Unfall kurz nach telefonischem Versicherungsabschluß!
Hallo zusammen,
ich habe derzeit große Sorgen was den Versicherungsschutz anbelangt.
Ich habe zum neuen Jahr die alte Versicherung gekündigt um am auslaufenden Tag telefonisch eine neue abgeschlossen, ich weiß, sehr spät. Per Mail erhielt ich den Antrag noch an gleichen Tag. Am Telefon sagte mir die Dame, daß der Haftpflichtschutz ab sofort gilt, Kasko und der Rest erst ab Policierung.
Jetz kommt es natürlich leider so, wie es nicht sollte. Wenige Stunden später habe ich einen Unfall verursacht, nachdem der Gasseilzug an der Karre verklemmte und der Wagen losschoß.
Große Frage: Zahlt die Versicherung den gegnerischen Schaden? Schließlich hatten die ja noch nicht einmal die Gelegenheit den Versicherungsbeitrag abzubuchen oder mir den Versicherungsvertrag zu schicken.
Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrung und weiß bescheid.
Vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
@ twelferider
Die Folgen hattest Du nicht beschrieben, da die gefahrerhöhenden Umstände hier gar nicht vorliegen - daher treten die Folgen auch nicht ein, schau doch einfach mal in Deinem Link nach was da genau steht.
Ja, gern schaue ich in den Link hinein, da steht folgendes:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Und damit beende ich diese Diskussion hier - das führt nämlich nicht mehr wirklich weiter.
36 Antworten
Der Rabatt ist weg, davon gehe ich mal aus. 18 unfallfreie Jahre... Wichtig ist in ertser Linie, daß die Haftpflicht voll greift. Wie gesagt, neben meinem zwei weitere Fahrzeuge hinüber.
Dem Tenor der Posts entnehme ich jedoch, daß auch Ihr glaubt, der Vertrag ist geschlossen und der Versicherungsschutz greift. Schließlich kann man ja mit der EVB-Nummer das Fahrzeug zulassen.
Ich danke Euch herzlich für die Posts!
Zitat:
Original geschrieben von Vunak
Dem Tenor der Posts entnehme ich jedoch, daß auch Ihr glaubt, der Vertrag ist geschlossen und der Versicherungsschutz greift.
Nein, ein Vertrag wurde noch nicht geschlossen.
Die EVB-Nr. ist eine vorläufige Deckungszusage des Haftpflichtversicherers für den Haftpflichtschutz.
Wie also schon geschrieben: Du bist in der Haftpflicht versichert.
@Stoppelfreund: Natürlich kann man einen Vertrag auch ohne Vorvertrag beginnen lassen bzw. abschliessen.
Hat man aber einen Vorvertrag gehabt, so muss man diesen auch angeben, wenn danach gefragt wird (und bei Abschluss einer Kfz-Versicherung wird danach gefragt).
Macht man hier falsche Angaben, so treten die genannten Rechtsfolgen in Kraft, siehe VVG.
Deshalb BITTE nicht solche "Tipps" hier geben, wenn man nicht überschauen kann, welche Konsequenzen so etwas nach sich ziehen kann.
Zitat:
Original geschrieben von Frank128
Also Stoppelfreund, wenn man wenig Ahnung von der Materie hat hat ist es besser wenn man nichts postet.
Gruß
Frank, der erstaunt ist, auf welche Ideen manch Leute kommen.
Du mußt auch zu allem deinen Senf dazu geben, richtig?
Sonderlich hilfreich sind deine Beiträge eher nicht.
@ twelferider
muss man die Vorversicherung nicht nur angeben, wenn man die SFR übernehmen und weiterführen will ?
Könnte man nicht, um seiner Anzeigepflicht genüge zu tun der neuen Versicherung mitteilen wo man bisher versichert war, die SFR aber nicht übernommen werden sollen ?
Daher bitte nochmal, wo steht, dass man die SFR weiterführen muss ?
Welche Konsequenz mit welcher Begründung, die von Dir genannte Stelle trifft wie ich meine die Sache nicht, da eine schadenfreie Vorversicherung kein gefahrenerhöhender Umstand ist, den man anzeigen müsste, was soll daran gefahrerhöhend sein ?
Ich hab mal gehört, durch die Aushändigung der EVB wird ein rechtlich selbständiger und unabhängiger Vertrag geschlossen, der aber befristet ist, bis der "normale" Versicherungsvertrag zustande kommt.
Zitat: Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht und hat´s einfach gemacht. (Quelle: mir unbekannt)
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Zitat:
Original geschrieben von Vunak
Der Rabatt ist weg, davon gehe ich mal aus. 18 unfallfreie Jahre...
Dann wirst Du irgendwo um die SF 10 zurückgestuft.
Schau halt mal bei der neuen Versicherung in die Rückstufungs-Tabellen.
Und von daher ist doch ein Neuvertrag mit SF 1/2 ohne Nennung einer Vorversicherung, der völlig falsche Ansatz.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Du mußt auch zu allem deinen Senf dazu geben, richtig?Zitat:
Original geschrieben von Frank128
Also Stoppelfreund, wenn man wenig Ahnung von der Materie hat hat ist es besser wenn man nichts postet.
Gruß
Frank, der erstaunt ist, auf welche Ideen manch Leute kommen.
Sonderlich hilfreich sind deine Beiträge eher nicht.
Jo, gebe seit Jahren meinen Senf dazu. Was ich aber nicht tue sind Tipps geben, die den TE in Schwierigkeiten bringen können.
Gruß
Frank, der weis was er weis. 😉
Welcher Art könnten den die Schwierigkeiten sein und wie begründet sich dass? Bisher konnte ich noch keine fundierte Antwort dazu erhalten.
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
Für den Antrag würde ich keine Vorversicherung angeben, damit die SFR nicht zurückgestuft werden. Lieber neu einstufen lassen und nächstes Jahr den Versicherer wechseln mit den alten SFR. Falls das geht und nicht irgendwie illegal ist könnte man doch so seine SFR retten, oder sehe ich das falsch ?
Dann schau mal hier. Und Begründung siehe Post von twelferider, der das richtig beschrieben hat.
Gruß
Frank
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
Welcher Art könnten den die Schwierigkeiten sein und wie begründet sich dass? Bisher konnte ich noch keine fundierte Antwort dazu erhalten.
Dann bekommst du die jetzt mal von mir 🙂
Wenn man hier im Versicherungsforum von Dingen schreibt, von welchen man keine oder nur ungenügende Ahnung hat, dann könnte ein User der einen fachmännischen Ratschlag haben möchte Schwierigkeiten bekommen, die ihn unter Umständen eine Menge Geld kosten.
Das kann pasieren, wenn man falsche Ratschläge erteilt.
Ich hoffe deine Frage ist hiermit zur Zufriedenheit beantwortet....🙂
Gruß
Delle
darf ich das so verstehen, dass man zwar auf nachfrage der VS die alte SF angeben muss, ABER dieses nichts mit der späteren tatsächlichen uebernahme des alten SF in einen neuen vertrag zu tun haben MUSS?
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
darf ich das so verstehen, dass man zwar auf nachfrage der VS die alte SF angeben muss, ABER dieses nichts mit der späteren tatsächlichen uebernahme des alten SF in einen neuen vertrag zu tun haben MUSS?
Es wird ja nicht nach dem SF gefragt sondern nach dem Vorversicherer. So kann die neue Versicherung bei letzten anfragen und bekommt ja so ihre Informationen was das so für ein Kunde war. 😁
Wie du dein auto dnn versicherst ist ja ein anderes Thema. Stichworte. Zweitwagenregelung, zusätzliches Fahrzeug, ....
Und du weist selber das nicht immer der SF weitergemeldet wird, den der Kunde bei der alten Versicherung hatte.
Stichwort: Sondereinstufung
Gruß
Frank, ohne Sondereinstufung unterwegs. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
darf ich das so verstehen, dass man zwar auf nachfrage der VS die alte SF angeben muss,
Korrekt, Harry.
Und da bei Antragsaufnahme in der Kfz-Versicherung die Nachfrage nach einer Vorversicherung immer kommt, wäre es mehr als nur unklug, hier anzugeben, dass man noch keine Kfz-Versicherung hatte.
Die Rechtsfolge lt. VVG hatte ich ja beschrieben.
Zitat:
Original geschrieben von Harry999
ABER dieses nichts mit der späteren tatsächlichen uebernahme des alten SF in einen neuen vertrag zu tun haben MUSS?
Schon wieder richtig.
Es geht nicht nur primär um die Einstufung des SFR, sondern ganz allgemein darum, dass die Versicherung zu entscheiden hat, ob und ggf. zu welchen Bedingungen ein Kunde angenommen wird, oder auch nicht - (das Problem "Kontrahierungszwang" lassen wir jetzt bei diesem Thema mal aussen vor - da gibt es ja bereits einen Thread hierzu).
@ twelferider
Die Folgen hattest Du nicht beschrieben, da die gefahrerhöhenden Umstände hier gar nicht vorliegen - daher treten die Folgen auch nicht ein, schau doch einfach mal in Deinem Link nach was da genau steht.
Auch kann man den Kontrahierungszwang hier nicht aussen vor lassen, da das Pflichtversicherungsgesetz hier nunmal (wahrscheinlich) gilt.
@ Delle
Das ist keine fundierte Antwort. Es fehlt mir wo geschrieben steht, das der SFR hier weiterzuführen ist. Wenn es diese Weiterführungspflicht nicht gibt, dann könnte man ja über den Weg der Neueinstufung seinen alten SFR retten. Was in der Regel nur Sinn macht, wenn die Neueinstufung nicht lange bezahlt werden muss, weil z. B. ein Fahrzeugwechsel bevorsteht, was bei einem größerem Schaden ja durchaus der Fall sein kann.
Es geht mir ja auch nicht darum, ob das regelmäßig so funktionieren kann, sondern nur ob es in diesem Fall gehen würde.
Man könnte ja auch einfach mal einen Versicherer fragen, wie er sich bei einer derartigen Sachlage verhalten würde und auf was für Bedingungen, Paragraphen oder Gesetze er sich stützt.
Außerdem könnte man die Frage ob eine Vorversicherung erheblich im Sinne des VVG ist auch dadurch deuten wie die Außwirkung auf den dann abzuschließenden Vertrag sind - sprich ob ein Zuschlag bei richtiger Angabe fällig geworden wäre. Genau das Gegenteil ist hier der Fall.
Darüberhinaus könnte man je nach Antragsformular sich streiten, ob nach der Vorversicherung überhaupt gefragt wurde, oder ob nur die Möglichkeit eine anzugeben im Antrag vorgesehen ist.
Es werden regelmäßig nämlich auch Leute ohne Vorversicherung versichert.
Beispiel: Bisher war das Auto als VN auf den Vater versichert, Halter war aber der Sohn. Aus irgendwelchen gründen hat der Vater die Vorversicherung zum Jahresende gekündigt und steht für die neue Versicherung als VN nicht zur Verfügung und überträgt die SFR auch nicht an den Sohn, der Sohn muss sich also neu versichern. Und nun ? Merkt Ihr wo für mich die Fragen entstehen ?
Harry scheint ja schon verstanden zu haben auf was ich hinaus will zumindest die Richtung.
Zitat:
Original geschrieben von stoppelfreund
@ twelferider
Die Folgen hattest Du nicht beschrieben, da die gefahrerhöhenden Umstände hier gar nicht vorliegen - daher treten die Folgen auch nicht ein, schau doch einfach mal in Deinem Link nach was da genau steht.
Ja, gern schaue ich in den Link hinein, da steht folgendes:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Und damit beende ich diese Diskussion hier - das führt nämlich nicht mehr wirklich weiter.
So sieht es übrigens ein Versicherer.
1. Hinweis, bei Fragen zum Fahrerkreis und zur Benutzung
-Bitte alle Verwendungs- und Verkehrsarten angeben! Wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem angegebenen Zweck
verwendet wird - wenn auch nur gelegentlich - kann der Versicherer leistungsfrei sein!
2. Hinweis, bei Fragen zum Vorversicherer
-Wird eine Vorversicherung schuldhaft verschwiegen, so kann zusätzlich zum tatsächlich zu zahlenden Beitrag eine Vertragsstrafe
in Höhe von 30 % des sich nach richtiger Vertragseinstufung ergebenden Beitrages erhoben werden.
Klingelts ?