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Überführung/Fahrt zur Prüfstelle ohne gültige HU - wie jetzt seit der Änderung möglich?

Themenstarteram 10. Mai 2015 um 10:48

Ich suche gerade nach einer »neuen Gebrauchten«. Ein paar sind interessant, da aber die HU abgelaufen ist und das Fahrzeug nicht zugelassen übergeben werden soll -> wie bekomme ich sie theoretisch auf eigener Achse von dort zu mir?

Beispiel: HU war letztes Jahr im Herbst fällig. der Eigentümer wollte sie da schon verkaufen - erfolglos. Nun ist er im Preis runtergegangen und sie ist auch noch zugelassen - mit seit über 6 Monaten fälliger HU.

Das ich sie so nicht fahren darf ist ein Kapitel. Er will sie nicht selbst zur HU bringen (auch nicht für 100 Euro inkl. Kosten der Abnahme) - weil er ja weiß das er sie nicht auf der Straße führen darf: »Darum ja auch der günstige Preis«. Übergeben werden soll sie abgemeldet, aber man könne ja »Auf eigene Gefahr eine kurze Probefahrt machen«.

So. Ohne bestandene HU bekomme ich sie nicht auf meinen Namen zugelassen. Aber ohne bestandene HU bekomme ich auch kein Kurzzeitkennzeichen mehr. Soweit richtig?

Als Ausnahmegründe habe ich gefunden:

Zitat:

  • Wenn die Fahrt direkt zu einer Kfz-Prüfstelle im jeweiligen Zulassungsbezirk geht, ist keine HU-Plakette nötig.
  • Werden dort erhebliche Mängel festgestellt, ist außerdem der Weg zu einer Werkstatt im selben oder in einem angrenzenden Bezirk plus Rückfahrt erlaubt.

Quelle: http://...tsche-handwerks-zeitung.de/.../287792

Dafür war jedoch früher schon ein zugewiesenes Kennzeichen und natürlich HP-Versicherungsschutz notwendig. Das wird - ohne bestandene HU - wohl auch nicht mehr gehen?

Also bleibt nur der Hänger (und somit zusätzliche Kosten) für den Transport zu mir bzw. zur HU übrig (kein angrenzender Zulassungsbezirk, die Maschine steht weiter weg)?

Hat jemand das Szenario seit dem 1. April schon selbst durchleben müssen und kann mir daher etwas zum Ablauf aus 1. Hand sagen?

Grüße, Martin

Beste Antwort im Thema

Diese "Anleitung" von Nette Hexe bedarf der Korrektur, damit man keinen Mist baut.

Seit 1.4.2015 dürfen Kurzzeitkennzeichen nur noch ausgegeben werden, wenn das Fahrzeug auch über eine gültige HU verfügt. Die muss nicht vom "TÜV" sein. Es gibt auch noch eine Reihe anderer Institutionen, das scheinen manche nicht zu wissen, die immer nur vom "TÜV" reden.

Es gibt aber eine Ausnahme:

"für Hin- und Rückfahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen vergeben wurde"

Ich warne in diesem Fall vor derart laienhaften Ratschlägen, auch die Überführung "zu dir", wie sie Nette Hexe empfiehlt, ist unzulässig und strafrechtlich relevant.

Für Probe- und Überführungsfahrten greift § 16 FZV. Da sind Probe- und Überführungsfahrten geregelt.

Die Fahrt zur Zulassungsstelle und zu einer technischen Untersuchung wie HU/AU oder Sicherheitsprüfung an LKW/Bussen regelt § 10 Abs. 4 FZV.

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Die beiden von dir zitierten Ausnahmegründe gelten doch auch unter der neuen Regelung. Du bekommst dafür also nach wie vor ein KZK.

Themenstarteram 10. Mai 2015 um 10:55

Das heißt: Man bekommt das Kurzzeitkennzeichen in jedem Fall (auch ohne gültige HU), darf es aber nur zu den oben genannten Zwecken verwenden?

Grüße, Martin

am 10. Mai 2015 um 11:00

Ihr werft grad was durcheinander, ohne TÜV keine KZZ, zu mal kannst es auch nimmer vorab holen da ja mittlerweile das Fahrzeug vom LRA eingetragen wird.

Obiges Zitat trifft doch auf abgemeldete Fahrzeuge mit entstempelten Nummernschild zu und ja, meines Wissens spielen die Versicherungen da noch mit, war ja früher auch nichts anderes.

 

Wie es jetzt genau abläuft kann ich leider nicht weiterhelfen

Afair ist es nun leider so, dass eine Überführungsfahrt ohne HU nicht mehr möglich ist. Bedank Dich bei denen, die die alte Regelung missbraucht haben.

Und besorg Dir einen Anhänger/Transporter.

am 10. Mai 2015 um 11:57

Ich würde einfach fahren. Angst hätte ich vor allem, dass die Mühle verreckt, wenn sie so lange stand und eine erhebliche Entfernung zu überwinden ist. Ein Pannenfahrzeug erzeugt dann nur unnötig Aufmerksamkeit.

am 10. Mai 2015 um 12:22

Also, das ist alles kein Drama.

Ich habe vor zwei Wochen unseren Oldtimer, der über ein Jahr abgemeldet war und dessen TÜV im Okt. 2014 abgelaufen ist, auch zum TÜV gebracht.

Du gehst zur Zulassung, holst dir Kurzzeitkennnzeichen. Schilder und Gebühr waren 38€.

Mit dem KzK darfst du zum TÜV fahren. Mit bestandenem TÜV darfst du die Kennz. dann bis ablauf ausfahren.

Verboten ist quasi das "durch die Gegend fahren" ohne TÜV.

Wenn du ein Fhzg. ohne TÜV zu dir "überführen" willst, hol es morgends ab und mach vorab einen Termin beim TÜV.

Wenns dir nicht dahin reicht oder du erstmal etwas richten musst, kannst den Termnin immer noch absagen und einen neuen machen.

Z. Bsp.: KZK am Do. oder Fr. holen, Möpp VoMi abholen mit Termin für NaMi beim TÜV, fährst Heim und hast das Wochenende zu Schrauben und dann am Mo. zum Prüfer. :D

Themenstarteram 10. Mai 2015 um 12:33

Sollte bei der Begutachtung das Ding so grottig aussehen das der Kauf nicht in Frage kommt -> hat sich die Aktion sowieso erledigt. Das der Verkäufer sie nicht mal gegen 100 Euro zusätzlich (immerin 40 Euro für ihn mehr beim Verkauf) zur HU bringen will -> die Magengegend meldet schon arge Bedenken an. ABS im Sack? Wäre dann ein teurer Spaß.

Grüße, Martin

am 10. Mai 2015 um 12:46

Hmmmm, eben.

Fhzg. vorher anschauen wäre sinnvoll. Wenn es dann weit weg ist und du nur unnötige Fahrerei hast lohnt es sich evtl. gar nicht.

Musst du wissen.

Eine Möglichkeit gibts noch, spielt aber nicht jede Versicherung mit. Nennt sich glaub Zuteilung eines ungestempelten Kennzeichens.

Da musst du aber wissen welches Fhzg. es wird. Auch da gilt der direkte Weg zum TÜV.

Oder eben doch Anhänger oder Sprinter.

Diese "Anleitung" von Nette Hexe bedarf der Korrektur, damit man keinen Mist baut.

Seit 1.4.2015 dürfen Kurzzeitkennzeichen nur noch ausgegeben werden, wenn das Fahrzeug auch über eine gültige HU verfügt. Die muss nicht vom "TÜV" sein. Es gibt auch noch eine Reihe anderer Institutionen, das scheinen manche nicht zu wissen, die immer nur vom "TÜV" reden.

Es gibt aber eine Ausnahme:

"für Hin- und Rückfahrten zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen vergeben wurde"

Ich warne in diesem Fall vor derart laienhaften Ratschlägen, auch die Überführung "zu dir", wie sie Nette Hexe empfiehlt, ist unzulässig und strafrechtlich relevant.

Für Probe- und Überführungsfahrten greift § 16 FZV. Da sind Probe- und Überführungsfahrten geregelt.

Die Fahrt zur Zulassungsstelle und zu einer technischen Untersuchung wie HU/AU oder Sicherheitsprüfung an LKW/Bussen regelt § 10 Abs. 4 FZV.

http://www.keba-verlag.de/.../

Was ich mich die ganze Zeit frage ist wie ich ohne HU an das Kennzeichen komme :confused:.

Die Zulassungsstelle kann mir das ja glauben das ich die HU im Zulassungsbezirk machen lassen will, muss das aber nicht glauben.

Wie soll das also gehen mit der Erteilung :confused:.

Themenstarteram 10. Mai 2015 um 14:18

Zitat:

@camion-rebel schrieb am 10. Mai 2015 um 15:15:09 Uhr:

Was ich mich die ganze Zeit frage ist wie ich ohne HU an das Kennzeichen komme :confused:

Steht ja oben schon. Nach der Zuteilung das Kennzeichen montieren und so zur Prüfstelle fahren. Ohne Stempel drauf.

Solltest du 500 km davon entfernt in eine Kontrolle geraten wird es schwer das zu erklären. »Bin nach Navi gefahren, hatte wohl versehentlich TÜV Hamburg statt DEKRA München eingegeben...«. :D

Grüße, Martin

am 10. Mai 2015 um 15:03

Diesen Tip, der dich hier zu Warnungen verleitet, hab ich von der Versicherung und von der Zulassungsstelle.

Wie willst denn sonst ein Fahrzeug zum Tüv bringen? Hintragen? Wen du den TÜV Termin "verpasst" kann dir keiner was. Und da sagt auch keiner was.

Sagen wir mal dein Wohnort ist Stgt., das Fahrz. befindet sich in einer Werkstatt in Böblingen und du willst aber in deinem Bezirk zum TÜV und dann zur Zulassung. Ist erlaubt.

Und mir ist sehr wohl bekannt, dass es auch andere Prüfstellen gibt :rolleyes:. Der TE kann ja hingehen wohin er will.

Und quer durch D sollte er nicht fahren, da denke ich aber mal der TE ist erwachsen genug und kann die Vorgaben der Nutzung der KZK lesen und verstehen. 200 km würd ich mir nicht antun.

Die einfachste Lösung ist immer noch ein "rotes Kennzeichen"!

Man muss halt den entsprechenden Nutzungsnachweis korrekt ausfüllen und der Inhaber der Kennzeichen muss bei der Nutzung anwesend sein.

Ich weiß auch das nicht jeder jemanden kennt der über solche Kennzeichen verfügt, aber vielleicht mal etwas im Bekanntenkreis umhören könnte was nutzen.

am 10. Mai 2015 um 15:18

Ja da brauchst ein Autohaus, Werke oder einen Händler.

Und normalerweise darf das Fhzg. kein Betriebsfremder fahren.

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