellen und da Audis nicht die seltendsten Fahrzeuge sind, hat er einfach nur Pech gehabt. Sollte richtig viel dabei kaputt gegangen sein, kann er ja darüber nachdenken, seine evtl. vorhandene Kasko zu beanspruchen.
Kennzeichen hab ich und eine genaue Beschreibung des Autos wären kein Problem, mit der Personenbeschreibung wärs schon schwieriger ... von den Augenzeugen ganz zu schweigen.
@biomarco
Nein, eben nicht. Er kann keine Anzeige stellen. Kein Polizist wird eine Anzeige schreiben, weil es kein Unfall ist.
Natürlich hat der Audifahrer die Pflicht, nachzuschauen, was passiert ist. Aber sollte er es nicht gemerkt haben (ich hab die Delle nicht gesehen), dann ist er kein Straftäter nur weil es doch passiert ist und er davon fuhr.
Sehe grad, das Scorpius schon ne Lösung des Problems hat.
Und das es 40 Euro sind, liegt an der zuständigen Staatsanwaltschaft. Deshalb die Aussage des befreundeten Polizisten.
Zitat:
Original geschrieben von Schland
Nein, eben nicht. Er kann keine Anzeige stellen. Kein Polizist wird eine Anzeige schreiben, weil es kein Unfall ist.
Na da bist Du aber auf dem Holzweg!
Die Polizei muss in jedem Fall eine Anzeige aufnehmen - absolut unabhängig davon, ob sie selbst der Meinung ist, ob der Straftatbestand erfüllt ist oder nicht. Das ist eine Tatsache und hat mit der strikten Gewaltenteilung in unserem Staat zu tun. Die Beurteilung, ob eine Straftat tatsächlich vorliegt und die Anzeige berechtigt ist, ist die alleinige Aufgabe der Staatsanwaltschaft (und später dann die der Gerichte).
Nenn es Unfall oder Sachbeschädigung. Egal. Keiner hat das Recht, die Sachen anderer zu beschädigen und einfach so abzuhauen.
Und um später bei einem eventuellen Gerichtsverfahren was in der Hand zu haben, rufe ich die Polizei, die die Anzeige aufnimmt. Der Staatsanwalt entscheidet dann, ob und welcher Straftatbestand erfüllt ist. Wenn er "nö" sagt und ich bin anderer Meinung habe ich das Recht, da auf meine eigene Kosten zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
Zitat:
Natürlich hat der Audifahrer die Pflicht, nachzuschauen, was passiert ist. Aber sollte er es nicht gemerkt haben (ich hab die Delle nicht gesehen), dann ist er kein Straftäter nur weil es doch passiert ist und er davon fuhr.
Der Vectra hat gewackelt und das allein ist Grund genug, anzuhalten und nachzuschauen. Der Audi ist trotzdem weggefahren. Ob er das Wackeln gesehen hat oder nicht, wäre im Rahmen einer Verhandlung zu klären - meiner Meinung nach ist es die Pflicht eines jeden Autofahrers, beim Rückwärtsfahren den Schulterblick zu machen, und da hätte der Fahrer/die Fahrerin das Wackeln sehen müssen.
Dass der Nachweis des Wegfahrens trotz wahrgenommener Kollision zumindest schwierig ist, habe ich aber auch schon in meinem obigen post angesprochen (!) und deshalb verstehe ich jetzt Dein Kontra auch nicht wirklich - wo wir doch die gleiche Meinung haben 😉
Viele Grüße
Marco
Im Prinzip richtig, bis auf die Kleinigkeit mit der Anzeige: die Polizei nimmt dann eine Anzeige auf, wenn ein Tatbestand erfüllt scheint. Kann dies aber von vorne herein ausgeschlossen werden, wird keine Anzeige aufgenommen und auch nichts der Staatsanwaltschaft vorgelegt.
Ist nämlich von Anfang an erkennbar, dass hier keine Straftat vorliegen kann, wäre dies wie bereits gesagt eine Verfolgung Unschuldiger. Das ist dann auch eine Straftat und soll genau das verhindern, das Hinz und Kunz Anzeigen erstatten wie sie lustig sind.
Kannst mir ruhig glauben, das ist mein Job!!
Hier, schwarz auf weiß:
§ 164
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
@Schland
Dass wissentlich falsche Verdächtigungen Straftaten sind, ist auch mir bekannt(!). Leider hat Dein zitierter Paragraph nur überhaupt gar nichts damit zu tun, ob ein Polizist eine Anzeige aufnehmen muss oder nicht - der Straftatbestand der falschen Verdächtigung trifft nur dann zu, wenn man wissentlich einen Unschuldigen verdächtigt. Und genau dieses "wissentlich" muss einem erst einmal nachgewiesen werden, denn man kann sich auch schon mal irren... 😉
zum Fall:
Man kann durchaus argumentieren, dass ein rückwärts Fahrender immer den Schulterblick macht und einen wackelnden Vectra einfach nicht übersehen kann/darf. Da der tatsächliche Schaden natürlich noch nicht bekannt ist, steht auf jeden Fall der Verdacht der Unfallflucht im Raum und die Polizei muss bei einem Verdacht auf eine Straftat die Anzeige aufnehmen bzw. kann das definitiv nicht ablehen. Ich glaube nämlich kaum, dass ein Polizeibeamter an der Delle im Nummernschild erkennen kann, ob dahinter nicht auch was verzogen ist bzw. ob der Schaden nun unter oder über 40EUR liegt. Wenn sich im Laufe der weiteren Ermittlungen der Schaden als vernachlässigbar herausstellt, dann wird das Verfahren von Seiten der Staatsanwaltschaft eben eingestellt.
Ganz unerheblich davon, ob der Audifahrer den Unfallort wissentlich verlassen hat oder nicht - der Geschädigte hat immer das Recht auf Schadensregulierung. Sprich, dann gibt es halt keine Anzeige wegen Unfallflucht, sondern eine wegen Sachbeschädigung. Das ist auch ein Straftatbestand und selbst wenn es Verkehrspolizisten sind, müssen die die Anzeige aufnehmen und mindestens die Personlaien des Audifahrers ermitteln, damit der geschädigte auf dem Zivilweg zu seinem recht kommen kann.
Viele Grüße
Marco