Überholprestige bei einem schnellen 1er

BMW 1er

Vielleicht eine unwichtige Frage, mich interessiert Sie dennoch:
Lässt man einen schnellen 1er auf der Autobahn vorbei?
Wie hoch ist der Anteil, dass der Vordermann nicht reagiert, obwohl er könnte?

Danke & Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@iiSS schrieb am 12. August 2015 um 22:00:23 Uhr:


Was ist das denn hier? Ich dachte man ist mit einem gewissen Alter raus aus der Phase solcher Spielereien,...

Wer bei mir drängelt erlebt unabhängig vom Fahrzeug einen LKW-Überholvorgang par excellence.

was für ein widerspruch in einem post...respekt...!

131 weitere Antworten
131 Antworten

Verdammt ... und dabei gibt man sich bei der M GmbH sicher alle Mühe den M3/M4 so zu gestalten, das er nicht zufällig mit einem 1er verwechselt werden kann/soll.

Also kann man demnach behaupten, das ein 1er und ein M3 quasi für "Nicht-BMW-Kenner" das gleiche Überholprestige haben?

keine Ahnung, mein Überholprestige im 2er und 5er sind über 300PS und der linke Blinker, duckundweg........

PS
obwohl beim 5er eher Platz gemacht wird, wie beim 2er, so mein Empfinden.

Zitat:

@Avila Beach schrieb am 25. August 2015 um 08:16:58 Uhr:



Genau dieses ist eine Grundproblematik auf den BAB, bezogen auf alle Teilnehmer.
Überholvorgänge werden nicht im „gesetzlichen Rahmen“ durchgeführt.

Dieser soll 45 Sekunden nicht überschreiten.

Abgesehen davon, dass dies kein Gesetz ist, gilt dieses Grundsatzurteil nicht für alle Verkehrsteilnehmer, sondern nur für LKW (und hat sogar Eingang in den Bußgeldkatalog gefunden).

Ansonsten gilt für alle Verkehrsteilnehmer §5 StVO.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Verdammt ... und dabei gibt man sich bei der M GmbH sicher alle Mühe den M3/M4 so zu gestalten, das er nicht zufällig mit einem 1er verwechselt werden kann/soll.

Also kann man demnach behaupten, das ein 1er und ein M3 quasi für "Nicht-BMW-Kenner" das gleiche Überholprestige haben?

Ähm Ironie beiseite?

M135i oder M3?

Ähnliche Themen

Moin Moin

@Chaosmanager
"... , gilt dieses Grundsatzurteil nicht für alle Verkehrsteilnehmer, sondern nur für LKW"

Straßenverkehrs-Ordnung
§ 5, Überholen

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

OLG Zweibrücken
Inhalt und Zweck des § 5 Abs. 2 StVO
Zweck der Regelung sei, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang andauernde Überholvorgänge zu verhindern. Ein Überholen soll daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann.

Als Faustregel könne für einen regelkonformen Überholvorgang eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen sein.

Mfg Avila

Zitat:

@cypher2006 schrieb am 25. August 2015 um 10:48:04 Uhr:


keine Ahnung, mein Überholprestige im 2er und 5er sind über 300PS und der linke Blinker, duckundweg........

PS
obwohl beim 5er eher Platz gemacht wird, wie beim 2er, so mein Empfinden.

Das dem 5er eher Platz gemacht wird als dem 2er ist mehr als plausibel. Schiere Größe beeindruckt neben einem Exotenstatus immer noch am besten. Die Motorleistung eines hinterherfahrenden PKW sieht bzw erkennt man als Vorausfahrender i.d.R. nicht😉

Wenn einem ein 40-tonner bis auf wenige Meter im Stau auffährt, ist man automatisch nervöser als wenn das ein niedlicher Opel Corsa tut.

Zitat:

@gttom schrieb am 25. August 2015 um 10:39:55 Uhr:


Verdammt ... und dabei gibt man sich bei der M GmbH sicher alle Mühe den M3/M4 so zu gestalten, das er nicht zufällig mit einem 1er verwechselt werden kann/soll.

Also kann man demnach behaupten, das ein 1er und ein M3 quasi für "Nicht-BMW-Kenner" das gleiche Überholprestige haben?

Aus der Ferne und bei gleicher Farbe, ja...aber ein gelber M3 wird mehr Überholpresitge haben also ein schwarzer 1er.

Zitat:

@Avila Beach schrieb am 25. August 2015 um 11:23:35 Uhr:


Moin Moin

@Chaosmanager
"... , gilt dieses Grundsatzurteil nicht für alle Verkehrsteilnehmer, sondern nur für LKW"

Straßenverkehrs-Ordnung
§ 5, Überholen

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

OLG Zweibrücken
Inhalt und Zweck des § 5 Abs. 2 StVO
Zweck der Regelung sei, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang andauernde Überholvorgänge zu verhindern. Ein Überholen soll daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann.

Als Faustregel könne für einen regelkonformen Überholvorgang eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen sein.

Mfg Avila

Und die 45 Sek sind schon verdammt viel. Wer das nicht schafft, dem ist auch nicht zu helfen 😉

Moin Moin

@afis
"Und die 45 Sek sind schon verdammt viel. Wer das nicht schafft, dem ist auch nicht zu helfen"
stimme vollkommen zu ...

Mfg Avila

Zitat:

@Avila Beach schrieb am 25. August 2015 um 11:23:35 Uhr:


Moin Moin

@Chaosmanager
"... , gilt dieses Grundsatzurteil nicht für alle Verkehrsteilnehmer, sondern nur für LKW"

Straßenverkehrs-Ordnung
§ 5, Überholen

Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

OLG Zweibrücken
Inhalt und Zweck des § 5 Abs. 2 StVO
Zweck der Regelung sei, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang andauernde Überholvorgänge zu verhindern. Ein Überholen soll daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann.

Als Faustregel könne für einen regelkonformen Überholvorgang eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen sein.

Mfg Avila

Ich weiß ja nicht, weshalb Du §5 StVO nochmals zitierst - nachdem ich diesen Paragrafen selbst erwähnt habe, dürfte eigentlich klar sein, dass ich den Inhalt kenne.

Die konkret genannten 45 sec finden sich allerdings in einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.11.2009 - 1 SsRs 45/09, das sich explizit auf den Überholvorgang von LKW bezieht (das OLG Zweibrücken hatte sich bezüglich der Faustformel für Überholvorgänge von LKW auf ein früheres Urteil des OLG Hamm bezogen).

Dies wollte ich lediglich richtig stellen, wiewohl ich der Meinung bin, dass §5 den Sachverhalt auch für PKW eindeutig regelt. In der Praxis beobachte ich auf meinen vielen Autobahnkilometern, dass zähe Überholmanöver eher von LKW durchgeführt werden als von PKW.

Gruß
Der Chaosmanager

Moin Moin

@Chaosmanager
"das sich explizit auf den Überholvorgang von LKW bezieht"

Genau hier wird kein Unterschied gemacht.
§ 5 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für LKW.

Es geht darum wie definiert sich:
"Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."

Das OLG hat sich darauf festgelegt das dieses durch:
"Als Faustregel könne für einen regelkonformen Überholvorgang eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen sein. "

Die Medien haben, da in diesem Fall ein PKW-Fahrer gegen ein LKW-Fahrer geklagt hat, dieses "pauschal" auf LKW bezogen. Thema "Elefantenrennen".

Bussgeldkatalog:
"Der Überholende muss deutlich schneller fahren als der zu Überholende. Auf Autobahnen darf der Überholvorgang nicht länger als 45 Sekunden dauern bzw. muss die Überholgeschwindigkeit mindestens 10 km/h höher sein als die des zu Überholenden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 29.10.2008, Az.: 4 Ss OWi 629/08)."

Mfg Avila

Zitat:

@Avila Beach schrieb am 25. August 2015 um 17:45:35 Uhr:



§ 5 Abs. 2 StVO gilt nicht nur für LKW.

Davon war in meinen Posts auch nie die Rede.

Grüße
Der Chaosmanager

Zitat:

@markymark666 schrieb am 25. August 2015 um 10:53:10 Uhr:


M135i oder M3?

Ick seh nüscht 😕

Deine Antwort
Ähnliche Themen