Umbau Sitzbanksysstem vom Facelift Modell auf alten Caddy
Hallo,
heute habe ich gelesen das im anstehenden Facelift Modell die zweite Sitzreihe ausgebaut werden kann. Warum das jetzt erst kommt ist mir unerklärlich.
Ich persönlich bin mit den hier im Forum vorgestellten Vorschlägen wie man im "alten" Caddy seine Sitzbank ausbaufähig machen kann nicht richtig glücklich.
Umso mehr würde es mich interessieren ob das die nun am Facelift eingeführte Technik auf vorherige Modelle übertragbar ist.
Weiß einer von Euch hierüber schon etwas ?
Gruß
Peter
Beste Antwort im Thema
Meine Herren Tekas, Boxentreiber-Oder und Konsorten..
Extra um auf ihre unwissenden und teils überheblichen Kommentare zu anworten habe ich mir die Mühe gemacht und mich hier registriert.
Es gibt hier bisher wenige objektive und richtige Aussagen.
Ich bin seit Jahren im Bereich der Fahrzeugkontruktion tätig und habe selten soviel Unsinn gelesen.
Die Rücksitzbank eines Caddys ist kein Bestandteil der Karosserie und hat keinen Einfluss auf die Steifigkeit der Gleichen.
Wie schon richtig erwähnt wurde, wäre sich spätestens im geklappten Zustand nicht mehr in der Lage nennenswerte Scherkräfte aufzunehmen.
Wie mir ein Freund aus der Marketingabteilung des Konzerns mitteilte, lag der einzige Grund der Verschraubung in der günstigerern Fertigung. Ein Ausbausystem jeglicher Art ist deutlich teurer als eine Fixierung auf bisherige Weise.
Der Caddy wurde parallel zum Touran unter der Prämisse gut, praktisch, günstig entwickelt.
Dass manche sich danach in den Caddy verschaut und ihn als praktisches Familienfahrzeug entdeckt haben ist eine, für Volkswagen erfreuliche Randerscheinung.
Nach den mir vorliegenden Informationen hat es im Rohbau, im Bezug auf die Sitzbank keine Änderungen gegeben. Es ist durchaus denkbar, dass eine Nachrüstung möglich ist.
Der Ausbau einer Sitzbank inklusive des integrierten mechanischen Rückhaltesystems stellt im Übrigen kein Problem dar und führt nicht zum Verlust der BE.
In zum Beispiel einem VW Transporter der Generation T5 sind ebenfalls Sitze mit 3Punkt Sicherheitsgurten in den Bänken verbaut. Die Sitzzahl ist in den Papieren mit bsp.8 angegeben. Es ist keine andere mögliche Sitzzahl vermerkt.
Dennoch ist es legal möglich Bänke nach belieben zu entfernen inklusive Rückhaltesystem.
Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass jeder vorhandene Sitz mit einem zugelassenen Rückhaltesystem (siehe Homologation) ausgestattet ist. Wenn er ausgebaut ist, braucht es auch kein RHS.
Keine legale Möglichkeit des Ausbaus besteht bei Sitzen mit pyrotechnischem Rückhaltesystem (Seitenairbag). Dies führt dann tatsächlich zum Verlußt der Bertriebserlaubnis (BE).Diese sind in der 2.Sitzreihe des Caddy nicht vorhanden.
Zur Erklärung des Begriffs Homologation:
Als Grundlage der heute bekannten Homologation in der Automobilindustrie kann die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, teilweise noch ergänzt durch die StVZO - Straßenverkehrszulassungsordnung), genannt werden.
Die meisten Regelungen der Zulassung von Fahrzeugen entstammen diesen Bestimmungen. Heute ist das Europäische Rechtssystem innerhalb der EU für die Typzulassung von Fahrzeugen maßgeblich. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 2007/46/EG.
Diese sogenannten "Rahmenrichtlinien" verweisen in Hinblick auf technische Anforderungen auf eine Vielzahl von "Einzelrichtlinien", die sich auf Baugruppen eines Fahrzeugs beziehen.
Erst wenn die zahlreichen Beschreibungen dieser Systeme und dazu gehörende Tests abgeschlossen und die entsprechenden Teilgenehmigungen vorliegen, kann die Gesamtzulassung (Typgenehmigung) beantragt werden.
Die Daten der Gesamtfahrzeuggenehmigung erzeugt den Datensatz welcher in jedem EU-Mitgliedstaat die Zulassung des Fahrzeuges ermöglicht.
Die Europäische Typzulassung ist eine Voraussetzung, Fahrzeuge in jedem EU-Mitgliedstaat ohne weitere Prüfungen zum Verkehr zulassen zu können.
Der Hersteller kann eine Zulassung in jedem EU-Mitgliedstaat einreichen. Also kann ein deutscher Hersteller seine Produkte auch z. B. in Spanien zulassen und dann ohne neue Zulassung auch in England verkaufen.
Die Grundlage der Entscheidungen der Prüforganisationen ist die Typgenehmigung und die deutsche StVZO.
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