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Transportkosten bei Mängelbeseitigung am Neuwagen

Themenstarteram 22. September 2014 um 11:10

Ein kostenfreies Ersatzfahrzeug wird nicht gestellt und es handelt sich um mehrere Mängel. Laut Herstellergarantie habe ich keinen Anspruch und ich soll zum nächsten Händler fahren - ist auch klar, aber laut Sachmängelhaftung/Gewährleistung des Verkäufers (Mängel noch innerhalb der ersten 6 Monate nach der EZ) müssen Mängel kostenfrei beseitigt werden. Hier besteht die Möglichkeit, dass einige Mängel nicht behoben werden können und ein Anspruch auf Minderung/Rücktritt vom Vertrag nur beim Verkäufer entsteht, also muss ich 250km hin und her, um dort die Reparaturversuche vorzunehmen.

Darf ich erwarten, dass mein Auto vom Verkäufer abgeholt und nach der Reparatur wieder nach Hause transportiert wird?

Ich bitte nur um konkrete Fälle, Erfahrungen, Gesetze und Rechtsprechung.

Beste Antwort im Thema

Ganz großes Kino hier.

Dinge wie Anrede und Grußform nicht kennen.

Denn Fall nur unzureichend beschreiben und dann auch noch die Leute blöd anmachen wenn es nicht gleiche eine hieb und stichfeste Rechtsberatung gibt.

 

Wie kann man auf die Idee kommen das die eigene Kaufentscheidung zu lasten des Händlers geht.

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Nein, das darfst du nicht erwarten. Dazu muss ich dir auch keine konkreten Fälle liefern und die Gesetze darfst du dir gerne selbst raussuchen. Stell dir vor du exportierst das Auto nach Australien und stellst dann Mängel fest. Meinst du wirklich, dass der Gesetzgeber in so einem Fall entscheiden würde, dass der Händler die Kosten für die Abholung und den Rücktransport übernimmt?

Wenn du eine Waschmaschine im Mediamarkt kaufst und einen Defekt feststellst, dann bringst du diese auch zurück um den Mangel beheben zu lassen. Alles darüber hinaus ist Service am Kunden und rein freiwillig.

Themenstarteram 22. September 2014 um 14:49

Zitat:

Nein, das darfst du nicht erwarten. Dazu muss ich dir auch keine konkreten Fälle liefern und die Gesetze darfst du dir gerne selbst raussuchen. Stell dir vor du exportierst das Auto nach Australien und stellst dann Mängel fest. Meinst du wirklich, dass der Gesetzgeber in so einem Fall entscheiden würde, dass der Händler die Kosten für die Abholung und den Rücktransport übernimmt?

Wenn du eine Waschmaschine im Mediamarkt kaufst und einen Defekt feststellst, dann bringst du diese auch zurück um den Mangel beheben zu lassen. Alles darüber hinaus ist Service am Kunden und rein freiwillig.

Ich habe um Konkretes gebeten, nicht was einem fair und gerecht vorkommt... Du kennst die einfachsten Verbraucherrechte nicht, hast leider keine Ahnung... und beim Autokauf kann es in der Praxis noch etwas anders sein - siehe Rechtsprechung zum Rücktritt/Nutzungsentschädigung beim Neuwagenkauf... Also hoffentlich meldet sich noch jemand, der etwas weiß...

Du hast Anspruch auf die Beseitigung der Mängel. Auf die Erstattung der Transportkosten eher nicht. Du hast ja beim Kauf billigend in Kauf genommen das die nächste Vertragswerkstatt 250 Km entfernt ist. Nur wenn der Wagen einen Mangel hat der die sichere Fahrt verhindert kannst du den vom Hersteller abholen lassen. Jedenfalls ist das bei VW so wenn alle Inspektionen bei VW gemacht wurden. Dann gibt es auch ein Ersatzfahrzeug.

Gebrauchtkäufe (z.B. Tageszulassung) besonders von Privat oder im privaten Auftrag bieten nur eingeschränkte Sachmängelhaftung.

Themenstarteram 22. September 2014 um 15:14

Zitat:

Also hoffentlich meldet sich noch jemand, der etwas weiß...

:D

Zitat:

Original geschrieben von Fordleben

Zitat:

Also hoffentlich meldet sich noch jemand, der etwas weiß...

:D

Kaum. Wenn du wirklich gut beraten werden willst, geh zu einem Anwalt, Rechtsberatung in konkreten Fällen kann hier von Laien und aus der Ferne NICHT gegeben werden!

Grüße

Udo

Ganz großes Kino hier.

Dinge wie Anrede und Grußform nicht kennen.

Denn Fall nur unzureichend beschreiben und dann auch noch die Leute blöd anmachen wenn es nicht gleiche eine hieb und stichfeste Rechtsberatung gibt.

 

Wie kann man auf die Idee kommen das die eigene Kaufentscheidung zu lasten des Händlers geht.

Zitat:

Ich habe um Konkretes gebeten, nicht was einem fair und gerecht vorkommt... Du kennst die einfachsten Verbraucherrechte nicht, hast leider keine Ahnung... und beim Autokauf kann es in der Praxis noch etwas anders sein - siehe Rechtsprechung zum Rücktritt/Nutzungsentschädigung beim Neuwagenkauf... Also hoffentlich meldet sich noch jemand, der etwas weiß...

Es ist, wie ich geschrieben habe und meine Beispiele hatten den Zweck das geeignet und nachvollziehbar zu untermauern. Mit Rücktritt oder der Nutzungsentschäditgung beim Neuwagenkauf hat deine Frage rein gar nichts zu tun, dein Verweis darauf ist also auf ganzer Linie nicht relevant. Du kannst ganz schwer davon ausgehen, dass ich mich mit diesem Thema um Welten besser auskenne als du - das lässt alleine schon deine Fragestellung deutlich erkennen. Dass dein Benehmen hier nicht gerade positiv aufgenommen wird, zeigen dir ja schon die übrigen Beiträge. Ggf. solltest du dich daher fragen, ob du dein Auftreten noch einmal überdenken möchtest.

Ja der Händler muss auch für die Transportkosten aufkommen.

"

§ 439

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. "

@Andy1080

Bleibt die Frage zu klären ob ein Mangel im sinne der Gesetzes vorliegt.

Was mich wundert ist das z.B. kein Ersatzfahrzeug angeboten wird. Das deutet für mich darauf hin das der Mangel nur aus der Sicht des TE besteht.

In diesem Falle ist er auf Kulanz angewiesen und § 439 kann nicht zur Anwendung kommen.

Zum Ersatzwagen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, genausowenig sind Übernachtungskosten oder Verdienstausfall vom Verkäufer zu erstatten. Beim Neuwagen dürfte fast alles als Mangel durchgehen.

Aber: da ja noch Werksgarantie besteht, würde ich doch einfach zum nächsten Händler des Herstellers gehen. Da entstehen dem Käufer ebenfalls keine Kosten im Normalfall. Auch hier besteht kein Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen.

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