Unfälle mit nicht eingetragenen Fahrwerk/felgen (Vollkasko)

Moin, hab mir die letzten Tage Gedanken zu dem Thema gemacht, ich frage mich wie es ausschaut bei einem Unfall mit nicht eingetragen Fahrwerk/ Felgen (Orginal Audi 19zoll Felgen, H Und R Federn ABE). Angenommen jemand ballert mir jetzt in das Auto, der versicherungsprüfer schaut danach in den fahrzeugschein und sieht das dort nur 16 Zoll Räder eingetragen sind, zahlt die Vollkasko trotzdem den Schaden oder wie schaut es aus ?
lg

22 Antworten

Die Gerichte gehen sogar soweit, dass nicht mal ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fahrwerk und dem Unfallhergang bestehen muss, da einfach die Betriebserlaubnis vom Fahrzeug erlischt.

Beitrag editiert, Zimpalazumpala, MT-Moderator

Hier geht's um zahlungen aus gegnerischer Haftpflicht. Wenn jemand meinen Gartenzaun zusammenfährt, ist seine Haftpflicht ja auch ungemindert, auch wenn der Zaun irgendwelche Mängel hatte oder falsch angeschraubt war.

Es geht um Aussgen, wie "ist kein Problem"

Davon darf man nämlich nicht ausgehen.

Wie Nogel und Lilliboard richtig erklären, können Umbauten am Auto durchaus relevant werden.
Nämlich dann, wenn sie zum Unfallhergang was beitragen.

Der Gänseschwarm lärmt nur deshalb KI-generiert rum, weils natürlich nicht klappt. Legale Um-/Einbauten sind unproblematisch.

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Zitat:
@Lilliboard schrieb am 7. Juli 2025 um 08:24:54 Uhr:
Die Gerichte gehen sogar soweit, dass nicht mal ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fahrwerk und dem Unfallhergang bestehen muss, da einfach die Betriebserlaubnis vom Fahrzeug erlischt.

Ich hatte schon ganz am Anfag darauf hingewiesen, daß bald wieder einer mit dem Märchen der erloschenen Betriebserlaubnis um die Ecke kommt - schwupps, da ist er! (wenn auch erst auf der zweiten Seite) 😂

Wann die Betriebserlaubnis erlischt (und wann nicht!), hat das Ministerium schon vor Jahren abschließend festgelegt (nachzulesen in der Verkehrsblatt-Verlautbarung).

Und das trifft hier nicht zu. Wenn die Teile eintragungsfähig wären, dann schon zweimal nicht.

Ein interessantes Thema.

Schau ich in das Teilegutachten von meinem KW Fahrwerk, steht dort:

Hinweise für den Fahrzeughalter. Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme.

Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, wenn nicht unverzüglich die gemäß STVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden.

Das GA wurde im Jahr 2018 erstellt und vom TüV abgenommen.

Ich bitte um Aufklärung......................

Bitte erspare mir, das im Detail darzulegen. Was du zitierst ist eine Textstelle im 19er (StVZO), die umstritten ist und von der Mehrzahl der Juristen als fehlerhaft angesehen wird.

Nur in GANZ kurzen Worten: bis Anfang der 90er hat für das Erlöschen der BE gereicht, daß ein "ungenehmigtes" Bauteil verbaut wurde, also zum Bsp. ein Reflektor ohne Prüfzeichen. Ist natürlich unsinnig.

Dann kam die Reform des 19er, seitdem ist klar festgelegt, daß (neben anderen Gründen wie Änderung der Fzg.-Art und Verschlechterung von Geräusch und Abgas) die BE nur erlischt, wenn dadurch eine Gefährdung zu erwarten ist.

Und zwar reicht da nicht eine abstrakte Gefährdung. Es genügt nicht ein Bauteil ohne Prüfzeichen, auch keine falsche Reifengröße, keine anderen Federn (*) ...., und schon gar nicht wenn diese Teile eintragungsfähig wären.

Sondern es muß eine GANZ KONKRETE Gefährdung sein, also die Gefahr/Schädigung muß hoch wahrscheinlich eintreten. Zum Beispiel Bereifung mit viel zu geringem Lastindex oder Reifen, die eindeutig an der Karosserie schleifen.

Daß der Paragraph genau so ausgelegt werden soll, steht in der amtlichen Begründung und wurde vom Ministerium in der o.g. Verkehrsblatt-Verlautbarung auch nochmal vor ein paar Jahren klargestellt.

Und jetzt zu deiner Textstelle im 19er: es ist versäumt worden, das anders zu formulieren, denn das würde ja bedeuten, daß die BE nicht nur wegen Gefährdung, sondern plötzlich wegen einer bloßen Formalie erlöschen soll.

(*) es liegt trotzdem liegt eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die zum Verweigern der HU Plakette und ggf zum Bußgeld führen kann, aber die BE ist nicht erloschen.

Wenn du dich in dieses komplexe Thema einlesen willst, empfehle ich folgenden Beitrag, der das alles schön darstellt. Aber Achtung, SEHR viel zu lesen:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312

Ich denke es ist alles gesagt

TE meldet sich eh nicht mehr

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