Unfall kurz nach telefonischem Versicherungsabschluß!
Hallo zusammen,
ich habe derzeit große Sorgen was den Versicherungsschutz anbelangt.
Ich habe zum neuen Jahr die alte Versicherung gekündigt um am auslaufenden Tag telefonisch eine neue abgeschlossen, ich weiß, sehr spät. Per Mail erhielt ich den Antrag noch an gleichen Tag. Am Telefon sagte mir die Dame, daß der Haftpflichtschutz ab sofort gilt, Kasko und der Rest erst ab Policierung.
Jetz kommt es natürlich leider so, wie es nicht sollte. Wenige Stunden später habe ich einen Unfall verursacht, nachdem der Gasseilzug an der Karre verklemmte und der Wagen losschoß.
Große Frage: Zahlt die Versicherung den gegnerischen Schaden? Schließlich hatten die ja noch nicht einmal die Gelegenheit den Versicherungsbeitrag abzubuchen oder mir den Versicherungsvertrag zu schicken.
Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrung und weiß bescheid.
Vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
@ twelferider
Die Folgen hattest Du nicht beschrieben, da die gefahrerhöhenden Umstände hier gar nicht vorliegen - daher treten die Folgen auch nicht ein, schau doch einfach mal in Deinem Link nach was da genau steht.
Ja, gern schaue ich in den Link hinein, da steht folgendes:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Und damit beende ich diese Diskussion hier - das führt nämlich nicht mehr wirklich weiter.
36 Antworten
1 bezieht sich aber nur auf VK/TK ?!
und
2 auf die AKB eines bestimmten versicherers?
die KANN ausfuehrung ist dort halt nur auf eine vertragsstrafe relativiert/präzisiert
Harry:
Seit wann können denn die Regelungen eines bestimmten Versicherers die gesetzlichen Regelungen ausser Kraft setzen?
Diese Frage kann nun jeder Leser des Threads für sich selbst beantworten (und auch die Frage, ob hier nicht jemand krampfhaft versucht, seine Falschantworten mit aller Gewalt zu verteidigen).
Ich hoffe, es klingelt😉
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
Beispiel: Bisher war das Auto als VN auf den Vater versichert, Halter war aber der Sohn. Aus irgendwelchen gründen hat der Vater die Vorversicherung zum Jahresende gekündigt und steht für die neue Versicherung als VN nicht zur Verfügung und überträgt die SFR auch nicht an den Sohn, der Sohn muss sich also neu versichern. Und nun ?
Arschkarte… hatte der Sohn in den zurückliegenden Jahren keine Versicherung auf sich laufen, wird er von vorn anfangen müssen. Ich frage mich nur, wie das Verschweigen einer Vorversicherung in diesem Fall eine Relevanz haben soll, wenn es selbige gar nicht gegeben hat…
Das steht im Antrag so genau nicht drin, ist aber im VVG geregelt. Auch in der Haftpflicht kann der Versicherer leistungsfrei sein, zumindest gegenüber dem VN also Regreß stellen - in der Regel maximiert. Gegenüber dem Geschädigten haftet der Versicherer.
zu 2 das war ein Hinweis aus einem Antrag den ich im Netz gefunden habe. Für mich aber ein Hinweis, dass eine solche Pflichtverletzung nicht als so erheblich gesehen wird, dass der von twelferider gepostete Rücktrittsparagraph des VVG greifen kann.
Nochmal, ich denke nur und gebe keine Handlungsanweisung oder gesicherten Ratschläge.
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Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
...
Nochmal, ich denke nur und gebe keine Handlungsanweisung oder gesicherten Ratschläge.
Gedanken sind nur so lange frei, bis sie ausgesprochen, bzw. geschrieben werden.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Harry:Seit wann können denn die Regelungen eines bestimmten Versicherers die gesetzlichen Regelungen ausser Kraft setzen?
ich bezog mich nur auf:
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
ein
kann, ist ja kein MUSS oder WIRD, sondern koennte durch die vertragsbedingungen (auch "milder"😉 geregelt werden?
die Regelung eines Versicherers kann die gesetzliche Regelung sehr wohl ausser Kraft setzen und tun das auch regelmäßig, dann nämlich wenn es sich um Verbesserungen für den VN handelt.
Genau das wäre beim Beispiel bzw. bei der Nachfrage von Harry der Fall, wenn man von einer schlechteren gesetzlichen Regelung gemäß VVG ausgeht. Was hier meiner Meinung nach nicht der Fall ist.