Unfall mit fast neuem Auto, was beachten?

Hallo, ein Auto mit erst 1,5 Jahren aufm Buckel ist in einen Unfall verwickelt. In der Vollkaskoversicherung ist eine 24 monatige Neupreisentschädigung vereinbart.

Das Fahrzeug ist ziemlich in Mitleidenschaft gezogen, laut Versicherung liegt der Schaden bzw dessen Reparatur aber ganz knapp unter dem Wiederbeschaffungswert (?) und somit läge gerade so noch kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Was muss man in so einem Fall denn alles beachten? Dass die Versicherung einem wenns um Leistungen erbringen geht nicht immer freundlich gesinnt ist, wäre wohl zuallererst die Regel Nummer 1.

Sollte man selbst ein Gutachten beauftragen?

47 Antworten

beachi, deine Ausführungen sind falsch. Sein Tarif sieht die Neupreisentschädigung ab 80% des WBW vor. Die sind überschritten. Auch liegt der WBA niedriger als die Reparaturkosten, hier sogar unter der Hälfte. Bei den Versicherern arbeiten leider nur noch selten geschulte Kräfte. Mag sein, dass auch deshalb kaum eine Regulierung korrekt abläuft. Aber wenn die Versicherung über die Neupreisentschädigung mit 16.313,- WBA wegkommen kann, wird sie diese 16.313,- zahlen und den TE die restlichen 21.687,- aus dem RW holen lassen, damit er den Neupreis rausbekommt. Natürlich wird sie sich dabei "verrechnen" und erst beim gehörigen Nachtreten ihren Fehler korrigieren. Aber das kennt man in der Regulierungspraxis nicht mehr anders.

Davon abgesehen benennen die AKB nur den allgemeinen Totalschadensbegriff. Sie schränken ihn nicht vertraglich ein und definieren ihn auch nicht abweichend vom HP-Bereich. Unter den Oberbegriff Totalschaden fallen die wirtschafltichen und die technischen Totalschäden. Die Rechtsprechung legt bei der Fallgruppe der wirtschaftlichen Totalschäden zu Grunde das dieser gegeben ist, wenn die Reparaturkosten zzgl. Restwert höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also der Verkauf des Unfallers im unreparierten Zustand und die Ersatzbeschaffung günstiger sind als die Reparatur (bei VK 100%, bei HP 130% WBW). Beim TE sind das 54.715,- (ohne Minderwert weil VK) bei einem WBW von 38.000,-, womit die Ersatzbeschaffung mehr als 50% günstiger als die Reparatur ist.

Dass eine Versicherung mehr als doppelt soviel austütet als sie bei korrekter Regulierung leisten müsste, sollte doch nicht nur erfahrenen MT-lern zu denken geben. 😉

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. April 2024 um 17:35:17 Uhr:


beachi, deine Ausführungen sind falsch. Sein Tarif sieht die Neupreisentschädigung ab 80% des WBW vor.

Das hat er aber nicht geschrieben und steht so in den geposteten Bedingungen auch nicht drin.

Und die 80 Prozent beziehen sich in den meisten AKB doch auch auf Neupreis, nicht WBW?

Er hat auch seinen Tarif bei der VHV angegeben. Der Auszug aus den AKB passt bei fasst allen Gesellschaften.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. April 2024 um 17:35:17 Uhr:


beachi, deine Ausführungen sind falsch. Sein Tarif sieht die Neupreisentschädigung ab 80% des WBW vor. Die sind überschritten. Auch liegt der WBA niedriger als die Reparaturkosten, hier sogar unter der Hälfte. Bei den Versicherern arbeiten leider nur noch selten geschulte Kräfte. Mag sein, dass auch deshalb kaum eine Regulierung korrekt abläuft.

Bitte hör auf damit. Nachher glaubt dir das noch jemand! Ich weiß auch gar nicht, warum du hier jetzt den Wiederbeschaffungsaufwand ins Spiel bringst. Der ist völlig irrelevant! Und von den von dir genannten 80% lässt sich in den AKB der VHV überhaupt nichts finden.

Belege deine Aussage bitte anhand entsprechender Nachweise, dass die 80% hier eine Relevanz hätten.

Ansonsten die Fakten für alle interessierten Leser. Grundlage bilden dabei die AKB der VHV AUTO / KLASSIK-GARANT 2.0 aus 2023, da hier von 36 Monaten Neupreis die Rede ist:
Erst mal der Allgemeine Teil.

A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen:
• Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und
• das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

A.2.5.1.4 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.

A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.

So, nun hat der Versicherte hier aber den Baustein Exklusiv. Dort heißt es dann also:

zu A.2.5.1.2 Die Neupreisentschädigung wird unter den dort genannten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 36 Monaten gewährt.

Dein Exkurs in Sachen WBW geht ins Leere. Damit ein Totalschaden nach den gültigen AKB greift, müssen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Das ist vorliegend nicht der Fall, also gibt es auch keinen Anspruch auf eine Neupreisentschädigung.

Da kannst du gern weiter Dinge hinzudichten und vermuten, deine Aussage wird dadurch nicht richtiger. Man muss es hier leider so klar niederschreiben, damit auch der letzte versteht, wie die Faktenlage ist und der Leser keinen falschen Eindruck gewinnt. Damit es entsprechend auch jeder nachlesen kann, hänge ich die oben genannten AKB in der Anlage an, da kann gerne jeder über die Suchfunktion die einschlägigen Passagen nachlesen.

Ähnliche Themen

@all
Es wäre hier wirklich schön und angebracht, wenn einige User mal Ihre persönlichen Animositäten für sich behalten und schlicht und ergreifend einfach nur sachlich vortragen.

Der geneigte Leser wird dann schon für sich entscheiden, wer hier fachkundig schreibt und wer nicht.

Man muss hier nicht versuchen sich zu produzieren.

Vielen Dank.

Ergänzung gelöscht, Moorteufelchen

Nach der Rechtsprechung definieren die AKB den Schadensbegriff nicht abweichend von der allgemeinen Rechtslage. Der Weg der Erkenntnis führt deshalb über die "erforderlichen Kosten" der Naturalrestitution, wozu der BGH in seiner unerschöpflichen Weisheit bei Kfz neben der Reparatur auch die Ersatzbeschaffung zählt und somit der WBA als Kontrollwert immer eine Rolle spielt.

Nach dem Fahrzeugalter geht es um den Tarif (!) in 2022 und nicht um die AllgemeinenKraftfahrtBedingungen aus 2023.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. April 2024 um 20:04:03 Uhr:


Der Weg der Erkenntnis führt deshalb über die "erforderlichen Kosten" der Naturalrestitution, wozu der BGH in seiner unerschöpflichen Weisheit bei Kfz neben der rRparatur auch die Ersatzbeschaffung zählt und somit der WBA als Kontrollwert immer eine Rolle spielt.

Nein, der Weg der Erkenntnis, um es mit deinen Worten zu formulieren, führt über die zwischen dem VN und der Versicherung vereinbarten AKB. Kasko ist Vertragsrecht und da gilt, was in den AKB geschrieben steht und sonst nichts.

Und die AKB sagen ganz klar aus, dass ein Totalschaden nach der Definition der AKB dann vorliegt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Kein Wort zu Restwerten oder Ersatzbeschaffungen, da völlig irrelevant. Früher, vor einigen Jahren, war das vielleicht mal relevant. Heute überhaupt nicht mehr.

Übersteigen die Reparaturkosten den WBW, dann liegt ein Totalschaden vor, welcher zu einem möglichen Anspruch auf Kauf- oder Neupreisentschädigung führen kann. Und nur dann.

Und in den AKB aus 2022 steht übrigens auch nichts anderes drin. Ich hänge diese aber gern noch mal mit an, damit auch jeder, speziell der Themenstarter, nachlesen kann, dass darin keinerlei Aussagen zu den von dir genannten 80% getroffen werden.

Falls du andere AKB hast, in welchen man was zu den von dir genannten 80% nachlesen kann, dann sende mir diese gerne per PN zu oder stelle sie hier ein. Wir alle lernen gerne dazu.

Diese persönlichen Animositäten passen in den Thread nicht hinein.
Klärt das per PN.
Hier ist damit Schluss.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. April 2024 um 17:35:17 Uhr:


...Beim TE sind das 54.715,- (ohne Minderwert weil VK) bei einem WBW von 38.000,-, womit die Ersatzbeschaffung mehr als 50% günstiger als die Reparatur ist.
...

Wir kommt man denn auf 54.715 Euro?

Zitat:

@Brennholzverleih schrieb am 20. April 2024 um 14:22:19 Uhr:


Schadensbeschreibung
...
Reparaturkosten (brutto) 33.028€
Wiederbeschaffungswert 38.000€
Restwert 21.687€
...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 21. April 2024 um 17:35:17 Uhr:


Aber wenn die Versicherung über die Neupreisentschädigung mit 16.313,- WBA wegkommen kann, wird sie diese 16.313,- zahlen und den TE die restlichen 21.687,- aus dem RW holen lassen, damit er den Neupreis rausbekommt.

Ich glaube der Teil verwirrt vor allem die Leute hier. Weil du von "Neupreisentschädigung" sprichst und sagst dass der Beitragersteller "den Neupreis rausbekommt"... rechnest aber in Zahlen gleichzeitig genau den WBW aus (Versicherung zahlt 16.313, Restwert 21.687 = 38.000 = WBW). Den Neupreis kennen wir gar nicht und der Beitragersteller würde mit deiner Rechnung ja auch nicht den "Neupreis" bekommen, sondern den WBW.

Feinheiten ...

Wenn die Neupreisregelung mit den 80% ( das es aber nicht bei jeder Versicherung gibt)greifen soll, darf der Neupreis nicht mehr als ca 41.300 betragen, da ja die Reparatur mit ca 33000 kalkuliert wurde.

Würdest du bei der HUK die Neupreisentschädigung verweigern, wenn die durch die RW-Anrechnung fürs Haus grob nur die Hälfte der Kosten einer Reparatur verursacht? Falls ja erklärt das den Bilanzverlust des Hauses in 2023. Davon abgesehen ist es hier nunmal ein WTS als Unterfall des TS, wodurch die Neupreisklausel greift.

Bei der HUK würde die Neupreisentschädigung in diesem Fall gezahlt werden, wenn der Neupreis unter 41.250,00 wäre.
Der Restwert würde abgezogen werden, den gibt es ja vom Aufkäufer und natürlich auch die SB

Du weisst selbst, dass das die Frage inhaltlich nicht beantwortet.

Deine Antwort
Ähnliche Themen