Unfälle mit nicht eingetragenen Fahrwerk/felgen (Vollkasko)

Moin, hab mir die letzten Tage Gedanken zu dem Thema gemacht, ich frage mich wie es ausschaut bei einem Unfall mit nicht eingetragen Fahrwerk/ Felgen (Orginal Audi 19zoll Felgen, H Und R Federn ABE). Angenommen jemand ballert mir jetzt in das Auto, der versicherungsprüfer schaut danach in den fahrzeugschein und sieht das dort nur 16 Zoll Räder eingetragen sind, zahlt die Vollkasko trotzdem den Schaden oder wie schaut es aus ?
lg

22 Antworten

Zahlen wird die wohl erstmal, aber ich denke da kommt dann auch was auf Dich zu.

Strenggenommen ist Deine BA erloschen und mit Pech kommt noch ordentlich Bußgeld dazu - was ohnehin jederzeit droht.

Auch wenn hier gleich wieder einige schreien werden "Betriebserlaubnis erloschen!" und "Versicherungsschutz erloschen!", stimmt das natürlich nicht.

Desweiteren mußt du unterscheiden: wenn dir jemand "ins Auto ballert ", muß dessen Haftpflicht zahlen, und nicht deine eigene Vollkasko, und das wird sie auch. (*)

Ganz allgemein: Bei nicht eingetragenen Bauteilen wird's nur ernst, wenn sie unfall-URSÄCHLICH sind: wenn du jemanden schädigst, wird deine Haftpflicht zahlen, aber ggf Regress nehmen. Und bei Schaden an deinem Auto könnte deine Vollkasko die Zahlung verweigern.

(*) in diesem Fall hat auch kein Gutachter der Gegenseite was an deinem Auto verloren!

Kurze Verständnis-Frage: nicht eingetragen , aber ABE vorhanden, oder keine ABE vorhanden?

Und wie oben schon gesagt: bei Fremdverschulden sollte es egal sein und ein selbst georderter Gutachter schreibt auch nichts über Eingetrage oder nicht.

Bei Kasko kann die Versicherung anfangen zu stänkern, aber wenn die Teile nicht ursächlich beteiligt waren, gibt es eigentlich keinen Grund eine Leistung abzulehnen.

Schau doch einfach mal in deine Versicherungsbedingungen, unter welchen Umständen die Vollkasko von der Leistung befreit ist.

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Zitat:
@schwarzeBandit schrieb am 4. Juli 2025 um 19:20:13 Uhr:
Schau doch einfach mal in deine Versicherungsbedingungen, unter welchen Umständen die Vollkasko von der Leistung befreit ist.

Steht in allen genau das gleiche, weil es gesetzlich geregelt ist.

In den Bedingungen steht da nichts.

Im übrigen, Nogel hat vollkommen korrekt geantwortet.

Sagen wir es mal so.
Sie geben einen kleinen Hinweis auf die vorliegende Gefahrerhöhung, die so ein Umbau vom Fahrwerk darstellt.

Da es eben gesetzlich im VVG geregelt ist, steht in allen Bedingungen das gleiche.
Aber selbst das müsste nicht sein.
Im Kasko Bereich geht man gar nicht mehr seperat darauf ein.

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Zitat:
@Luis0701 schrieb am 4. Juli 2025 um 16:16:21 Uhr:
Moin, hab mir die letzten Tage Gedanken zu dem Thema gemacht, ich frage mich wie es ausschaut bei einem Unfall mit nicht eingetragen Fahrwerk/ Felgen (Orginal Audi 19zoll Felgen, H Und R Federn ABE). Angenommen jemand ballert mir jetzt in das Auto, der versicherungsprüfer schaut danach in den fahrzeugschein und sieht das dort nur 16 Zoll Räder eingetragen sind, zahlt die Vollkasko trotzdem den Schaden oder wie schaut es aus ?
lg

Du gehst von einer fremden Unfallflucht und einer Schädigung von legalen Umbauten aus, die aber noch nicht eingetragen bzw. abgenommen wurden. Da gibt es keine Problematik.

Zitat:
@Luis0701 schrieb am 4. Juli 2025 um 16:16:21 Uhr:
... ich frage mich wie es ausschaut bei einem Unfall mit nicht eingetragen Fahrwerk/ Felgen ...

Handelt es sich etwa um dein eigenes Fahrzeug ...? 🤔 Wenn das zutrifft, dann solltest du dir vielmehr Gedanken um einen StVZO gerechten Zustand deines Gefährts machen, anstatt hier hypothetische Fragen zu stellen.

Zitat:
@berlin-paul schrieb am 5. Juli 2025 um 10:47:01 Uhr:
Du gehst von einer fremden Unfallflucht und einer Schädigung von legalen Umbauten aus, die aber noch nicht eingetragen bzw. abgenommen wurden. Da gibt es keine Problematik.

Kann man so nicht sagen.

Wenn es einen kausalen Zusammenhang, zwischen seinen nicht eingetragenen Umbauten und dem Unfall gibt, dann kriegt er Probleme.

Offensichtlich fehlt dir das richtige Verständnis für den Post des Paul aus Berlin.

Solange die Umbauten nicht eingetragen sind, sind sie nicht legal 😉

Sagt dir §19 Abs. 2 StVZO etwas?

Wenn du mit einem nicht eingetragenen Fahrwerk einen Unfall verursachst, kann das erhebliche versicherungsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben – auch wenn das Fahrwerk grundsätzlich eintragungsfähig wäre. Im Detail:

🚗 1. Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis

Ein nicht eingetragenes (aber eintragungspflichtiges) Fahrwerk führt automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§19 Abs. 2 StVZO). Das bedeutet:

  • Das Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
  • Du begehst eine Ordnungswidrigkeit, ggf. sogar eine Straftat, wenn andere gefährdet werden.

⚠️ 2. Versicherung: Gefahrerhöhung oder Obliegenheitsverletzung?

Kfz-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung):

  • Die Haftpflichtversicherung muss grundsätzlich zahlen, um Dritte zu schützen.
  • Aber: Die Versicherung kann dich als Versicherungsnehmer in Regress nehmen – typischerweise bis zu 5.000 €, wenn der Umbau ursächlich für den Unfall war oder du grob fahrlässig gehandelt hast.

Kaskoversicherung (falls vorhanden):

  • Hier sieht es kritischer aus:
  • Wenn du ein nicht eingetragenes Fahrwerk nutzt, verstößt du gegen die vertraglichen Obliegenheiten (§ 28 VVG).
  • Die Kaskoversicherung kann dann ganz oder teilweise die Leistung verweigernselbst wenn das Fahrwerk nicht unfallursächlich war.
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden (§ 81 VVG).

💥 3. Relevanz der Eintragungsfähigkeit

Auch wenn das Fahrwerk theoretisch eintragbar ist:

  • Das allein hilft dir nicht, wenn du es nicht tatsächlich eintragen lässt.
  • Die Versicherung und Polizei prüfen den Ist-Zustand, nicht das „Was-wäre-wenn“.
  • Ein „vergessenes Eintragen“ wird in der Regel als fahrlässig gewertet.

📌 Fazit:

BereichFolge

Betriebserlaubnis

Erloschen (§ 19 Abs. 2 StVZO)

Bußgeld/Strafe

Ordnungswidrigkeit, ggf. § 315b/315c StGB

Haftpflichtversicherung

Zahlt an Dritte, kann Regress fordern

Kaskoversicherung

Kürzung oder Verweigerung der Leistung

Eintragbarkeit des Fahrwerks

Irrelevant, wenn keine Eintragung erfolgt ist

Hier sind einige relevante Urteile und Praxisbeispiele, in denen nicht eingetragene Fahrzeugteile (wie Fahrwerke oder Felgen) bei Unfällen oder Versicherungsfällen eine zentrale Rolle gespielt haben:

⚖️ 1. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2005 – 9 U 196/04

Sachverhalt:

  • Ein Fahrer hatte ein nicht eingetragenes Tieferlegungsfahrwerk verbaut.
  • Bei einem Unfall kam es zu einem Totalschaden.

Ergebnis:

  • Die Kaskoversicherung verweigerte die Leistung vollständig.
  • Begründung: Der Versicherungsnehmer habe gegen die vertragliche Obliegenheit verstoßen, das Fahrzeug vorschriftsgemäß zu halten.
  • Eintragungsfähigkeit war nicht entscheidend, sondern allein das Fehlen der tatsächlichen Eintragung.

⚖️ 2. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.03.2006 – 4 U 160/05

Sachverhalt:

  • Fahrzeug mit nicht eingetragenen Felgen in Unfall verwickelt.
  • Die Felgen waren prinzipiell eintragungsfähig.

Ergebnis:

  • Die Versicherung konnte sich teilweise von der Leistungspflicht befreien.
  • Es handelte sich um eine „erhebliche Gefahrerhöhung“ (§ 23 VVG a.F., heute § 23 ff. VVG n.F.).
  • Die Kausalität der Felgen für den Unfall war nicht erforderlich – schon der Verstoß genügte.

⚖️ 3. AG München, Urteil vom 26.10.2016 – 343 C 4445/16

Sachverhalt:

  • Nach einem Unfall prüfte die Versicherung das Fahrzeug und stellte fest, dass ein nicht eingetragenes Sportfahrwerk verbaut war.
  • Der Unfall selbst wurde durch einen anderen Verursacher verursacht.

Ergebnis:

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Regulierung des Fahrzeugschadens, weil das Fahrzeug „nicht verkehrssicher“ war.
  • Das Gericht urteilte: Eine Mitschuld des Halters von 25 %, da er mit einem technisch unzulässigen Fahrzeug unterwegs war.

📌 Zusammenfassend:

UrteilKernaussage

OLG Hamm 2005

Kasko darf bei nicht eingetragenem Fahrwerk komplett verweigern, auch wenn Fahrwerk eintragungsfähig ist

OLG Saarbrücken 2006

Gefahrerhöhung liegt bereits bei nicht eingetragenem Teil vor, auch ohne Unfallkausalität

AG München 2016

Selbst bei fremdverschuldetem Unfall kann eine Mitschuld bestehen, wenn Fahrzeug technisch unzulässig ist

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