Überführung mit KzK oder abgemeldet bis Mitternacht?
Hallo zusammen 🙂
Ich beabsichtige, mir ein Auto zu kaufen. Der Wagen ist derzeit noch angemeldet... ich gehe aber mal davon aus, dass er am Kauftag abgemeldet werden soll.
Hier und da hatte ich gelesen, dass man den Wagen am Tag der Abmeldung noch bis Mitternacht fahren könnte. Heute ich dazu bei unserer Zulassungsstelle angerufen und dort teilte man mir mit, dass das nicht mehr ginge.
Ist das tatsächlich nicht mehr möglich und somit das Kurzzeitkennzeichen unumgänglich?
Viele Grüße Gonzo
49 Antworten
So, ich habe mich noch mal rückversichert.
In dem Moment, wo das Fahrzeug abgemeldet wird, darf man nur noch selbst damit auf kürzestem Weg zum Abstellplatz fahren, also eigentlich nach Hause.
Der Käufer darf, nach Abmeldung, das Fahrzeug nicht für die Überführung nutzen.
Dafür gibt es Kurzzeitkennzeichen und nichts anderes, ausgenommen der Käufer wohnt im gleichen Zulassungsbezirk und meldet das Fahrzeug direkt wieder an.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 28. März 2019 um 14:51:29 Uhr:
So, ich habe mich noch mal rückversichert.
Bei wem?
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 28. März 2019 um 08:13:48 Uhr:
Zitat:
@motorina schrieb am 27. März 2019 um 20:44:53 Uhr:
... und bei uns kommt noch die Auflage hinzu, dass man nur im bisherigen Zulassungsbezirk und in den direkt angrenzenden Zulassungsbezirken das Fahrzeug mit den entstempelten Kennzeichen überführen darf.
Jede Zulassungsstelle kocht ihr eigenes Süppchen...🙄
Nö, das gilt nur wenn mit reservierten und ungesiegelten Kennzeichen zur Zulassung gefahren wird. Mit der Rückfahrt hat das nix zu tun.Gruß Metalhead
Nö, metalhead.
Bei uns wird es seit Jahren so gehandhabt - oft genug schon gemacht (und bei der Zulassungsstelle gab es bei der "Abmeldung" auf Nachfrage keine Einwände: "Das Kfz ist ja am Tag der Stilllegung bis 24 Uhr versichert+versteuert."😉.
Das Fahrzeug darf entstempelt (wenn Versichert) für die Rückfahrt verwendet werden, da gibt's keine Einschränkung.
Das mit dem angrenzenden Zulassungsbezirk gilt nur für ungesiegelte Kennzeichen:
§10 Abs. 4, FZV:
Zitat:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Für Rückfahrten (und der Käufer fährt zurück nach Hause) gibt es keine räumliche Einschränkung sondern nur eine Zeitliche. Haargespaltet könnte man sagen der Käufer muß das Fahrzeug abmelden, sollte aber ja kein Problem darstellen.
Gruß Metalhead
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