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TÜV seit mehr als 2 Jahrzehnten abgelaufen - was tun??

Themenstarteram 23. August 2020 um 15:53

ein Oldtimeranhänger (PKW) wurde vor über 20 Jahren abgestellt, aber nie abgemeldet. Seit dem steht er, kostet Steuer und Versicherung.

Altersbedingt will nun der Halter endlich den "Sonderanhänger" abgeben. Er wurde rollfähig gemacht, hat neue Reifen bekommen. Wie kann man nach der langen Standzeit einen PKW Anhänger abmelden? Was wird passieren? Welche Möglichkeiten hat man??

Danke vorab.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@nogel schrieb am 24. August 2020 um 07:45:41 Uhr:

Zitat:

@HD-Moos schrieb am 24. Aug. 2020 um 01:43:36 Uhr:

Nö, zum TÜV-Termin darfst immer fahren.

Falsch.

Wenn man das machen will, muss man erst zur Zulassungsstelle und bekommt dann vorab ungesiegelte Kennzeichen und einen vorläufigen Schein und darf dann damit zum TÜV fahren.

macht bei nem angemeldeten Hänger wenig Sinn...

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Zitat:

@Handschweiß schrieb am 24. August 2020 um 08:36:44 Uhr:

Eigentlich ist das ja ein ziemliches Risiko, bei einem mehr als 20 Jahre alten abgelaufenen TÜV. Wenn der unterwegs von der Kupplung abfällt? Erstaunlich, daß das bei der bekannten Hasenfüßigkeit deutscher Behörden geht.

Da die FZV keinerlei solche Beschränkungen für Fahrzeuge vorsieht, hat auch eine "hasenfüßige" Behörde hier keinen Spielraum. Manchmal sind Gesetzgeber und Behörden eben doch "mutiger" als manches Vorurteil nahelegt.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@nogel schrieb am 24. August 2020 um 07:45:41 Uhr:

Zitat:

@HD-Moos schrieb am 24. Aug. 2020 um 01:43:36 Uhr:

Nö, zum TÜV-Termin darfst immer fahren.

Falsch.

Wenn man das machen will, muss man erst zur Zulassungsstelle und bekommt dann vorab ungesiegelte Kennzeichen und einen vorläufigen Schein und darf dann damit zum TÜV fahren.

macht bei nem angemeldeten Hänger wenig Sinn...

Zitat:

@Gamsbock schrieb am 24. Aug. 2020 um 08:58:28 Uhr:

macht bei nem angemeldeten Hänger wenig Sinn...

Stimmt. Deshalb ging es auch konkret um den Fall, dass der Anhänger abgemeldet ist und keine gültige HU mehr hat.

 

Grüße vom Ostelch

Welcher konkrete Fall? In den letzten Beiträgen ging es nur noch konfus durcheinander...

Im Opener des TE zumindest ist der Anhänger angemeldet.

Zitat:

@Kornpeter schrieb am 24. August 2020 um 09:28:28 Uhr:

Welcher konkrete Fall? In den letzten Beiträgen ging es nur noch konfus durcheinander...

Im Opener des TE zumindest ist der Anhänger angemeldet.

Dann lese doch einfach die letzten Beiträge zum Thema. Da ging es um abgemeldete Fahrzeuge ohne gültige HU.

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 24. August 2020 um 08:54:43 Uhr:

Da die FZV keinerlei solche Beschränkungen für Fahrzeuge vorsieht, hat auch eine "hasenfüßige" Behörde hier keinen Spielraum. Manchmal sind Gesetzgeber und Behörden eben doch "mutiger" als manches Vorurteil nahelegt.

Wobei hier natürlich im besonderen Maße die Eigenverantwortlichkeit des Halters/Fahrers hervortritt. Wer einen 20 Jahre nicht mehr geprüften und damit - folgerichtig - auch im Verkehr nicht bewegten Anhänger im Betrieb nimmt, sollte vorher sehr genau hinschauen, mit was er da los fährt.

Auch wenn dabei nicht auf den Maßstab eines Fachmannes abgestellt werden kann, sollten eindeutig erkennbare Gefahren (Durchrostungen an sicherheitsrelevanten Stellen) nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Auch wenn zivilrechtlich in der Regel die Haftpflichtversicherung greifen dürfte, ist auch eine mögliche strafrechtliche Verantwortung nicht auszuschließen.

Wenn man auf dem Weg zum TÜV mit dem angemeldeten Anhänger von der Polizei angehalten, droht ein Bußgeld. Von eifrigen Beamten/Angestellten der Zulassungsstelle hat man auch schon berichtet, dass ein Bußgeld gegen den Halter verhängt wurde, der ein angemeldetes Fahrzeug ohne TÜV in der Garage ohne Nutzung im Straßenverkehr hatte. Ich erinnere mich an einen Fall, da hatte der Halter über Jahre sein Motorrad angemeldet und zerlegt zur Aufarbeitung in der Garage. Die Behörde hatte davon Wind bekommen und ein Bußgeld verhängt, welches im anschließendem Gerichtsverfahren für rechtens bestätigt wurde.

Gruß Jerry

Zitat:

Wenn man auf dem Weg zum TÜV mit dem angemeldeten Anhänger von der Polizei angehalten, droht ein Bußgeld.

Das ist formal richtig. Hat man aber den Nachweis eines TÜV-Termines zur Hand, dürfte man in aller Regel problemlos weiterfahren können.

 

Zitat:

Von eifrigen Beamten/Angestellten der Zulassungsstelle hat man auch schon berichtet, dass ein Bußgeld gegen den Halter verhängt wurde, der ein angemeldetes Fahrzeug ohne TÜV in der Garage ohne Nutzung im Straßenverkehr hatte. Ich erinnere mich an einen Fall, da hatte der Halter über Jahre sein Motorrad angemeldet und zerlegt zur Aufarbeitung in der Garage. Die Behörde hatte davon Wind bekommen und ein Bußgeld verhängt, welches im anschließendem Gerichtsverfahren für rechtens bestätigt wurde.

 

Gruß Jerry

Was soll denn da der Vorwurf gewesen sein?

Daß die Zulassungsbehörde ein Bußgeld verhängt hat (oder dafür gesorgt hätte, daß eines verhängt wird) habe ich noch nie gehört und kann ich mir auch nicht vorstellen.

Allerdings die Sache mit dem Motorrad ist so:

Es ist eine Halterpflicht, sein Fzg. regelmäßig zur HU vorzuführen unabhängig (!) davon, ob es tatsächlich genutzt wird. Man kennt hier die Fälle, daß Polizeibeamte auf einem eingezäunten Grundstück ein Fzg. mit abgelaufener Plakette "erspäht" haben; das Bußgeld dafür ist rechtens, auch wenn das Auto weder benutzt wurde noch auf öffentlichem Grund stand.

Daher auch der Rat, wenn man ein stark überzogenes Auto auf dem Anhänger zum TÜV fährt: sicherheitshalber dessen Kennzeichen verdecken oder abnehmen.

Zitat:

@ixtra schrieb am 24. August 2020 um 13:43:54 Uhr:

 

Was soll denn da der Vorwurf gewesen sein?

Verstoß gegen Par 29(1) StVZO:

Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen

Rechtsgrundlage §29 Abs. 1 StVZO/ BayObLG Beschluss v. 11.2.1982, es spielt keine Rolle ob das Fahrzeug im öffentl. Straßenverkehr genutzt wird, entscheidend ist die Zulassung hierzu.

Gruß Jerry

Das Bußgeld wird schon deshalb fällig, weil die HU-Frist überschritten wurde, nicht weil das Fahrzeug mit abgelaufener HU im Straßenverkehr bewegt wurde. Daran ist nichts Erstaunliches.

 

Grüße vom Ostelch

Danke, wieder was gelernt

Themenstarteram 24. August 2020 um 16:02

Danke für die zahlreichen Statements. Mir ging es ausschließlich um die bußgeldfreie Abmeldung. Der Hänger ist im aktuellen Zustand nicht TÜV-fähig, müsste drastisch überholt,restauriert werden. Da der Halter im Jahr > 100 € Kosten(Steuer/Versicherung) inverstiert hat, wird es nun Zeit, den Hänger abzumelden. Die investierten Kosten der letzten Jahrzehnte (TÜV war 91 fällig!) sind höher als der aktuelle Wert der nach meiner einschätzung bei max 2 Tsd. liegt.

Wow 2000 ? Ist das was spezielles? Westfalia Leichenanhänger?

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