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TÜV Abnahme

Kawasaki GPZ 500S

Hallo, nochmals vielen Dank für eure Hilfe.

Wollte am Freitag endlich zum TÜV, da fängt es an zu Schneien.

Jetzt erzählt mir jemand, das er mir den ersten Mangel nennen kann. Und zwar: ich hätte ja gar keine Winterreifen drauf !

Liegt er damit richtig? Ist das tatsächlich ein Mangel Zu dieser Jahreszeit?

Hat damit schon mal jemand Erfahrung gemacht? Muss ich jetzt tatsächlich bis April warten bzw. Winterreifen aufziehen? Ich möchte ja nur TÜV haben und (noch) nicht Anmelden!

Lg

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35 Antworten

So würde ich das auch machen. Die Gebühren für eine längere Überziehung vom TÜV sind jetzt auch nicht so hoch. Habe das vor 2 Jahren gehabt war unter 20 €. Aber mein Moped war auch noch angemeldet. Wenn das Moped abgemeldet ist steht das nicht an außer es ist länger als 2 Jahre her. Dann gibt es eine Voll Abnahme oder wie das heißt.

Die Mehrkosten sind auch zu vernachlässigen.

Ich überziehe bei meinen Fahrzeugen den TÜV nach Kauf um zu einer warmen Jahreszeit hin zu müssen

Es gibt also kein Grund TÜV zu machen und Zeit zu verschenken.

Wo Ihr recht habt , habt Ihr Recht! Kann/darf ja eh erst ab April fahren, von wegen

”Winterzeit“!

Wie gesagt, die Vollabnahme ist nicht mehr nach 18 Monaten oder manchmal 2 Jahren fällig. Gerade nochmal nachgeschaut. Sind 7 Jahre und das ist schon seit ein paar Jahren so ;-)

Zitat:

@Istefanos schrieb am 31. Januar 2021 um 15:32:37 Uhr:

Wenn das Motorrad nicht angemeldet ist, wirst Du es ja eh auf dem Hänger hinbringen.

Warum?! Die direkte Fahrt zur Prüfstelle inkl dem alten Kennzeichen und benachrichtiger Versicherung ist zulässig.

Zitat:

@Papstpower schrieb am 31. Januar 2021 um 21:07:16 Uhr:

Zitat:

@Istefanos schrieb am 31. Januar 2021 um 15:32:37 Uhr:

Wenn das Motorrad nicht angemeldet ist, wirst Du es ja eh auf dem Hänger hinbringen.

Warum?! Die direkte Fahrt zur Prüfstelle inkl dem alten Kennzeichen und benachrichtiger Versicherung ist zulässig.

Ich hab's 2019 erst durch! Du musst zur Zulassung und brauchst ein neues Kennzeichen sowie eine von der Zulassung aktivierte EVB Nummer. Dann bekommst ein Dokument, mit dem kannst dann zur Prüf - und Zulassungsstelle fahren.

Ich wurde von der Bullerei aufgehalten, als ich im Juli 2019 meine ZZR zum TÜV gefahren habe! Und die sind dann tatsächlich noch hinterher gefahren und haben gewartet, bis der Prüfer übernommen hat!

Einfach mit dem alten Kennzeichen und Versicherung informieren ist nicht! Meine Vermieterin arbeitet auf der Zulassung, ohne die hätte ich nicht gewusst, dass soetwas geht.

Hier steht das Verfahren gut beschrieben, es besteht die Pflicht zur Zuteilung eines Kennzeichen durch die Zulassungsstelle:

https://www.bussgeldkatalog.org/fahren-ohne-zulassung/

Zitat:

 

Warum?! Die direkte Fahrt zur Prüfstelle inkl dem alten Kennzeichen und benachrichtiger Versicherung ist zulässig.

Nein, die Fahrt steht ja nicht in Zusammenhang mit einer Zulassung. Er schrieb, dass sie erst im April zugelassen werden soll.

Nur diese Fahrten sind gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung(FZV) erlaubt. Andere Sonderregelungen existieren nicht.

 

FZV § 10

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

 

Jap. Man könnte erst zum TÜV und direkt zur Zulassung. Zumindest war es mal so. Jetzt extra nur für den TÜV zu fahren ist nicht erlaubt und war es auch noch nicht.

Lest Euch bitte den Bußgeldkatalog durch! Weder eine Fahrt zum TÜV, noch zur Zulassung ist erlaubt, ohne daß die Zulassungsbehörde vorher ein Kennzeichen zugeteilt hat und zur Zuteilung bedarf es einer EVB!

Zitat Bussgeldkatalog.jpg

Ja, die Zuteilung des Kennzeichens ist erfolgt, wenn du das alte dran hast. Den Rest klärt dein Text vollkommen richtig.

 

"Innerhalb plus ein angrenzender Bezirk".

 

Das zugeteilte Kennzeichen ist das Alte. Die alten Papiere belegen das zudem.

 

Vllt solltet ihr beiden eure Texte auch Mal lesen und verstehen. Natürlich hat man vorher einen Termin ausgemacht. So clever sollte man schon sein.

Ich glaube Du hast nicht richtig gelesen.

 

Der TE schrieb:

Zitat:

Ich möchte ja nur TÜV haben und (noch) nicht Anmelden!

Im Gesetzestext steht eindeutig:

TÜV Fahrten sind nur im erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen.

Wenn man nicht anmelden möchte, dann gibt es auch keinen Zusammenhang.

Dann muss man die Kiste mit dem Anhänger zum TÜV bringen.

Welchen Teil dieses einfachen Textes verstehst Du nicht?

Oder empfiehlst du illegale Tipps, wie Anmeldung vortäuschen, Versicherung beantragen, Termin machen und dann doch nicht anmelden und dann doch nicht versichern? Das ist bei Motortalk nicht erwünscht.

Es ging im Thread eigentlich um Winterreifen und den Besuch beim TÜV bei Schnee und nicht um Zulassungsfragen, die eigentlich im Forum schon tausendmal diskutiert wurden.

 

 

Welchen Teil verstehst du nicht?

Ich verstehe einfach nicht, warum Du nachweislich falsche Behauptungen aufstellst, die nicht zum Thema gehören.

Ich dachte, das hätte ich eben ausreichend verständlich geschrieben.

Zum TÜV fahren ohne Absicht direkt an dem Tag auch zuzulassen, ist verboten. Denn spätestens die Rückfahrt funktioniert ja schon nicht mehr und das ist eindeutig aus dem Gesetzestext herauszulesen:

"Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette..." die wurde ja schließlich nicht an diesem Tag entfernt "... dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Das heißt, bei dieser vom TE angestrebten Variante gibt es nur ein Kurzzeitkennzeichen. oder halt Hänger.

Kritisch wird es auch, wenn man am Tag der Zulassung zum TÜV fährt. Fällt die Maschine nämlich durch, kommt man da auch nicht mehr weg. Zumindest legal.

Zitat:

@Forster007 schrieb am 31. Januar 2021 um 18:51:59 Uhr:

Wie gesagt, die Vollabnahme ist nicht mehr nach 18 Monaten oder manchmal 2 Jahren fällig. Gerade nochmal nachgeschaut. Sind 7 Jahre und das ist schon seit ein paar Jahren so ;-)

Ich möchte nur noch anmerken dass eine sogenannte "Vollabnahme" (glaube das hieß Paragraph 21) zum Glück schon länger nicht mehr nötig ist, solange das Fahrzeug noch Papiere hat.

Ich glaube das ist seit 2013 , kann es aber nicht 100% sagen.

Ganz sicher aber gilt: Es ist völlig Wurst, ob das Krad 18 Monate oder 7 Jahre oder 25 Jahre abgemeldet war.

Man benötigt nur noch eine ganz normale HU, nichts weiter.

Habe in 2019 selbst eine Yamaha wieder in Verkehr gebracht, welche seit 2003 abgemeldet war.

War nur eine einfache HU für ca.50 € nötig.

Die sog.Vollabnahme oder der 21er, ist nur notwendig, wenn keine Papiere, Brief, Schein mehr vorhanden sind.

Der Rest ist korrekt wiedergegeben. Nur zum TÜV ohne anmzumelden, ginge bloß mit KZK.

Gruß Paul

Jop, nochmals in der STVzO nachgelesen. Den Paragraphen haben sie einwenig gekürzt ;-)

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