Unfall -> Gutachten -> Abrechung -> 3 Fragen

An alle Fachleute,

da ich momentan nicht mehr durchblicke, wende ich mich an Euch mit der Hoffnung auf Hilfestellung.

Aufgrund eines Unfalls gibt es ein Gutachten, das erstellt wurde.
Nun gibt es die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung. Dabei wird die Mehrwertsteuer erstmal nicht ausbezahlt.

Falls im Nachhinein doch eine/mehrere Teilreparatur/en durchgeführt wird/werden, können (meines Wissens nach) die Mehrwertsteuer nachträglich geltend gemacht werden.

1. Wie lange habe ich dafür Zeit? Gibt es dafür eine Regelung? Ist es mitunter auch möglich, eine Rechnung erst nach 6 Monaten (nach Unfalltag) einzureichen, z.B. wenn ein Sommerreifen (welcher im Gutachten auftaucht) erst für die nächste Saison bestellt und gekauft wird?
2. Hier bin ich an dem folgenden Fallbeispiel interessiert:
Nun ist der Reifen im Gutachten mit 200€ netto beaufschlagt.

a.) Was passiert, wenn der Rechnungsbetrag lediglich 150€ netto beträgt?
Hierfür möchte ich die Mehrwertsteuer geltend machen. Hier gehe ich davon aus, dass die Mehrwertsteuer von 150€ geltend gemacht werden können (und eben nicht von 200€).
Insgesamt ergibt sich eine Differenz von 50€ zwischen dem Preis im Gutachten und dem Preis, der tatsächlich bezahlt wurde. Kann die Versicherung die 50€ wieder zurückfordern?

b.) Was passiert, wenn der Rechnungsbetrag höher ist, als im Gutachten angegeben? Kann ich die Differenz einfordern?

3. Kann auch die Mehrwertsteuer geltend gemacht werden, wenn etwas in Eigenregie ausgebessert wurde, indem ein Bild als Nachweis der Ausbesserung an die Versicherung geschickt wird?

Über Tipps, Hinweise, Antworten freue ich mich.

Liebste Grüße

Lisa S

27 Antworten

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:29:32 Uhr:



Es ist aber keinesfalls so, dass erst 200€ fiktiv abgerechnet werden und dann die bezahlten 28,50€ Mehrwertsteuer geltend gemacht werden können?

Zitat:

@twelferider schrieb am 15. September 2015 um 23:35:34 Uhr:



Nein, das geht nicht.

Entweder rechnet man fiktiv ab (nach Gutachten) oder konkret (nach Rechnung) eine Vermischung (einer bestimmten Schadenposition - hier der Reifen) zwischen fiktiv und konkret ist nicht möglich.

Zitat:

@Backside schrieb am 16. September 2015 um 02:44:56 Uhr:



Natürlich geht das. Einfach so machen.

Hier widersprechen sich zwei Beiträge. Was stimmt denn nun?

Zitat:

@Backside schrieb am 16. September 2015 um 02:44:56 Uhr:



Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:29:32 Uhr:



Es ist aber keinesfalls so, dass erst 200€ fiktiv abgerechnet werden und dann die bezahlten 28,50€ Mehrwertsteuer geltend gemacht werden können?
Natürlich geht das. Einfach so machen.

Wenn man keine Ahung hat, einfach mal die Fresse halten!

Bei Vorlage einer Rechnung und sofern durch die in der Rechnung aufgeführten Positionen eine sach- und fachgerechte Beseitigung des Schadens erfolgt ist, wird eine konkrete Schadenabrechnung vorgenommen - also Rechnungsbetrag einschliesslich Mehrwertsteuer.

Sogar einfach strukturierten Usern sollte einleuchten (bevor sie so einen Mist verzapfen wie in dem zitierten Posting), dass es nicht möglich ist, für einen Reifen konkret EUR 178,50 zu bezahlen, aber bei Rechnungsvorlage insgesamt EUR 228,50 zu kassieren.

Die Vermischung aus fiktiver und konkreter Abrechnung für einzelne Ersatzteile ist, wie bereits schon geschrieben, beim Kauf von Gebrauchtteilen (mit ausgewiesener Mehrwertsteuer) möglich - und auch nur dann.

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 15. September 2015 um 23:41:40 Uhr:


Lieber phaetoninteressent,

vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Nachricht.

Wenn ich Punkt III richtig verstehe: Nach dem Kauf des Reifens (150€) kann ich die Mehrwertsteuer dafür geltend machen (28,50€), auch wenn im Gutachten der Preis von 200€ angegeben ist und dieser auch fiktiv abgerechnet wurde.
Dazu sende ich einfach die Rechnung an die Versicherung? Dann müsste die Versicherung bemerken, dass es zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Preis um Gutachten einen Unterschied gibt.

zu VI: Was genau wird unter sach- und fachgerecht verstanden? Wer führt die Nachbegutachtung durch?

Liebste Grüße

Lisa S

Hallo Lisa,

also ehrlich gesagt sehe ich das in der Tat so, dass 200€ + 19% auf 150€ geltend gemacht werden können. Andererseits schätze Twelferiders Meinung sehr, so dass ich jetzt ein wenig verursichert bin.

  • Wenn Du gleich repariert hättest würde ja 238€ (200€ fiktiv + MwSt.) maximal bezahlt werden für den Reifen. Das spräche für meine These.
  • Andererseits ist die Argumentation "entweder oder" bzgl. eines konkreten Teilbereich des Schadens nicht von der Hand zuweisen.

Vielleicht stehe ich auch gerade auf dem Schlauch...

Ich werde mal den Klaus anbimmeln. Als Urgestein der Schadenregulierung schüttelt er die Antwort auf Frage aus dem Ärmel.

Sach- und fachgerecht meint halt, dass es ordentlich gemacht wird, also so wie es ein zugelassener Reparaturbetrieb instandsetzen würde.

Gruß

@twelferider

Ich hab keine lust mich mit dir hier herum zu streiten, das ist mir zu dusselig. Insbesondere Unwissenheit im Bundle mit Arroganz und Frechheit habens mir ganz doll angetan. Plonk.

@Lisa1981

Ja du kannst die anfallende Mwst auf die 150 EUR tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen, auch wenn du zuvor fiktiv 200 EUR netto abgerechnet hast.

Mein Rat bleibt: Überlasse das einem Anwalt. Es gibt keinen einzigen Grund, sich selbst mit irgendwelchen Sachberabeitern bei der Schadensbawicklung herumzuärgern.

Fund nur auf die Schnelle: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/374116/

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Jemand pauschal zu verurteilen, dass er keine Ahnung nur weil er eine andere Auffassung vertritt ist in der Tat - vor allem vor dem Hintergrund das ein Forum dem Meinungsaustausch dient - sagen wir mal nicht die feinste Art.
Ebensowenig ist es sinnvoll / zielführend sich auf solche Kommentare einzulassen und dann noch beleidigend zu werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich ernstlich darauf hinweisen, dass es aus meiner Sicht eine andere Qualität hat jemand als arroganz, unwissend und frech zu bezeichnen, als einfach die Auffassung zu vertreten, dass ein Forenmitglied keine Ahnung hat.

Alles im allem bitte ich Euch, dass Ihr Euch jetzt hier nicht weiteraufschaukelt (@Twelferider: der klügere gibt nach!), sondern wir doch bitteschön bei der Sache bleiben und dies ist dem TE hier zu helfen. Alles andere ist nicht zielführend und geht zu Lasten der Ratsuchenden.

Gruß und keep cool.

Zitat:

Mein Rat bleibt: Überlasse das einem Anwalt. Es gibt keinen einzigen Grund, sich selbst mit irgendwelchen Sachberabeitern bei der Schadensbawicklung herumzuärgern.

Fund nur auf die Schnelle: http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/374116/

Geht`s noch? Für 28,50 € zum Anwalt? Muss Euch langweilig sein...

Teil- vs. Vollreparatur

Hallo Zusammen,

der gute Klaus hat mir erklärt, dass es ganz so pauschal nicht beantwortet werden kann.

Vollreparatur
Unterschreitet bei einer Vollreparatur der Bruttorechnungsbetrag den Betrag, der fiktiv abrechnet als schon bezahlt wurde, so besteht kein weiterer Anspruch auf die Auszahlung der Mehrwertsteuer, da dies bereicherungsrechtlich nicht vertretbar wäre. Im nachhinein betrachtet eigentlich logisch, oder?

Teilreparatur
Werden jedoch Teilreparaturen durchgeführt bzw. richtiger: kann in Summe nicht dargelegt werden (da eben nur Teilreparaturen durchgeführt werden), dass die Reparatur im Ganzen eben unter dem Betrag liegt, der bereits (fiktiv) abgerechet wurde, so besteht Anspruch auf die auf die Reparatur oder Teilekosten fällig gewordene MwSt.; selbstverständlich der Höhe nach nur die MwSt, die auch tatsächlich angefallen ist.

Schön, mal wieder was gelernt. Gruß
Phaeti

zu einem Aspekt noch:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 15. September 2015 um 23:25:51 Uhr:


zu VI: ja, Bedingung ist jedoch eine sach-und fachgerechte Reparatur. Darauf will ich explizit hinweisen, weil Du von Ausbesserung sprichst. Gehe davon aus, dass eine Nachbegutachtung vor der Nachzahlung erfolgt (Kann muss aber nicht).

Insbesondere ist doch Bedingung, dass die Steuer auch tatsächlich angefallen ist?!

Dafür braucht es dann kein Foto und keine Nachbegutachtung, sondern vor allem eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt.

Insbesondere für die selbst oder durch Bekannte geleistete Arbeit kann deswegen auch kein Ersatz für die (nicht angefallene) Steuer verlangt werden...

Den (gerne auch fotografisch oder per Nachbesichtigung erbrachten) Nachweis der Reparaturdurchführung braucht man für den bei der fitkiven Abrechnung sonst ebenfalls nicht zu erstattenden Nutzungsausfall.

Dabei Vorsicht: Die Kosten für eine gutachterliche Bestätigung müssen nur erstattet werden, wenn die Versicherung eine solche Bestätigung einfordert.

Naja, der Punkt hat mit dem Kriterium, dass MwSt auch tatsächlich angefallen sein muss, nichts tun.

Es geht hier darum, welche Grundbedingung erfüllt sein muss, damit überhaupt die MwSt erstattungsfähig ist.
Und dies ist nunmal nur dann der Fall, wenn sach- und fachgerecht repariert wurde.
Wie man dies beweist sei erst einmal dahin gestellt; aber aus der Praxis kenne ich es halt so, dass man u.U. doch nochmal jmd. schickt.

In diesem Fall vermutlich irrelevant, da wir wahrscheinlich noch nicht mal über ein Betrag an Nacherstattung reden, den die Nachbesichtigung an Kosten schon verschlingen würde.

Hallo Backside,

vielen Dank für Deinen Beitrag und für den Hinweis einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Das werde ich auch tun.

@ Devil8x4:
zur Info: Es geht nicht um 28,50€. In meinem ersten Beitrag habe ich geschrieben, dass es sich um ein Fallbeispiel handelt. Ich hätte aus dem Gutachten auch beliebig weitere, mindestens zehn, Posten aufzählen können, z.B. Stoßstange, Tür, Kotflügel, Felge, Spiegel etc.

Hallo phaetoninteressent,

vielen herzlichen Dank für Deine Hilfe, insbesondere Dein Interesse am Problem.
Insgesamt habe ich prinzipiell das Vorgehen verstanden.
Was ich noch nicht verstehe:

Einerseits kann ich wohl 200€ (fiktiv) plus 28,50€ Mehrwertsteuer (von 150€) geltend machen, andererseits kann es doch bereicherungsrechtlich nicht vertretbar sein. In diesem Fall handelt es sich doch ganz klar um Bereicherung, da der fiktiv abgerechnete Betrag von 200€ die tatsächlichen Ausgaben von 178,50€ (150€ + 28,50€) übersteigt.

Ich kann gern berichten, sobald die Versicherung den Schaden begleicht und Euch informieren, ob die Versicherung im Nachhinein die Mehrwertsteuer auch übernimmt.

Nochmals vielen Dank für die Hilfe, auch danke an Klaus :-)

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 17. September 2015 um 01:41:04 Uhr:


In diesem Fall handelt es sich doch ganz klar um Bereicherung, da der fiktiv abgerechnete Betrag von 200€ die tatsächlichen Ausgaben von 178,50€ (150€ + 28,50€) übersteigt.

Nicht zwingend.

Denkbar:

Reifen zum Unfallzeitpunkt am Fahrzeug und lt. GA zu ersetzen: sog. "Premium"reifen im oberen Preissegment, Schaden 200 EUR netto

wird lt. GA fiktiv abgerechent, du erhältst EUR 200

Deine Ersatzbeschaffung, denn die Wahl liegt bei dir und keinem sonst: Chinagummi für EUR 100 EUR netto.

Deine völlig berechtigte Nachforderung: Mehrwertsteuer aus EUR 100 ohne dass dir jemand der ernstgenommen werden möchte eine Bereicherungsabsicht unterstellen kann.

Gleiches gilt natürlich, wenn es dir gelingt den o.g. EUR 200 Reifen oder etwas vergleichbares für EUR 150 (netto) zu bekommen.

Nächster Anwendungsfall, der Kratzer im Stoßfänger, der lt. GA voll lackiert werden soll und fiktiv auch so abgerechnet wird, du aber in der Praxis mit Smartrepair leben kannst. Die bei Smartrepair angefallene Mwst wäre dir zu erstatten.

u.s.w.

Viel Erfolg vor allem bei der Wahl des richtigen RA.

Zitat:

@Lisa1981 schrieb am 17. September 2015 um 01:41:04 Uhr:


Was ich noch nicht verstehe:
Einerseits kann ich wohl 200€ (fiktiv) plus 28,50€ Mehrwertsteuer (von 150€) geltend machen, andererseits kann es doch bereicherungsrechtlich nicht vertretbar sein. In diesem Fall handelt es sich doch ganz klar um Bereicherung, da der fiktiv abgerechnete Betrag von 200€ die tatsächlichen Ausgaben von 178,50€ (150€ + 28,50€) übersteigt.

Naja, der Einwand der Bereicherung kann eben nur dann erhoben, wenn er belegbar ist. Bei einer Teilreparatur ist dies halt nur schwer möglich.

Zudem wäre die Argumentation von Backside (als weiteres Argument) schlüssig. Ebenso könnte man dieses Argument erweitern, wenn man es auf Gebrauchtteile bezieht, was - gerade bei älteren Fahrzeugen - glaube ich garnicht mal so praxisfremd ist (Austauschmotor, Karosserieteile, Aggregate).

Wenn Du natürlich weißt, dass Du genau das gleiche günstiger als sachverständlich festgestellt wiederbeschafft hast, wäre die moralische Frage noch offen. Die zu beantworten obliegt natürlich alleine Dir. Was die Mehrheit wohl macht ist klar...

Gruß

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