Unfall bei Spurwechsel - Schuldfrage?! Weiteres Vorgehen?
Hallo,
ich hatte heute meinen ersten Autounfall und hätte einige Fragen zum weiteren Vorgehen.
Ablauf des Unfalls:
Auf einer Zweispurigen Straße fuhren ich und der Unfallgegner auf gleicher Höhe nebeneinander her mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h (50km/h erlaubt). Ich fuhr auf der linken Spur und er auf der rechten. Auf seiner Spur bremste ein Fahrzeug vor ihm ab, da es rechts seitlich einparken wollte, daraufhin zog er ohne zu blinken rüber und hat mich vorne und dann die komplette Seite getroffen. (Mein Fahrzeug ist das weiße)
Behauptung vom Gegner:
Der Unfallgegner beharrt darauf rechtzeitig geblinkt zu haben und behauptet, dass ich zu schnell gefahren bin und er mich deshalb getroffen hat.
Frage: Wer hat eurer Meinung nach Schuld?
Vorgehen:
Ich habe den Wagen nun in die nächste Werkstatt abschleppen lassen und lasse dort ein Gutachten zum Schaden erstellen. Weiterhin wollte ich einen Rechtsanwalt aufsuchen. (Es besteht keine Rechtsschutzversicherung) Den Schaden habe ich bisher nur meiner Versicherung gemeldet.
Fragen:
-Wie wahrscheinlich ist es, dass ich auf den Kosten des Gutachtens sitzen bleibe? Soll ich das Gutachten lieber aufschieben?
-Darf das Auto jetzt bis Klärung der Schuldfrage nicht repariert werden oder wie sieht das genau aus?
-Kann ich mir jetzt einfach einen Mietwagen nehmen? Was muss ich dabei beachten?
Vielen Dank schon Mal an alle im Voraus...
Beste Antwort im Thema
Wer seine Fahrspur verlässt und auf eine andere wechselt hat sich zu vergewissern dass er niemanden gefährdet oder behindert. Ob er dabei blinkt ist in diesem Fall relativ egal 😉
47 Antworten
1. meine Antwort bezog sich summarisch auf die Kommentare davor. Mehrere Leute empfahlen, sich bei der eigenen Versicherung zu informieren oder das Einverständnis zum Gutachten bei der gegnerischen Versicherung zu erfragen
2. bevor man die Ansprüche beziffern kann macht es keinerlei Sinn, mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufzunehmen. Was will man da tun, ein Käffchen trinken?
Richtig war: den TE trifft keine Schuld und das sollte man auch so beweisen können.
Zitat:
Original geschrieben von einsdreivier
Wer (5) liest muss auch (4) lesen:Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Na so wie das aussieht wird der Unfallgegener wohl die Schuld zugesprochen bekommen.Blinken bedeutet nicht das der andere dadurch ein Vorfahrtsrecht erhält.
§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Zitat:
Original geschrieben von einsdreivier
Zitat:
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7.html
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Natürlich habe ich 4 auch gelesen, hier ist die rede von "ermöglichen" und nicht gewähren. Aufgrund des Schadenbildes der beiden Fahrzeuge kann man davon ausgehen das beide Fahrzeuge in etwa auf gleicher Höhe waren, hier hätte sich das wechselnde Fahrzeug gem. dem Reißverschlußverfahren aber hinter dem Fahrzeug des TE einordnen müssen. Wichtig dabei ist der wechselnde ist dem Fahrzeug des in die Seite gefahren und nicht andersrum folglich hat der wechselnde den Unfall durch eine Lenkbewegung verursacht.
Das Reißverschlussverfahren kommt hier aber nicht zum Tragen, weil weder ein Fahrspur endet noch das durchgehende Befahren nicht möglich ist! Ein einparkendes Auto stellt kein Hindernis in diesem Sinne dar.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Das Reißverschlussverfahren kommt hier aber nicht zum Tragen, weil weder ein Fahrspur endet noch das durchgehende Befahren nicht möglich ist! Ein einparkendes Auto stellt kein Hindernis in diesem Sinne dar.
Darüber was ein Hindernis ist kann man streiten, spielt aber in diesem Fall eh keine Rolle, Pepperduster hat es auf den Punkt gebracht.
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Die Sache mit der Versicherung ist doch im 1. Gang ganz einfach.
Die Daten des Gegners (Name , Versicherungsges.) sind bekannt.
Die Werkstatt in der das Fahrzeug rep. werden soll stellt den Schaden fest und schreibt das der gegnerischen Versicherung.
Meist gibt es da eigene Programme.
Meist in wenigen Tagen kommt der Gutachter der gegnerischen Versicherung und begutachtet den Schaden.
Erst dann wird festgestellt werden wer wie an dem Unfall schuld ist.
Nach der Beschreibung des TE (von uns war ja keiner vor Ort) trifft ihn keine Schuld.
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Darüber was ein Hindernis ist kann man streiten, spielt aber in diesem Fall eh keine Rolle, Pepperduster hat es auf den Punkt gebracht.Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Das Reißverschlussverfahren kommt hier aber nicht zum Tragen, weil weder ein Fahrspur endet noch das durchgehende Befahren nicht möglich ist! Ein einparkendes Auto stellt kein Hindernis in diesem Sinne dar.
Nein, das hat er eben leider nicht. Beim Reißverschlussverfahren kann sich schnell eine Teilschuld ergeben, wenn ich den Spurwechsler nicht auf meine Spur lasse! Das ist sogar ganz entscheidend und spielt durchaus eine große Rolle.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
2. bevor man die Ansprüche beziffern kann macht es keinerlei Sinn, mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufzunehmen. Was will man da tun, ein Käffchen trinken?Richtig war: den TE trifft keine Schuld und das sollte man auch so beweisen können.
Du machst einen entscheidenden Denkfehler. Der ist dir anscheinend nicht auszutreiben.
Du sollst dich als Geschädigter an die gegenerische Versicherung wenden, deine Ansprüche, die DU nicht feststellst sondern ein Gutachter, geltent machen. Dabei geht es nicht darum genaue Zahlen zu nennen, sondern darum das du Ansprüche ANMELDEST. Dann wird dir die Versicherung sagen: Guter Mann, unser Versicherungsnehmer hat sich noch nicht bei uns gemeldet. Solange können wir ihre Ansprüche auch nicht anerkennen. Heißt: KEINE Reparatur! Daran ändert auch ein anwaltlisches Schreiben nichts.
Denn, sollte sich im nachhinein heraus stellen, dass der TE DOCH Schuld haben soll, sieht das ganze nämlich anders aus. Deswegen wäre es sinnvoll (gewesen) die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Obwohl, am Ende entscheidet ja nicht die Polizei über Schuld oder Unschuld.
Nur wird die gegenerische Versicherung solange nicht zahlen, solange die Schuldfrage nicht EINWANDFREI feststeht.
Mit anderen Worten: ICH als Geschädigter, würde tunlichst alles vermeiden was kosten verursacht, einschließlich Anwalt. Denn, wenn sich am Ende herausstellt, der TE hat Schuld oder zumindest eine Teilschuld, bleibt er auf den Kosten sitzen. Die kann er ja dann bei denen einklagen, die ihm geraten haben einen Leihwagen zu mieten, einen Anwalt einzuschalten, den Wagen schon reparieren zu lassen und ansonsten die Füsse still zu halten.
Die eigene Versicherung kann ganz hilfreich sein und schon vorab sagen, WAS zu tun wäre. Sie kann oder sollte KEINE Rechtsverbindlichen Ratschläger erteilen. Denoch gehe ich davon aus, dass man dort fachkompetente Hilfe erwarten dürfte.
Himmel, hier geht es um einen ganz banalen Blechschaden! Weder um Verletzte noch Tote noch sonst was ...
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Du machst einen entscheidenden Denkfehler. Der ist dir anscheinend nicht auszutreiben.Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
2. bevor man die Ansprüche beziffern kann macht es keinerlei Sinn, mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufzunehmen. Was will man da tun, ein Käffchen trinken?Richtig war: den TE trifft keine Schuld und das sollte man auch so beweisen können.
jetzt wird es richtig lustig....du hast echt keine ahnung 😁
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Nein, das hat er eben leider nicht. Beim Reißverschlussverfahren kann sich schnell eine Teilschuld ergeben, wenn ich den Spurwechsler nicht auf meine Spur lasse! Das ist sogar ganz entscheidend und spielt durchaus eine große Rolle.
Spielt hier keine Rolle, nicht reinlassen wollen passt nämlich nicht zu dem Schadenbild, das sieht nach nicht geguckt und einfach rübergezogen aus. Daher meine Aussage von "spielt hier keine Rolle".
Und bewusst die Lücke zumachen kann auch ohne Reissverschlussverfahren eine Mitschuld bringen, das steht aber auf einem anderen Blatt.
Abgesehen davon, was ist denn - rechtsverbindlich - ein Hindernis? Ein Auto was im Weg steht und nicht mehr in meine Richtung weiterfahren will? 2. Reihe Parker? Pannenfahrzeug? Kann man das auf die Schnell überhaupt unterscheiden ob Warnblinkfalschfahrer oder Pannenfahrzeug? Oder nur Baum? Oder Absperrschilder? Erst einmal steht da nur wenn eine Spur nicht durchgängig befahrbar, ohne jede Angabe von Gründen warum eine Spur nicht durchgehend befahrbar ist. Ganz so einfach ist die Geschichte bei der Formulierung in der StVO nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
… Ganz so einfach ist die Geschichte bei der Formulierung in der StVO nicht.
Das ist genau das, worauf ich die ganze Zeit hinweise. Gut, dass du es erkannt hast.
Erst einmal vielen Dank für die ganzen Beiträge.
Zu der aktuellen Diskussion:
Da das parkende Auto 1 Sekunde vor dem Unfall erst begonn abzubremsen und seinen Blinker zum Parken zu setzten, war es für mich definitiv noch nicht als "Hindernis" zu erkennen und somit findet das Reißschlussverfahren keine Anwendung. Ich verweise hier nochmal auf meine Skizze zum Schadenshergang, die ich angehängt habe.
Aktueller Stand:
-Am Schadentag habe ich meine eigene Versicherung direkt über den Schaden informiert (weitere Hilfe war auf Grund mangelnder Kompetenz leider nicht zu erwarten)
-Am Schadentag wurde das Auto zur nächsten Werkstatt abgeschleppt und dort wird jetzt bis spätestens Mittwoch das Gutachten erstellt (Achsen müssen vermessen werden usw.)
-Einen Tag nach dem Schaden habe ich den Schaden auch der gegnerischen Versicherung gemeldet (heute)
-Am Montag habe ich nun einen Termin beim Anwalt (früher ging leider nicht)
Frage:
-Steht mir ein Mietwagen nur für die reine Reperaturzeit oder auch für die Wartezeit bis zur Schadenszusage durch die Versicherung zu? Und kann ich mir nun einfach einen bei Europcar mieten? Wenn ja, für welche Dauer?
Weiteres Vorgehen:
-Termin am Montag beim Anwalt
-Gutachterergebnis am Mittwoch
-> Anspruch geltend machen bei Versicherung
-Mit der Reperatur bis zur Zahlungszusage durch Versicherung warten
Der Murks, den Du hier zusammenschreibst ist echt ohne Worte. Du verstehst nicht einmal die (Rechts-)Prinzipien, die dem allen zu Grunde liegen. Einmal mache ich mir noch die Mühe:
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Du sollst dich als Geschädigter an die gegenerische Versicherung wenden, deine Ansprüche, die DU nicht feststellst sondern ein Gutachter, geltent machen.
Hier liegst Du schon das erste Mal falsch. Die Ansprüche, die der Gutachter feststellt, sind Deine Ansprüche. Der Gutachter arbeitet nämlich im eigenen Auftrag. Es gibt durchaus noch andere Wege, die eigenen Ansprüche festzustellen und es gibt noch Ansprüche, die nicht der Gutachter feststellt, z.B. Nutzungsausfall
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Dabei geht es nicht darum genaue Zahlen zu nennen, sondern darum das du Ansprüche ANMELDEST.
Quark. Man kann nicht etwas anmelden, was es noch gar nicht gibt, weil man es nicht beziffern kann
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Dann wird dir die Versicherung sagen: Guter Mann, unser Versicherungsnehmer hat sich noch nicht bei uns gemeldet. Solange können wir ihre Ansprüche auch nicht anerkennen. Heißt: KEINE Reparatur! Daran ändert auch ein anwaltlisches Schreiben nichts.
Die gegnerische Versicherung hat aber nicht darüber zu bestimmen, was ich als Geschädigter tue. Meine Ansprüche sind meine Ansprüche. Ich kann das Auto reparieren lassen und die Rechnung erst in 2,5 Jahren einreichen - das ist vollkommen die eigene Entscheidung. Ob die gegnerische Versicherung Ansprüche anerkennt ist vollkommen irrelevant - es kommt darauf an, ob ich die Ansprüche
durchsetzenkann
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Mit anderen Worten: ICH als Geschädigter, würde tunlichst alles vermeiden was kosten verursacht, einschließlich Anwalt. Denn, wenn sich am Ende herausstellt, der TE hat Schuld oder zumindest eine Teilschuld, bleibt er auf den Kosten sitzen.
Hier beißt sich Deine Katze in den Schwanz. Der Anwalt ist doch das Mittel, die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Im Voraus auf den Anwalt zu verzichten heißt möglicherweise auch, auf die Ansprüche zu verzichten, obwohl der Anwalt auf Grund genau dieser Ansprüche bezahlt worden wäre. Im vorliegenden Fall würde ich vielleicht ein Mal der Versicherung die Chance geben, schnell und unbürokratisch zu regulieren. Tut sie das nicht, würde ich die Sache sofort einem Anwalt übergeben. Und der würde, bei der offensichtlich klaren Schuldlage, auch keine Schwierigkeiten haben, meine Forderung einzutreiben.
Zitat:
Die eigene Versicherung kann ganz hilfreich sein und schon vorab sagen, WAS zu tun wäre.
ja, wenn es eine
Rechtschutzversicherungist. Die eigene Haftpflicht hat damit nichts, gar nichts zu tun
Zitat:
Original geschrieben von xjavunx
-Steht mir ein Mietwagen nur für die reine Reperaturzeit oder auch für die Wartezeit bis zur Schadenszusage durch die Versicherung zu? Und kann ich mir nun einfach einen bei Europcar mieten? Wenn ja, für welche Dauer?
wenn Dein Auto nicht fahrbereit ist, steht Dir der Mietwagen auch jetzt schon zu.
Du hast aber eine Schadenminderungspflicht:
- kürzeste Reparaturdauer, falls möglich erst Notreparatur, um das Auto verkehrssicher und fahrbereit zu machen
- nur, wenn Du den Mietwagen auch wirklich brauchst (und nachweisbar nutzt)
- min. drei Mietwagenangebote einholen und das Günstigste auswählen
- eine Nummer kleiner mieten, da Dir sonst die Abnutzungsersparnis am eigenen Auto gegengerechnet wird
Besser ist es, wenn möglich keinen Mietwagen zu nehmen (oder nur tageweise), mit Nutzungsausfallentschädigung ist man auf der sicheren Seite.
Bisher hast Du alles richtig gemacht.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Dann wird dir die Versicherung sagen: Guter Mann, unser Versicherungsnehmer hat sich noch nicht bei uns gemeldet. Solange können wir ihre Ansprüche auch nicht anerkennen.
Das wäre schön für die ganzen Bruchpiloten.
Hat bei mir auch mal einer probiert. Nachdem ich dort angerufen habe weil nix passiert ist, wurde mir mitgeteilt, daß kein Schaden gemeldet wurde.
Auf meine Nachfrage was dann jetzt passiert, wurde mir mitgeteilt daß der Versicherungsnehmer angeschrieben wird und sollte er sich nicht bis zu einer gesetzten Frist melden, wird der Schaden reguliert und der Verursacher ungehört hochgestuft.
So ist es dann auch gekommen. Hab dann nie wieder was davon gehört.
Wenn das ein zweifelhafter Genosse ist, kann man da ruhig schon mal nachfragen ob überhaupt ein Schaden gemeldet wurde (damit die Mühlen anfangen zu mahlen).
Gruß Metalhead
Zitat:
noch Ansprüche, die nicht der Gutachter feststellt, z.B. Nutzungsausfall
Auch nicht ganz richtig, Nutzungsausfallhöhe und voraussichtliche Reparatur bzw. Wiederbeschaffungsdauer im Falle eines Totalschadens hat der Gutachter selbstverständlich auch zu ermitteln. Lediglich ob dieser tatsächlich angefallen ist hat der Geschädigte über Reparaturrechnung oder Kaufvertrag Ersatzfahrzeug nachzuweisen.