unfall ab wann kann ich reparieren?
Hallo liebe Versicherungs Experten
kurz zur vorgeschichte:
ende letzten Monat hatte ich einen unverschuldeten Unfall, wurde Polizeilich aufgenommen Unfallgegner bekam ein 35€ Ticket von der Polizei(Schuldfrage somit 100%tig geklärt??)
Schaden der Gegnerischen Versicherung gemeldet, Ihr mitgeteilt das ich den Gutachter selbst wähle.
Anfang letzter Woche habe ich dann das Gutachten erstellen lassen,welches die Gegnerische Versicherung seit ende letzter Woche besitzt.
Schaden 7700€
restwert 7500
wiederbeschaffungswert 14000€
reperaturwürdig eingestufft.
Abrechnen wollte ich fiktiv per Gutachten.
das problem ist ich brauche den Wagen an Ostern, sprich Familien fahrt
gut sind noch 4Wochen aber bis dahin muss er repariert sein.
bisher habe ich noch kein statment der gegnerischen versicherung erhalten
1.
Nun meine Fragen was wird wohl erwartungsgemäß passieren?
und was kann passieren?
2.
Ab wann kann ich den wagen in eigenregie reparieren?
wie ich lass kann es passieren das die Gegnerische Versicherung ein Gegengutachten ertsellen lassen kann, demnach kann es ja sogar sein das dieses gutachten so ein starken unterschied beinhaltet das wir vor gericht gehen müssen.
nun wäre es dann möglich das der richter ein drittes an ordnet?
oder eher nicht,so dass ich mein wagen nach der besichtigung des gegengutachters reparieren kann??
ich kann nicht ein halbes jahr das fhz in der garage stehen lassen,ein monat wäre ok.
PS:Antwort meines ANwalts auf diese fragen waren ich solle mir keine gedanken um ungelegte eier machen, erstmal abwarten.
ich möchte aber gewissheit haben was passieren kann und ab wann ich reparieren kann,daher hoffe ich könnt ihr mir weiterhelfen
vielen lieben dank im vorraus
gruss
Beste Antwort im Thema
Grundsätzlich gibt es kein "Nachbesichtigungsrecht" auf wenn das immer mal wieder gern so unterstellt wird.
Aber die Versicherung hat schon ein Recht drauf eigene Feststellungen zum Schaden zu treffen.
Man kann hier natürlich Mauern, aber was bringt es ?
Die Zahlung wird verweigert, es kommt zum Prozess, ein SV wird vom Gericht beauftragt und Moos gibt es evtl. in einen Jahr.
Da wir hier weder den SV noch das Gutachten kennen, sollte man bei den Ratschlägen besser Objektiv sein.
Wenn das GA in Ordnung ist, dürfte der Fall wohl bald aus der Welt sein. Wenn nicht gibt es Streit so oder so.
Aber dann ist die rechtliche Postion für den Anspruchsteller besser, da er sich nicht verweigert hat.
Kommt auch beim Richter besser an 😉
60 Antworten
Hallo WInne25
Zitat:
Original geschrieben von winne 25
Mein SV ist mir gestern am Telefon auch in den Rückengefallen und sagte mir eine Prozentuale beteiligung von ca 20-30% müssen wir evtl eingestehen,denn so eine neues Lenkgetriebe wäre bei meiner hohemn 250000KM laufleistung eine wertverbesserung.Dies sagte er wirklich so, war keine Erfindung
mein SV knickt ein und stimmt dies der GV zu.
Aber wichtig ist,dann hat mein begrenst Auskunftgebender RA nicht ganz Unrecht(mich wunderts)
Das war eine ANgst vermutung,welche zum glück nicht eintrafEs kann sein dass kein Öldrauf war oder Bordsteinschaden und und und ...
Dies sagte der SV der GV wenn eine Achsvermessung kein Ergebnis gegeben hätte,meinte er LG können auch aus solche gründe beschädigt werdenUnd die Krönung:
Nun habe ich von der Versicherung ein 6Monats Angebot bekommen, sprich sie würde nach 6 Monaten den kompletten reperatur betrag netto auszahlen, wenn ich es nachweise das ich das Fhz noch habe ansonsten bleibts bei der Totalschadenabrechnung.
So habe ich es schriftlich erhalten
das kann doch nur ein Aprilscherz sein.
Nein ist dies nicht.Beim 2. Gutachten sind es 57% RK zum WBW. Was gibt es da zu diskutieren? Da werden die RK ohne Steuer ausgezahlt Ende. Nutzungsausfall lasse ich erstmal weg.
Was sagt denn Dein Anwalt? Bei dem ganzen Mist würde ich Klage einreichen, als Grundlage natürlich das 1. Gutachten.
Aber trotzdem Glauben kann ich das alles hier nicht. (das geht jetzt nicht an den TE).
Vieleicht bin ich auch einwenig Verwöhnt, da ich mit einem Anwalt zusammenarbeite der sein Fach versteht, sowas kenn ich überhaupt nicht.
Dann würde ich "Deinen " Gutachter auffordern, sein GA in diesem Punkt nachzubessern.
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Ok,kann ich machen für seine richtigkeit wurde er ja schliesslich bezahlt.
aber was hilft mir dies dann???
meinst du das ich mich dann direkt auf die summe beziehen kann?
kann ich das nicht Anhand des Gegengutachten?
oder zwecks des höheren Restwert?
Zitat:
Darf ich darauf hinweisen, dass das Angebot so lange rechtens ist, bis es per Gerichtsentscheid als unzureichend bezeichnet wird. Aber auch dann ist das "Prädikat" rechtswidrig nicht zutreffend. Es wird evtl. eine Nachbesserung des Angebots angeordnet.
@CSeltsam
Nicht die Versicherung legt die Schadenhöhe fest sondern ein unabhängiger Gutachter! Warum behaupten Versicherungen und deren Schaden-SB immer, ihre meist wiilkürlichen Kürzungen seien rechtens? Sie sind es nicht. Dazu bedarf es keines Gerichtsbescheids.
Diese sind allerdings oft notwendig, um Versicherungen zur korrekten Zahlung zu bewegen!
Zitat:
Original geschrieben von williw211
Ok,kann ich machen für seine richtigkeit wurde er ja schliesslich bezahlt.
aber was hilft mir dies dann???meinst du das ich mich dann direkt auf die summe beziehen kann?
kann ich das nicht Anhand des Gegengutachten?oder zwecks des höheren Restwert?
Das hilft Dir insofern, daß der Wiederbeschaffungsaufwand ( WBW - RW)
höher, nämlich € 6660,- gegenüber € 5200,- des Partei-GA ist.
Zitat:
Original geschrieben von miga55
@CSeltsamZitat:
Darf ich darauf hinweisen, dass das Angebot so lange rechtens ist, bis es per Gerichtsentscheid als unzureichend bezeichnet wird. Aber auch dann ist das "Prädikat" rechtswidrig nicht zutreffend. Es wird evtl. eine Nachbesserung des Angebots angeordnet.
Nicht die Versicherung legt die Schadenhöhe fest sondern ein unabhängiger Gutachter! Warum behaupten Versicherungen und deren Schaden-SB immer, ihre meist wiilkürlichen Kürzungen seien rechtens? Sie sind es nicht. Dazu bedarf es keines Gerichtsbescheids.
Diese sind allerdings oft notwendig, um Versicherungen zur korrekten Zahlung zu bewegen!
"Bewahre..." bin unparteiisch, können wir uns auf "möglicherweise rechtswidrig" einigen?
Gleich Morgen werde ich die Punkte Änderung meines Gutachten und die 70prozent Reglung zum Totalschaden mit meinem RA bereden und in auftrag geben.
Bin gespannt wie er das sieht,werde euch morgen berichten was er dazu sagte,denn nach möglichkeit wollte ich nicht dieses Thema weitere 6 Monate hinter mir herziehen
vielen lieben dank für eure tipps und Ratschläge
Zitat:
Original geschrieben von winne 25
Auch weil die VS erst ab 70% RK vom WBW auf Totalschaden abrechnen kann (fiktiv)
Liegt bei Deinen Zahlen aber nicht vor
Das dem nicht so ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2005 (VI ZR 192/04) ausgeführt. Hat sich aber wohl noch nicht überall herumgesprochen - die Entscheidung ist ja auch erst 7 Jahre alt
Hat sich aber wohl noch nicht überall herumgesprochen - die Entscheidung ist ja auch erst 7 Jahre alt
Was hat sich noch nicht rumgesprochen? das man sich an einem Unfall nicht bereichern darf? Doch das ist mir schon zu Ohren gekommen.
Dein beschriebenes Urteil ist aber eine ganz andere schublade wie hier beschrieben.
Dort hat der SV kein RW angegeben und der Halter hat das Ding verkauft ohne Angabe des Erlöses, klar macht die Versicherung da Späne - zu Recht.
Hier hat der TE die Kiste noch, also etwas anders, zumal der restwert ja auch bekannt ist.
Und logisch, sollte der TE den Wagen unrepariert für 10000€ verkaufen (theoretisch) wird er nur noch 1140€ von der VS bekommen.
Die 70% (ok - Empfehlung) ist immernoch aktuell wenn die Bedingungen gegeben sind, wie hier)
Heißt aus meiner Sicht - dem TE stehen 6570€ (fiktiv) zu. Der RW wird hier erst interessant, wenn er angibt das Auto zu Veräussern, hab ich erstmal noch nicht gelesen. (oder ich hab es übersehen, kann passieren)
Bei den Zahlen gehe ich zZ. vom 2. Gutachten aus, da beim ersten wohl unstimmigkeiten bestehen.
Die Angabe mit den 6 Monaten der VS, kenne ich auch nur bei der 130% Regelung.
Was mir aber noch auffällt ist, das TE und sein Anwalt irgendwie nicht zusammenarbeiten, kommt bei mir so an.
Gleich Morgen werde ich die Punkte Änderung meines Gutachten und die 70prozent Reglung zum Totalschaden mit meinem RA bereden und in auftrag geben.
Bin gespannt wie er das sieht,werde euch morgen berichten was er dazu sagte,denn nach möglichkeit wollte ich nicht dieses Thema weitere 6 Monate hinter mir herziehe
Sollte es nicht andersrum sein , Anwalt erzählt dem Mandanten was?
An dieser Diskussion sind mal wieder 2 Aspekte auffällig:
1. Oft taugen die Anwälte nicht viel. Wer einen braucht, sollte nicht zum Erstbesten rennen!
2. Die Mär der Bereicherung flackert sofort auf, sobald einer fiktiv abrechnet. Und jedes Mal wird das Schlagwort in unsachlicher Weise in den Raum geworfen.
Können wir mal festhalten, dass jemand, der die von einem vereidigten SV festgesetzte Summe fiktiv abrechnen möchte, allein dadurch nicht als jemand zu beschuldigen ist, der sich bereichern will?
Vielmehr muss man doch wohl festhalten - und das ist, wie die Erfahrung lehrt, eine sachgerechte Aussage - dass die Versicherungswirtschaft ständig versucht, die meist völlig korrekten und jedem Prozess standhaltenden Gutachten durch oft auf widrige Weise erstellte Gegengutachten zu erschüttern!
Frage da nur ich mich, wem der Vorwurf der Bereicherung gemacht werden müsste?!
Wenn die Vers. Fehler im Gutachten entdeckt, ist der Einspruch selbstverständlich völlig korrekt. Fehler sind aber die Ausnahme und UPE-Aufschläge oder die Kalkulation mit Stundensätzen, die nicht von kooperierende Werkstätten genommen wurden etc. zählen nicht zu Fehlern im Gutachten!
@winne25 nein ich moechte mein Fhz nicht veraeussern,habe es bereits das FHZ Fachgerecht und vor allem Verkehrssicher repariert und moechte es nun behalten
nun habe auch soeben mit meinem RA gesprochen, jedoch mit Maessigem Erfolg und zwar vertritt er die Meinung: die gegnerische Versicherung ist nicht zahlungsunwikllig,sie wollen einfach ein beweis das ich das FHZ nicht verkaufe
demnach soll ich noch 6monate warten und erhalte erst dann die komplette summe bzw die rest summe.
Ich sprach ihn darauf an das diese 6monats frist eigentlich nur bei der 130prozentreglung waere daraufhin antwortete er doch das gebe,weil die Versicherung nicht moechte das ich mein fhz defekt verkaufe und trotzdem alles beziehe ich sagte darauf moechte ich ja garnicht,mein fhz ist bereits reperariert wir koennen denen auch gerne fotos schicken.....
und zu der 70prozent vom wbw sagte er leider ncihts.....
Also bleibt mir nur eins auf das geld warten....
vielen lieben dank nchmal fuer eure gesammte hilfestellung
liebe gruesse willi
@winnie 25
Mit meinem Beitrag habe ich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass deine Angabe
Zitat:
Auch weil die VS erst ab 70% RK vom WBW auf Totalschaden abrechnen kann (fiktiv)
nicht zutrifft.
Nicht mehr und nicht weniger.
Zitat:
Die 70% (ok - Empfehlung) ist immernoch aktuell wenn die Bedingungen gegeben sind, wie hier
Und da du offensichtlich von deiner Meinung nicht abrückst und die Entscheidung des BGH nicht akzeptierst, wirst du uns sicherlich auch mitteilen können, woraus sich ergibt, dass sich ein Versicherer an eine 70% Grenze zu halten hat.
@TE
Da du dein Fahrzeug behalten möchtest und es zwischenzeitlich repariert worden ist, hat dich das nicht zu interessieren. Du bist ja auch anwaltlich beraten.