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Überholen von parkenden Autos

Themenstarteram 19. November 2017 um 16:12

Bei uns im Dorf parken viele Autos auf der Durchgangsstraße. Die Straße ist breit genug, dass man locker an parkenden Autos vorbei fahren kann, auch wenn Gegenverkehr kommt. In der Regel reicht es, wenn der Gegenverkehr auf nur leicht nach rechts ausweicht, dann ist immer genug Platz, selbst wenn breitere Autos parken.

Zu 99% klappt es auch. Nur gibt es immer ein paar Nervsäcke, die dann wirklich stur die Spur halten oder sogar leicht in Richtung Mittellinie fahren. Dann hilft oft nur eine Vollbremsung, damit man nicht den Gegenverkehr touchiert.

Wie sieht da eigentlich die Rechtslage aus, falls es wirklich mal zum Unfall kommt. Hat der Überholende zu 100% Schuld oder läuft sowas auf eine Teilschuld hinaus.

Beste Antwort im Thema

Erstmal kann man ein parkendes Auto nicht überholen, sondern nur an ihm vorbeifahren. Und wenn dann wie in diesem Fall beschrieben noch genügend Platz für zwei Autos ist, hat das Rechtsfahrgebot erst recht seine Bedeutung.

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Zitat:

@ceinsler schrieb am 20. November 2017 um 11:05:35 Uhr:

Mal ne blöde Frage. Wie groß ist eigendlich der geforderte Sicherheitsabstand? Ist mir gerade nicht geläufig.

1m, bei Einspurigen Fahrzeugen 1,5m

Klappt aber bei schmalen Straßen schon zwischen zwei Autos ganz ohne Hindernis nicht.

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. November 2017 um 11:20:25 Uhr:

Zitat:

@ceinsler schrieb am 20. November 2017 um 11:05:35 Uhr:

Mal ne blöde Frage. Wie groß ist eigendlich der geforderte Sicherheitsabstand? Ist mir gerade nicht geläufig.

1m, bei Einspurigen Fahrzeugen 1,5m

Klappt aber bei schmalen Straßen schon zwischen zwei Autos ganz ohne Hindernis nicht.

Gruß Metalhead

Danke!!!

Gruß Ceinsler

Zitat:

@ceinsler schrieb am 20. November 2017 um 11:24:04 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. November 2017 um 11:20:25 Uhr:

 

1m, bei Einspurigen Fahrzeugen 1,5m

Klappt aber bei schmalen Straßen schon zwischen zwei Autos ganz ohne Hindernis nicht.

Gruß Metalhead

Danke!!!

Gruß Ceinsler

mal ergänzend

Bußgeldkatalog Seitenabstand

"Maßgeblich sind hier verschiedene Urteile, die einen seitlichen Mindestabstand festlegen. Herauskristallisiert haben sich folgende Werte:

Einspurige Fahrzeuge (Kraftrad, Fahrrad): mindesten 1,5 Meter

Mehrspurige Fahrzeuge (PKW, LKW): mindestens 1 Meter

Wartende Linien- und Schulbusse: mindestens 2 Meter

Je nach individuellen Straßenbedingungen sollte der Abstand beim Überholen aber größer sein. Einfluss haben beispielsweise der Straßenbelag, Anstieg der Fahrbahn oder Wetterverhältnisse.

Seitenabstand beim Parken

Wenn Sie an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wollen, sollten Sie stets einen Abstand von einer Autotürbreite lassen. Das sind ca. 80 Zentimeter bis einem Meter."

@metalhead79

vielen Dank für die schnelle Antwort

Dafür hat die Polizei auch ein Maßband dabei, und prüft die Abstände. Wenn der Entgegenkommende dem Vorbeifahrenden nicht genug Platz lässt ist es eindeutig. Auch der soll seine Augen vorne haben.

Zitat:

@Bitboy schrieb am 20. November 2017 um 12:06:57 Uhr:

Dafür hat die Polizei auch ein Maßband dabei, und prüft die Abstände. Wenn der Entgegenkommende dem Vorbeifahrenden nicht genug Platz lässt ist es eindeutig. Auch der soll seine Augen vorne haben.

Die Polizei kann aber nur den Ist Zustand nach einem Unfall messen.

Und eben nicht ob Du mit 0,5 m Abstand oder mit 2 m Abstand an den parkenden Fahrzeugen vorbeigefahren bist und dem Entgegenkommenden auf dessen Fahrspur begegnet bist.

Es kann zwar bei ABS auch eine *Bremsspur* nachgewiesen werden, aber nur von einem Gutachter.

Den Aufwand treibt die Polizei bei einem Sachschaden leider nicht.

Hi!

Meine Spur gehört mir?

Wohl kaum. Es ist möglichst weit rechts zu fahren. Des Weiteren gilt §1 StVO.

Wenn der Entgegenkommende trotz Hindernis genug Platz hätte, trotz Gegenverkehr locker durch die Engstelle zu fahren, wenn der eigentlich hindernisfreie Gegenverkehr in vernünftigem Maße rechts fahren (nicht 1,5mm vom Randstein entfernt) würde, gibt es da keine Diskussion: beide fahren, möglichst weit rechts, und fertig.

Ich muss jeden Tag durch eine solche Stelle. Morgens mit, abends ohne offizielle "Vorfahrt". Morgens fahre ich weit rechts und es läuft, auch wenn ich mit dem S unterwegs bin und ein T5 entgegen kommt. Abends fahre ich auch weit rechts neben den Parkenden und manchmal kommt jemand (meist Rentner zur Stoßzeit) entgegen, der stur in der Mitte fährt. Da halte ich dann, ehrlich gesagt, auch mal drauf, natürlich bei Verringerung der ohnehin schon niedrigen Geschwindigkeit, so dass nichts passieren kann.

Niemals würde ich in einer solchen Situation zurücksetzen, da die Straße ja locker breit genug für 2 Vans wäre.

Rechthaber müssen so oft wie möglich eins auf den Deckel bekommen, so dass der Verkehr vernünftig fliessen kann. Hier hilft nur sozialer Druck. Am Besten auch durch Handwerker in alten Transits mit bereit midnestens 250 Kratzern.

Und nur um eine solche Situation ging es dem TE.

HC

Genuegend Platz ist halt immer so eine Sache. Ich durfte auch ueber zwei Jahre lang taeglich durch so eine Stelle durch. Und da war eigentlich nicht genuegend Platz fuer die parkenden und zwei weitere Fahrzeuge. Ich hab naemlich wenig Lust mit 5 cm zum Boardstein und 5 cm Platz zum Spiegel des engegenkommenden KFZs mich da durch zu kaempfen.

Die haerte war jedoch, dass ich auf der Wartepflichtigen Seite eines Morgens stand, da ich dem Sprinter der mir entgegen kam seine Vorfahrt gewaehren wollte. Leicht versetzt hinter dem letzten Parker mit dem Blinker gesetzt.

Faengt der Hintermann an mich zu ueberholen und in die lange Engstelle einzufahren. 3 weitere Lemminge sind direkt hinterher. Nur um dann in der Engstelle zu merken, dass sie nicht am Sprinter vorbeikommen. Der wollte weder ueber den hohen Boardstein ausweichen, noch zuruecksetzen. :)

Ich denke, hier wird deutlich, wer in dieser Situation in der Pflicht ist.

Zitat:

"Zum einen muss immer der Fahrer warten, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet."

Zitat:

@hellcat500 schrieb am 20. November 2017 um 14:22:18 Uhr:

Hi!

Meine Spur gehört mir?

Wohl kaum. Es ist möglichst weit rechts zu fahren. Des Weiteren gilt §1 StVO.

Oh doch. Wenn jemand auf "meiner" Spur mir entgegenkommt, dann stimmt was nicht.

Paragraph 1 gilt für beide. Also muss derjenige, der auf die Gegenspur fährt, primär Sorge tragen, dass keine kritische Situation entsteht. Denn er befindet sich auf der "falschen Spur". Das ich nicht draufhalte, sondern entprechend mich eben so verhalte, dass keine kritische Situation entsteht, kommt dann an Stelle 2 der Reihenfolge.

Zitat:

Wenn der Entgegenkommende trotz Hindernis genug Platz hätte, trotz Gegenverkehr locker durch die Engstelle zu fahren, wenn der eigentlich hindernisfreie Gegenverkehr in vernünftigem Maße rechts fahren (nicht 1,5mm vom Randstein entfernt) würde, gibt es da keine Diskussion: beide fahren, möglichst weit rechts, und fertig.

Ich muss jeden Tag durch eine solche Stelle. Morgens mit, abends ohne offizielle "Vorfahrt". Morgens fahre ich weit rechts und es läuft, auch wenn ich mit dem S unterwegs bin und ein T5 entgegen kommt. Abends fahre ich auch weit rechts neben den Parkenden und manchmal kommt jemand (meist Rentner zur Stoßzeit) entgegen, der stur in der Mitte fährt. Da halte ich dann, ehrlich gesagt, auch mal drauf, natürlich bei Verringerung der ohnehin schon niedrigen Geschwindigkeit, so dass nichts passieren kann.

Niemals würde ich in einer solchen Situation zurücksetzen, da die Straße ja locker breit genug für 2 Vans wäre.

Rechthaber müssen so oft wie möglich eins auf den Deckel bekommen, so dass der Verkehr vernünftig fliessen kann. Hier hilft nur sozialer Druck. Am Besten auch durch Handwerker in alten Transits mit bereit midnestens 250 Kratzern.

Und nur um eine solche Situation ging es dem TE.

HC

Es hängt davon ab, ob der VT mit dem Hinderniss auf seiner Seite die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss oder ob er auf seiner eigenen Spur bleibt und trotzdem den Abstand zum Hinderniss bzw. zum entgegenkommenden einhalten kann.

Ich kenne Engstellen, da ist es möglich, dass beide fahren können und an vielen anderen (fast alle Ecken in meinem Wohngebiet) klappt es nicht, selbst wenn jeder so weit wie möglich rechts in seiner Spur fährt.

Trotzdem ist es so, dass der VT mit dem Hinderniss wartepflichtig ist, ob es ihm passt oder nicht. Wenn der Platz da ist, fahren eben beide und wenn es eng wird, muss einer warten und welcher das ist, steht ein Satz vorher.

Am besten macht der TE mal eine schöne Zeichnung, damit wir hier wissen worüber eigentlich die Rede sein soll. Sonst werden noch 1001 abweichende Beispiele gebildet. Zumindest in der klassischen Physik, mit der man im Straßenverkehr eigentlich auskommt, gilt der Satz: Wo ein Körper ist, kann kein zweiter sein. Da hilft dann im Zweifel nur noch §1 StVO weiter. Der ist eigentlich nichts weiter als auf den Straßenverkehr übertragener gesunder Menschenverstand.

Grüße vom Ostelch

Was sagen denn richtige Juristen ?

Zitat:

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Diese Vorschrift regelt die Verhaltenspflichten beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite, die kein Vorbeifahren ohne durch Mitbenutzung der Gegenfahrbahn bedingte Behinderungen des Gegenverkehrs zulassen.

Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt.

Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO.

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt.

Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.

Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre.

Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird.

Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde.

Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein.

Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.

Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren.

Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten.

Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können. Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen.

Ein Entgegenkommender, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss, muss sich darauf einstellen. Ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen. Jedenfalls muss er gemäß § 2 Abs. 2 StVO so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 20. November 2017 um 15:34:09 Uhr:

Was sagen denn richtige Juristen ?

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 20. November 2017 um 15:34:09 Uhr:

Zitat:

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Diese Vorschrift regelt die Verhaltenspflichten beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite, die kein Vorbeifahren ohne durch Mitbenutzung der Gegenfahrbahn bedingte Behinderungen des Gegenverkehrs zulassen.

Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt.

Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO.

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt.

Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.

Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre.

Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird.

Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde.

Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein.

Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.

Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren.

Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten.

Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können. Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen.

Ein Entgegenkommender, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss, muss sich darauf einstellen. Ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen. Jedenfalls muss er gemäß § 2 Abs. 2 StVO so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden.

Danke. Eigentlich ganz einfach. Aber so wäre ja hier jeder Thread viel zu schnell am Ende.;)

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 20. November 2017 um 15:30

Ich nun mal ein Foto von der bewußten Straße.

Unbenannt

Da kommt man ja fast quer aneinander vorbei. :D

Gruß Metalhead

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 20. November 2017 um 16:31:08 Uhr:

Da kommt man ja fast quer aneinander vorbei. :D

Gruß Metalhead

Meine Meinung:

Dar wird offenbar so gefahren, als wäre jeder für sich ganz alleine auf der Straße unterwegs, egal wer da von wo angefahren kommt.

Anders kann ich mir die vom TE beschriebenen Probleme nicht erklären.

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