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Unfall KaskoSelect Schuld ungeklärt

Themenstarteram 21. November 2017 um 0:27

Hallo,

Ich habe vor nun 3Wochen einen Parkplatzunfall gehabt (wollte vlm Parkplatz runter und jemand ist mir dann beim Rückwärtsausparken in die rechte Seite gefahren).

Polizei gerufen. Gegner hat Vollschuld zugegeben vor der Polizei.

Seitdem hab ICH den Schaden bei der Gegnerversicherung gemeldet und auch bei meiner HUK angerufen. HUK meinte, wenn sie die Schuld eingestanden hat ist alles in Butter hätten sie nix mehr mit zu tun, auch wenn es ein Parkplatzunfall ist.

War dann bei Vw und die meinten es wäre schwierig, meist kommt doch 50/50 zu stande etc

Habe dann dort mein Auto stehen lassen müssen (nicht mehr fahrtüchtig) und der Herr sagte mir „wir sind keine partnerwerkstatt der huk“. Habe dort noch einen Anwalt beauftragt, da es wohl schwierig ist. Es wäre wohl nur 50/50 sonst drin.

Freitag dann nochmal bei VW angerufen - Verursacher äußert sich bis heute nicht zum Unfall. Hat nicht mit der Versicherung kommuniziert.

Meine Fragen:

Zu viel Aufriss?

Muss ich Angst haben, weil ich die Kaskoselect habe und nicht in eine Partnerwerkstatt gegangen bin? (Meine Mutter ist Hauptversicherungsnehmer und mein Auto ist aber noch nicht abgezahlt. Ich habe doch eh VW Werkstattbindung?) Wenn ja, was wird mich das kosten?

Wie schätzt ihr die Schuldfrage ein? Belastet sich der Gegner mit Unkooperation nicht selbst?

Vielen Dank im Vorraus

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Ich habe vor nun 3Wochen einen Parkplatzunfall gehabt (wollte vlm Parkplatz runter und jemand ist mir dann beim Rückwärtsausparken in die rechte Seite gefahren).

Polizei gerufen. Gegner hat Vollschuld zugegeben vor der Polizei.

Warum liest niemand den Eingangspost! Polizei ist Zeuge des Eingeständnisses. :rolleyes:

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Wurde es schriftlich festgehalten, dass der Unfallgegner die Schuldfrage zugegeben hat? Sind Zeugen beim Unfall vorhanden?

Ob zugegeben oder nicht, wer rückwärts fährt hat ne besondere Sorgfaltspflicht und bekommt normalerweise mindestens eine Teilschuld, wenn nicht sogar die volle Schuld zugewiesen.

Das klärt aber in der Regel die Versicherung mit der gegnerischen Versicherung selbst.

 

Werkstattbindung bedeutet, dass dir/deiner Mutter die HUK im KASKO-Fall eine Werkstatt vorgibt, was eigentlich nie eine VW Werkstatt ist. Also nix VW-Werkstattbindung. Informiere deine Versicherung über den Standort des Fahrzeugs für eine eventuelle Reparatur per Vollkasko.

 

Läuft es jetzt auf eine Teilschuld raus, wovon ich mal aufgrund deiner Schilderung ausgehe, wirst du einen Teil der Reparatur selbst bezahlen bzw. über deine hoffentlich vorhandene Vollkasko begleichen müssen, je nachdem was dich günstiger kommt. Weiterhin würde das bedeuten, dass deine Haftpflicht einen Teil des Schadens des Unfallgegners bezahlen muss oder ggf. du aus eigener Tasche. Du würdest also in der VK und HP hochgestuft werden bei sowas, außer du zahlst selbst.

 

Das einfachste wäre natürlich schon, dass du keine Teilschuld bekommst und die HP des Gegners alles zahlt, jedoch glaube ich nicht, dass das die Versicherung des Gegners so hinnehmen wird. Jedes Prozent an Teilschuld mindert den Schadenersatz für die Versicherung.

 

Anwalt macht aus meiner Sicht wenig Sinn, da die Versicherungen das unter sich austragen. Bei vorhandener Rechtschutzversicherung Verkehr oder ADAC Mitgliedschaft kann man ja mal bei einem Anwalt anfragen was man machen kann um deinen Schaden so gering wie möglich zu halten und wie das genau abläuft.

 

Wird jetzt in der VW Werkstatt repariert und später kommt eine Teilschuld raus, wird dir die HUK wahrscheinlich nicht den vollen Restbetrag abzüglich Selbstbeteiligung bezahlen, wenn du in keiner Partnerwerkstatt bist. Bis zu 15% werden dann abgezogen und evtl. sogar gleich ne Kündigung hinterher. In der Regel wird aber dann ohne Werkstattbindung weiterversichert, kostet aber eben mehr.

 

Ich würde so vorgehen:

1. Deine Versicherung befragen wie der Stand ist.

2. Wenn die Schuldfrage nicht in absehbarer Zeit geklärt ist, das Fahrzeug per VK in einer Partnerwerkstatt (sofern bei deiner Finanzierung überhaupt erlaubt, Garantieverlust?) reparieren lassen und hinterher die Zahlung klären.

3. ist die Schuldfrage geklärt und du bekommst alles bezahlt, beim VW-Händler reparieren lassen.

 

Themenstarteram 21. November 2017 um 7:04

Ich bin nicht rückwärts gefahren. Der Gegner ist es beim Ausparken. Ich war bereits vom eigentlichen Stellplatz runter und bin Richtung Ausgang gefahren. Sie ist mir dann in die Seite, war noch 3/4 auf ihrem Stellplatz. Das Ganze war vor einem Krankenhaus.

Und die VW Bindung habe ich doch aufgrund der Abzahlung noch oder nicht?

Die Werkstattbindung der Versicherung hat nichts mit der Werkstattbindung gem. Kaufvertrag zu tun. Ggf. Muss man die Versicherung mit entsprechenden Bedingungen passend abschließen, wenn man nicht auf einem Teil der Kosten hängen bleiben will. Geld sparen bei der Versicherung mit besonderen Vergünstigungen aber trotzdem volle Leistung geht nun mal nicht.

Zitat:

@rommulaner schrieb am 21. November 2017 um 06:52:25 Uhr:

Ob zugegeben oder nicht, wer rückwärts fährt hat ne besondere Sorgfaltspflicht und bekommt normalerweise mindestens eine Teilschuld, wenn nicht sogar die volle Schuld zugewiesen.

Das klärt aber in der Regel die Versicherung mit der gegnerischen Versicherung selbst.

...

wo kommt eigentlich dieser weit verbreitete (Irr)glaube her?

Wenn man den Experten hier im Forum Glauben schenkt, stimmt es nämlich nicht, dass sich Versicherungen bezüglicher der Haftungsverteilung untereinander absprechen.

Oder etwa doch?

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 21. November 2017 um 09:09:59 Uhr:

Zitat:

@rommulaner schrieb am 21. November 2017 um 06:52:25 Uhr:

Ob zugegeben oder nicht, wer rückwärts fährt hat ne besondere Sorgfaltspflicht und bekommt normalerweise mindestens eine Teilschuld, wenn nicht sogar die volle Schuld zugewiesen.

Das klärt aber in der Regel die Versicherung mit der gegnerischen Versicherung selbst.

...

wo kommt eigentlich dieser weit verbreitete (Irr)glaube her?

Wenn man den Experten hier im Forum Glauben schenkt, stimmt es nämlich nicht, dass sich Versicherungen bezüglicher der Haftungsverteilung untereinander absprechen.

Oder etwa doch?

Vollkommen richtig, wenn sich jemand nur ansatzweise mit dem Thema auskennen würde sollte er wissen, dass es sich, falls die Unfallbeteiligten beiderseitig Ansprüche stellen, um 2 verschiedene Ansprüche stellt, die gegeneinander nicht aufrechenbar sind.

Außerdem Frage ich mich aus welchem Grunde dem TE gegenüber eine Mithaftung eingewandt werden soll wenn der andere rückwärts gefahren ist.

Derjenige, der rückwärts fährt hat sich so zu verhalten dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

$ 9 Absatz 5 STVO.

Wie sieht es mit Rechtschutz aus?

Dein Anwalt sollte dich eigentlich über die richtige Vorgehensweise aufklären bzw. einfach das Richtige machen. Da auf jeden Fall eine Haftung des Unfallgegners zwischen 50 und 100% anzunehmen ist, kann man hier ein Gutachten erstellen lassen und mit einer Abrechnung nach Quotenvorrecht beginnen. Das muss dir aber wirklich der Anwalt erklären.

...jemand ist mir beim rückwärts ausparken reingefahren... hätte ich jetzt so verstanden, dass der TE ausgeparkt hat. Scheint ja wohl nicht so zu sein, dann hat der TE ja gute Karten.

 

Ist es nicht so, dass die V des Gegners eine Teilschuld annimmt und nicht voll zahlt und somit beim TE ein HP Schaden auftreten würde? Dann streiten doch die beiden Ven?!

Zitat:

@rommulaner schrieb am 21. November 2017 um 10:57:08 Uhr:

Dann streiten doch die beiden Ven?!

Nein!

Wie weiter oben schon geschrieben wurde: jeder Geschädigte hat seine Ansprüche mit der gegnerischen Versicherung zu verhandeln und fertig. Im Endeffekt können die beiden verhandelten Haftungsquoten etwas ganz anderes ergeben als 100.

Die Versicherungen gleichen möglicherweise intern etwas über sogenannte Teilungsabkommen aus (früher häufig, ob heute noch welche bestehen, weiß ich nicht), das ist aber eine ganz andere Geschichte und hat mit den Direktansprüchen der Geschädigten nichts zu tun.

Ein weiterer Kontakt zwischen den Versicherern kann sich bei der von mir erwähnten Abrechnung nach Quotenvorrecht ergeben. Die Kaskoversicherung kann ihre Leistung in diesem Fall bei der gegnerischen HP-Versicherung regressieren, wenn nach der Direktabrechnung der Geschädigten noch etwas übrig ist im Rahmen der Haftungsquote.

Aber nochmal ganz deutlich: die Versicherungen kaspern nichts in der Art: "zahl du 40, ich zahle 60" aus.

@Missigold

Wenn die gegn. Versicherung den Schaden z.B. nur zur Hälfte übernimmt, vielleicht weil der Rückwärtsfahrer behauptet Du seist sehr schnell gefahren oder er sogar lügt, hast Du ohne einen Zeugen ganz schlechte Karten.

Zitat:

@rufus608 schrieb am 21. November 2017 um 14:48:33 Uhr:

@Missigold

Wenn die gegn. Versicherung den Schaden z.B. nur zur Hälfte übernimmt, vielleicht weil der Rückwärtsfahrer behauptet Du seist sehr schnell gefahren oder er sogar lügt, hast Du ohne einen Zeugen ganz schlechte Karten.

D.H. wenn ich als Rückwärtsfahrender behaupte, dass der Vorfahrtberechtigte zu schnell gefahren ist, bekomme ich 50 % meines Schadens erstattet? :confused:

Zitat:

@germania47 schrieb am 21. November 2017 um 15:12:47 Uhr:

Zitat:

@rufus608 schrieb am 21. November 2017 um 14:48:33 Uhr:

@Missigold

Wenn die gegn. Versicherung den Schaden z.B. nur zur Hälfte übernimmt, vielleicht weil der Rückwärtsfahrer behauptet Du seist sehr schnell gefahren oder er sogar lügt, hast Du ohne einen Zeugen ganz schlechte Karten.

D.H. wenn ich als Rückwärtsfahrender behaupte, dass der Vorfahrtberechtigte zu schnell gefahren ist, bekomme ich 50 % meines Schadens erstattet? :confused:

Auf Parkplätzen gilt nicht unbedingt die STVO.

Ich habe mir die anderen 50% schon einmal vor Gericht erkämpfen müssen. Ohne Zeuge wäre es wohl nichts geworden.

Parkplatz und die Versicherung einer Rückwärtsfahrerin kam mit angenommener Teilschuld da der Unfallhergang nicht zweifelsfrei ermittelt hätte werden können. OK, die hat ihre Versicherung auch belogen und sogar eine eigene "Zeugin" akquiriert.

Aber so kann es eben kommen. Pferde kotzen auch vor der Apotheke.

Also zusammengefasst wäre es für den TE besser den Schaden vorerst über die eigene VK abzuwickeln und reparieren zu lassen.

Wirft einem die gegnerische V eine Teilschuld vor, muss der TE per eigenem Anwalt die Teilschuld anfechten und ggf. gerichtlich festlegen lassen, damit er den gesamten Schaden bzw. den festgelegten Anteil ersetzt bekommt. Durch die Abwicklung über die VK und das Quotenvorrecht wird dann aber der finanzielle Schaden, also die nicht erstatteten Kosten, aufbringt Minimum reduziert.

 

Sehe ich das richtig.

Ich hatte bisher noch nicht das Vergnügen mich mit sowas rumzuärgern. :)

Zitat:

@27239 schrieb am 21. November 2017 um 06:24:41 Uhr:

Wurde es schriftlich festgehalten, dass der Unfallgegner die Schuldfrage zugegeben hat? Sind Zeugen beim Unfall vorhanden?

wie war die Antwort auf meine Frage?

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