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Unfall auf Privatgrundstück

Themenstarteram 26. Juni 2019 um 11:46

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage in die Runde. Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.

Zu einer Veranstaltung bei uns in der Gegend, habe ich einen Parkplatz auf meinem Grundstück an ein Wohnmobil vermietet.

Meine Mieter, die ebenfalls dort wohnen haben nach der Abreise des Wohnmobils einen Schaden an ihrem Auto festgestellt und sind sich sicher das es nur von dem Wohnmobil stammen kann.

Daraufhin habe ich zu dem Besitzer des Wohnmobils Kontakt aufgenommen und er ist sich keiner Schuld bewusst und war wohl extra vorsichtig beim Ausparken.

Da hier Aussage gegen Aussage steht, wird also wohl kein Unfallverursacher festgestellt werden können. Kann in diesem Fall ich als Grundstücksbesitzer in irgendeiner Form belangt werden?

Danke für eure Hilfe.

Grüße vom Nürburgring

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

Ich denke auch nicht, dass es da eine Anspruchsgrundlage gibt.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

Zitat:

Da hier Aussage gegen Aussage steht, wird also wohl kein Unfallverursacher festgestellt werden können. Kann in diesem Fall ich als Grundstücksbesitzer in irgendeiner Form belangt werden?

Da wäre ich mir nicht so sicher.

Es handelt sich um Verkehrsunfallflucht.

Wenn dass der Polizei bekannt wird, z.B. in dem jemand eine Strafanzeige erstattet (ggfls. wegen Unfallflucht) dann ist es möglich, dass die Polizei bei dem Wohnmobilfahrer vorbei schaut, oder ihn mit dem Fahrzeug zur Wache einläd und dann wird man ggfls. an Hand der Unfallspuren feststellen, ob der Unfall mit dem Wohnmobil verursacht wurde und auch versuchen den Täter zu ermitteln.

Es geht dem TE ausschließlich um die Frage, ob er als Grundstückseigentümer für den Schaden, den eventuell der Wohnmobilfahrer verursacht haben könnte, in Haftung genommen werden könnte. Wir sollten das Thema jetzt nicht bis zur Unkenntlichkeit zerfasern lassen.

Grüße vom Ostelch

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Kurz und bündig: nein. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage.

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 26. Juni 2019 um 12:08

Danke! Genau das wollte ich hören! ;)

Ich denke auch nicht, dass es da eine Anspruchsgrundlage gibt.

Zitat:

Da hier Aussage gegen Aussage steht, wird also wohl kein Unfallverursacher festgestellt werden können. Kann in diesem Fall ich als Grundstücksbesitzer in irgendeiner Form belangt werden?

Da wäre ich mir nicht so sicher.

Es handelt sich um Verkehrsunfallflucht.

Wenn dass der Polizei bekannt wird, z.B. in dem jemand eine Strafanzeige erstattet (ggfls. wegen Unfallflucht) dann ist es möglich, dass die Polizei bei dem Wohnmobilfahrer vorbei schaut, oder ihn mit dem Fahrzeug zur Wache einläd und dann wird man ggfls. an Hand der Unfallspuren feststellen, ob der Unfall mit dem Wohnmobil verursacht wurde und auch versuchen den Täter zu ermitteln.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

Ich denke auch nicht, dass es da eine Anspruchsgrundlage gibt.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

Zitat:

Da hier Aussage gegen Aussage steht, wird also wohl kein Unfallverursacher festgestellt werden können. Kann in diesem Fall ich als Grundstücksbesitzer in irgendeiner Form belangt werden?

Da wäre ich mir nicht so sicher.

Es handelt sich um Verkehrsunfallflucht.

Wenn dass der Polizei bekannt wird, z.B. in dem jemand eine Strafanzeige erstattet (ggfls. wegen Unfallflucht) dann ist es möglich, dass die Polizei bei dem Wohnmobilfahrer vorbei schaut, oder ihn mit dem Fahrzeug zur Wache einläd und dann wird man ggfls. an Hand der Unfallspuren feststellen, ob der Unfall mit dem Wohnmobil verursacht wurde und auch versuchen den Täter zu ermitteln.

Es geht dem TE ausschließlich um die Frage, ob er als Grundstückseigentümer für den Schaden, den eventuell der Wohnmobilfahrer verursacht haben könnte, in Haftung genommen werden könnte. Wir sollten das Thema jetzt nicht bis zur Unkenntlichkeit zerfasern lassen.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

Ich denke auch nicht, dass es da eine Anspruchsgrundlage gibt.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

Zitat:

Da hier Aussage gegen Aussage steht, wird also wohl kein Unfallverursacher festgestellt werden können. Kann in diesem Fall ich als Grundstücksbesitzer in irgendeiner Form belangt werden?

Da wäre ich mir nicht so sicher.

Es handelt sich um Verkehrsunfallflucht.

Wenn dass der Polizei bekannt wird, z.B. in dem jemand eine Strafanzeige erstattet (ggfls. wegen Unfallflucht) dann ist es möglich, dass die Polizei bei dem Wohnmobilfahrer vorbei schaut, oder ihn mit dem Fahrzeug zur Wache einläd und dann wird man ggfls. an Hand der Unfallspuren feststellen, ob der Unfall mit dem Wohnmobil verursacht wurde und auch versuchen den Täter zu ermitteln.

Der Logik nach könnte ich mir meine Kosten von der letzten Fahrerflucht von der Gemeinde holen.

Der Wagen stand draussen in einer Parbucht auf öffentlichem Grund.

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 26. Juni 2019 um 14:36:07 Uhr:

 

Es handelt sich um Verkehrsunfallflucht.

Wenn dass der Polizei bekannt wird, z.B. in dem jemand eine Strafanzeige erstattet (ggfls. wegen Unfallflucht) dann ist es möglich, dass die Polizei bei dem Wohnmobilfahrer vorbei schaut, oder ihn mit dem Fahrzeug zur Wache einläd und dann wird man ggfls. an Hand der Unfallspuren feststellen, ob der Unfall mit dem Wohnmobil verursacht wurde und auch versuchen den Täter zu ermitteln.

Unfallflucht setzt voraus, dass sich das Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr abspielt, also auf Wegen und Plätzen, die jedermann benutzen kann, also auch Supermarktplätze. Privatgrundstücke, die nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind ( z.B. Mieter), fallen nicht hierunter.

Also hier keine Unfallflucht nach §142 STGB, wenn es so ist wie der Te geschildert hat. .

O.

(Mit)Haftung des Grundstücksbesitzers könnte ich mir nur vorstellen wenn irgendeine Bewachung o.ä. mit vermietet wurde.

Hallo, go-4-golf,

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 26. Juni 2019 um 16:37:57 Uhr:

Also hier keine Unfallflucht nach §142 STGB, wenn es so ist wie der Te geschildert hat. .

korrekt.

Dem TE geht es aber scheinbar nicht um die strafrechtliche, sondern die zivilrechtliche Seite und hier würde ich ganz klar sagen: Egal, ob öffentlicher Verkehrsraum oder Privatgelände: Der Verursacher hat zu zahlen (wenn man ihm den Unfall nachweisen kann) und nicht der Grundstückseigentümer.

Viele Grüße,

Uhu110

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