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TÜV verweigert 36 Monate HU bei Ex-Mietwagen nach Halterwechsel <7 Monate

Wir hatten unseren Touran (Erstzulassung Januar 2020) in den ersten 6,5 Monaten gemietet, sind aber seit gestern auch als Halter eingetragen. Der HU-Termin geht nur bis Januar 2021, da das Auto zunächst als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen war.

Es gibt die Sonderregel, dass in einem solchen Fall nach Halterwechsel (und wenn es dann kein Mietwagen mehr ist) bei einer HU innerhalb von sieben Monaten nach Erstzulassung die nächste HU dann erst nach 36 Monaten fällig ist. Siehe StVZO Anlage VIII 2.1.2.1.1:

"bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung - 36 Monate"

Meine Frau war heute beim TÜV, aber diese kannten die Regel nicht, und nach telefonischer Rücksprache behaupteten sie, dass diese Regel nur für Gebrauchtwagenhändler gilt. Sie blieben standhaft, so dass meine Frau wieder gefahren ist.

Was tun? Wir haben nur noch 2 Tage, bis die sieben Monate um sind...

Beste Antwort im Thema

Das kann ja wohl kaum sein. Vor dem Halterwechsel wäre das Auto ja noch als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen und es gäbe keinen Grund, mehr als 12 Monate zu geben.

Das ganze scheint sich in Wohlgefallen aufzulösen. Ich habe meine Frau zum KÜS geschickt, und dort wird die HU gerade durchgeführt und es soll auch 36 Monate geben. Dort kannten sie die Regelung auch und mussten nur noch einmal nachschauen, dass 7 Monate die Grenze sind.

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Schon ein bisschen verrückt, dass es hier in den Bundesländern so komplett unterschiedliche Regelungen gibt. Aber ich hatte mich vorher durchaus informiert, und nirgends war die Reihenfolge von HU und Zulassung erklärt. Ich hätte gar nicht gedacht, dass die Zulassungsstelle einen anderen Plakette aufkleben hätte können als vorher auf dem Schild war (wie ja in Bayern immer der Fall), weshalb ich natürlich davon ausgeht, dass man das Auto erst auf sich zulässt, und dann die HU macht.

Letztlich ist ja dank KÜS alles gut gegangen.

Zitat:

@nogel schrieb am 11. August 2020 um 19:05:34 Uhr:



Zitat:

@mafiha schrieb am 11. Aug. 2020 um 18:55:01 Uhr:


Nach einigen Telefonaten und wälzen eines gefühlt 1000 Seitigen Wälzer
gab es dann 2,5 Jahre. Also ab Erstzulassung 3 Jahre. (selbstverständlich ohne erneute Prüfung)
Das dürfte definitiv falsch sein, auch in BaWü, denn die Anl 8 sagt eindeutig "nach durchgeführter Hauptuntersuchung"

Das ist auch falsch. Und würde der Mietwagenlobby noch besser gefallen. Müssten sie doch nicht mal die Hu Gebühren bezahlen und könnten den Mietwagen mit voller Neuwagen HU verscherbeln. Schon dass sie ab der durchgeführten HU innerhalb der ersten 7 Monate nochmal 36 volle Monate bekommen,finde ich nicht korrekt. Aber so sieht es die stvzo leider vor.

...der Aufriss für ein halbes Jahr mehr gültige HU?! Naja... jeder wie er will wa...

Wie "sparst" du denn einmal HU? Sie ist halt jetzt etwas später... OK. Aber sonst? Oder willst du den vor der nächsten HU schon wieder verkaufen?!
Normalerweise hättest du HU 01/2021 machen müssen/gemacht und die ginge dann bis 01/2023.
Jetzt habt ihr heute/gestern (?!) HU gemacht, d.h. ihr habt bis 08/2023 HU?!

Das heißt... so oder so habt ihr doch 08/2023 jeweils 2x HU gemacht?!

Zitat:

@Raver2014 schrieb am 11. August 2020 um 16:57:25 Uhr:


Hallo Zusammen, möglicherweise könnte der ADAC hierbei helfen.
Die kennen alle Gesetze der 17 Bundesländer.
Wenn nicht mal beim KÜS probieren..........

Welches ist das 17. Land? Haben wir wieder irgendwas annektiert?

Das 17. Bundesland ist eigentlich Mallorca.

16 Bundesländer und der Bund, macht 17 potentielle Auslegungen ein und der selben Vorschrift 😉

Der Bund selbst hat ja auch Zulassungsstellen (wobei da die 36-Monats-Regelung für ex-SfV vermutlich eher nicht so oft zum Tragen kommt). Ich gehe davon aus, dass die einer "Bundes-Auslegung" folgen und nicht der Auslegung des Bundeslandes, in dem sie sich zufällig befinden?

Bitte um Rat und Hilfe und hoffe, ich kann mich hier mit dran hängen weil aktuell das gleiche Problem.
Nur "7 Monate Miete und erst danach Ummeldung Halter" - dazu in anderem Bundesland.
Hier: Sachsen.

Plakette bei Erstzulassung gilt für 36 Monate.
Ist man eigentlich verpflichtet umzumelden? Die Papiere hab ich ja, fahren tu ich auch alleine.
Und wenn ich alles so lasse wie gehabt bis diese 36 Monate abgelaufen sind?
Der Verkäufer meint, es sei ihm egal, wann man ummeldet, solange die vereinbarte Frist (die 7 Monate) unegkürzt eingehalten werden.
Das Kennzeichen will ich behalten.

Mache ich mich strafbar, wenn ich jetzt nicht sofort auf mich ummelde?
(oder gehts vorranging nur um eventuell höhere Versicherungsbeiträge, die man per Ummeldung spart?) Ich hab keine Ahnung ... (manchmal ist es besser, eben nicht Ämter wuschig zu machen und ausgerechnet dort nachzufragen)
Danke für Hilfe hier!

PS: das Amt verlangt eine vollständigen neuen HU-Bericht, bevor man sich hier bei uns überhaupt erst als neuer Halter eintragen kann. Was ich hab - das hab ich - eben 36 Monate ab Übergabe an mich als Mietwagen ...

Zitat:

@thommi6081 schrieb am 11. August 2020 um 18:10:55 Uhr:


Scheint etwas schiefgelaufen. Die Regelung gilt für Selbstfahrervermietfahrzeuge wenn Halterwechsel innerhalb 7 Monate nach EZ auf privat stattfindet. Festlegen tut das die Zulassungsstelle bei Zulassung auf den neuen Halter. Der Prüfer schlägt in seinem Prüfbericht nur vor, er kann ja nicht wissen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. .....24 Monate HU oder auch 36 Monate, sofern die Bedingungen der Anlage..... erfüllt sind.... oder so ähnlich steht auf dem Bericht.

Ist das Fahrzeug schon auf privat umgemeldet, kann davon kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Sorry, ich kann Dir nicht folgen.
Du hast ein Fzg welches aufs AH als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist und eine Plakette für 36 Monate auf dem Kennzeichen?

Wenn @Darkhexlein schreibt:

Zitat:

...............
Nur "7 Monate Miete und erst danach Ummeldung Halter" - dazu in anderem Bundesland.
Hier: Sachsen.

Plakette bei Erstzulassung gilt für 36 Monate.
Ist man eigentlich verpflichtet umzumelden? Die Papiere hab ich ja, fahren tu ich auch alleine.
...............

Kann eigentlich nur sein, dass das Fahrzeug auf das AH angemeldet ist. Wäre es ein Selbstfahrervermietfahrzeug, hätte er die Papiere nicht und die Plakette wäre nur ein Jahr gültig (aber das weißt Du sicher besser als ich 😉, oder auf der ZuLa hat eine bei der Arbeit beide Augen geschlossen gehabt (gepennt)).

Zitat:

PS: das Amt verlangt eine vollständigen neuen HU-Bericht, bevor man sich hier bei uns überhaupt erst als neuer Halter eintragen kann. Was ich hab - das hab ich - eben 36 Monate ab Übergabe an mich als Mietwagen ...

Strafbar machst Du Dich nicht.

Den vollständigen HU-Bericht musst Du nur vorlegen, wenn die erste HU nach drei Jahren das erste Mal durchgeführt wurde, vorher kannst Du ja noch keinen haben, da Neuwagen.

Wer ist Versicherungsnehmer von dem Fahrzeug?

Irgendwie wirr, was hier geschrieben wird.

Gilt doch nur für Halterwechsel innerhalb 7 Monate, die in die normale Nutzung kommen, UND einer erneuten HU unterzogen wurde.

Das gilt auch nur wenn das Fahrzeug schon zugelassen war, und oder abgemeldet ist. (und auch vorher nur als Selbstfahrer Vermietfahrzeuge zugelassen war)

Tageszulassung und Vorführfahrzeuge gelten nicht!

Zugelassen auf den Händler/Verkäufer (Neuwagen, 3 Wochen alt), nicht das Autohaus wo ich abgeholt hatte.
Steuer und Versicherung läuft seit Erstzulassung über mich, bei der Versicherung sollte ich lediglich eintragen "Fahrzeug wird von derzeit von Drittem gefahren (Name Händler)". Hier soll ich nach Ummeldung auf mich einfach der Versicherung mitteilen, dass das ab dann entfällt.
Ja, die TÜV-Plakette hat bei Abholung im Autohaus 3 Jahre bekommen (ich hatte selbst gestaunt und mich riesig gefreut). Das steht so auch im Serviceheft eingetragen.

Dann ist das auch kein Selbstfahrervermiet-Fahrzeug.

Ummeldung würde ich so früh wie möglich machen, dann fällt der zusätzliche Fahrer weg und die Versicherung wird evtl. günstiger.

Zitat:

Dann ist das auch kein Selbstfahrervermiet-Fahrzeug.

Ummeldung würde ich so früh wie möglich machen, dann fällt der zusätzliche Fahrer weg und die Versicherung wird evtl. günstiger.

Ich muss aber für die Ummeldung zuerst ein ausführliches neues TÜV-Protokoll beschaffen. Ohne das kann ich nicht ummelden. Vom Verkäufer noch keine Rückmeldung.
Ich kann nur vorlegen Eintrag im Service-Heft "nächste HU Dez. 2023" - genügt dafür nicht.

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