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Ultra Wheels UA9 Probleme beim Tüv

Themenstarteram 28. Juni 2020 um 11:23

Hallo zusammen,

Ich fahre einen Golf 7 GTD und und habe Ultra Wheels UA9 19 Zoll ET 45 mit 225/35 Reifen montiert. Sonst ist an dem Fahrzeug nichts verändert.

Nun war das Problem, dass ich neuen TÜV brauchte. Ich habe das Gutachten für die Felgen beigelegt, da ich davon ausging ,dass die Felgen ohne Probleme an dem Fahrzeug eingetragen werden können.

Der Prüfer war wohl anderer Meinung da irgendwie die Kotflügel für diese Felgen verbreitert werden müssten.

Ist mir zwar ein Rätsel wieso weil nichts schleift ansatzweise oder ähnliches und es steht auch nichts über.

Hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht oder vielleicht noch ein anderes Gutachten als auf der Ultra Wheels Seite zur Verfügung gestellt ist ?

Um eine Antwort wäre ich sehr dankbar :)

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@nogel schrieb am 28. Juni 2020 um 15:12:03 Uhr:

Die BE erlischt so schnell nicht, keine Angst. Aber es gibt in jedem Fall einen "kostenpflichtigen" Mängelbericht.

Wie kommst du denn auf die Idee? Wird der Kollege nachts kontrolliert oder in einen Unfall verwickelt mit nicht eingetragener Kombi, ist er defacto mit erloschener BE unterwegs. Das ist Fakt und man muss es nicht verharmlosen.

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Zitat:

@Habuda schrieb am 28. Juni 2020 um 16:19:16 Uhr:

Dann sollten die Winterräder aber auch draufbleiben bis die Sommerräder eintragbar sind.

Wie soll er das machen?:confused: Irgendwann muss er sie in montiertem Zustand vorführen.:D

Daher steht dort "eintragbar" und nicht "eingetragen" ;)

Ich würde sagen pingeligen Prüfer erwischt....

Möglich wäre auch das Fahrzeug tieferzulegen,ob die Abdeckung dann ausreicht kann man aber so nicht sagen

Vor etlichen Jahren hatte ich das Problem bei einem E30.Dort wurde in einer BMW-Werkstatt ein Kantholz genommen und der Radlauf vorne weiter herausgedrückt. Dort wurde das immer so gehandhabt.

Bei unserem Golf ist das so eingetragen worden.Sind 8X18 ET37 mit 225/40

Radabdeckung
Themenstarteram 28. Juni 2020 um 16:12

@Tappi 64 also „schlimmer“ als auf deinem Bild sieht es auf jeden Fall nicht aus. Liegt dann wohl im Ermessen des Prüfers. Ist halt so

Zitat:

@S_Breezy schrieb am 28. Juni 2020 um 15:15:44 Uhr:

@nogel verstehe ich das richtig das nicht alle von diesen Auflagen umgesetzt werden müssen und es im Ermessen des Prüfers liegt?

Das ist so zu verstehen: so ein Teilegutachten für Räder wird erstellt für zahlreiche (!) Fahrzeugtypen und Varianten, und dabei wird die Felge und die verschiedenen möglichen Reifengrößen nicht auf jedes einzelne Fahrzeug probehalber aufgezogen, sondern das wird errechnet/am Computer simuliert bzw. auf andere Gutachten zurückgegriffen.

Um sich aber trotzdem abzusichern, daß es paßt (z.B. hinsichtl. Freigängigkeit), werden lieber ein paar mehr Auflagen angegeben als zuwenig. Daher ist es oft so, daß mehr als genug Platz im Radhaus ist und trotzdem Auflagen dabeistehen wie "Radlauf umlegen", "Innenkotflügel nacharbeiten", "Lenkanschlagbegrenzer erforderlich" usw.

Und genauso ist es bei der Radabdeckung: oft steht da "Radläufe ziehen", "Verbreiterungen montieren" etc., obwohl der Reifen einwandfrei abgedeckt ist.

Zitat:

@golfer0510 schrieb am 28. Juni 2020 um 15:18:22 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 28. Juni 2020 um 15:12:03 Uhr:

Die BE erlischt so schnell nicht, keine Angst. Aber es gibt in jedem Fall einen "kostenpflichtigen" Mängelbericht.

Wie kommst du denn auf die Idee? Wird der Kollege nachts kontrolliert oder in einen Unfall verwickelt mit nicht eingetragener Kombi, ist er defacto mit erloschener BE unterwegs. Das ist Fakt und man muss es nicht verharmlosen.

Ich "komme auf die Idee", weil ich das beruflich mache.

Ob er nachts fährt oder in einen Unfall verwickelt wird, ist sowieso wurscht: die BE ist nicht erloschen. Das ist Fakt.

Du kannst meine Beiträge der letzten Zeit mal durchforsten, da habe ich das ausführlich dargelegt.

In GANZ kurzer Form hier nochmal das wichtigste:

- das Erlöschen der BE fußt auf StVZO §19

- dort wird gefordert "Gefährdung ist zu erwarten"

- zahlreiche Gerichtsurteile haben klargestellt, daß damit keine "abstrakte Gefahr" gemeint ist, sondern eine ganz klare, offensichtlich und höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefährdung.

- das ist, um beim Beispiel Reifen zu bleiben, NICHT gegeben, wenn der Reifen nicht komplett abgedeckt ist, auch nicht, wenn eine unzulässige Reifengröße montiert ist usw. usw.

- anders wäre es z.B. bei Reifen mit viel zu niedrigem Lastindex, fehlende Freigängigkeit mit Schleifspuren etc.

Und diese Sichtweise wurde auch vom Ministerium genau so im Verkehrsblatt verlautbart.

 

(Ehe das nächste Stammtischgerücht aufkommt: Nein, der Versicherungsschutz der Haftpflicht ist deswegen auch nicht weg)

@nogel

Du verweist in jedem Thread auf dein Beruf! Dann mal Butter bei die Fische, was machst du beruflich?

Da erinnere ich mich noch an eine Aussage die lautete: „ich bin der TÜV“. ;-)

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 28. Juni 2020 um 20:06:54 Uhr:

@nogel

Du verweist in jedem Thread auf dein Beruf! Dann mal Butter bei die Fische, was machst du beruflich?

Naja "in jedem Thread"......bislang keine 5 mal in 3375 Beiträgen.

Aber zugegeben: 2 mal innerhalb von ein paar Tagen.

Zitat:

@Gummihoeker schrieb am 28. Juni 2020 um 20:14:27 Uhr:

Da erinnere ich mich noch an eine Aussage die lautete: „ich bin der TÜV“. ;-)

Ich bin groot

@nogel schrieb am 28. Juni 2020 um 19:44:33 Uhr:

Zitat:

Du kannst meine Beiträge der letzten Zeit mal durchforsten, da habe ich das ausführlich dargelegt.

Und dabei dürfte auch deutlich geworden sein, dass es durchaus in der Praxis auch andere Auslegungen gibt...

 

Zitat:

 

In GANZ kurzer Form hier nochmal das wichtigste:

- das Erlöschen der BE fußt auf StVZO §19

- dort wird gefordert "Gefährdung ist zu erwarten"

- zahlreiche Gerichtsurteile haben klargestellt, daß damit keine "abstrakte Gefahr" gemeint ist, sondern eine ganz klare, offensichtlich und höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefährdung.

- das ist, um beim Beispiel Reifen zu bleiben, NICHT gegeben, wenn der Reifen nicht komplett abgedeckt ist, auch nicht, wenn eine unzulässige Reifengröße montiert ist usw. usw.

Und wenn §19(2) nicht zutrifft greift auch §19(3) nicht:

Man braucht keine ABE, keine Ändeurngsabnahme usw.

Zitat:

Und diese Sichtweise wurde auch vom Ministerium genau so im Verkehrsblatt verlautbart.

Das selbe Ministerium übrigens, dass für geänderte Rad-/Reifen-Kombinationen in den Beispielkatalog geschrieben hat, dass eben doch ein 19(2) Fall vorliegt, der über 19(3) zu regeln ist...

Mein Schiegersohn hatte Die UA 9 in der selben Größe auf dem 7er GTI und sogar hinten noch Spurplatten, wie breit die waren weiß ichnicht mehr, war alles eingetragen beim normalen TÜV Onkel vor Ort ohne Vitamin B. Reifen waren Goodyear eagle f1 Asymetric

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