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Traktor als selbstfahrende Arbeitsmaschine zulassen

Themenstarteram 24. März 2009 um 12:13

Hallo zusammen , hoffe das ich hier im richtigen bereich des Forums bin .

Folgender Sachverhalt.

Habe einen Ladekran der ungefähr 1,5 tonnen wiegt und bei 3 m knapp 3,5 tonnen hebt und bei 8 m Ausladung etwa 1200 kg.

Also schon ein recht großes Teil. Aktuell ist dieser auf einer Wechselbrückenlafette aufgebaut und wird von einem ZT 300 gezogen.

Aufgrund der Tatsache das der Kran eigentlich nur wenige Wochen im Jahr eingesetzt wird ( Brennholz machen ) sind die laufenden Betriebskosten des Traktors und Anhängers deutlich zu hoch .

Der Schlepper hat schwarze Kennzeichen da nicht genügend eigener Wald vorhanden ist. Der Anhänger müsste eigentlich auch angemeldet und getüvt werden .

Nun ja , jetzt habe ich vor den Kran als Dreipunkt auszulegen und FEST mit dem Traktor zu verbinden. Nun dürfte einer Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine eigentlich nichts im Wege stehen.

Der Traktor hat aber eine eingetragene Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h . Daher müsste ich aufgrund der Geschwindigkeit weiterhin den Traktor anmelden was bedeutet das weiterhin Tüv-Pflicht und Versicherungspflicht besteht .

Das könnte ich umgehen wenn ich den Traktor unter 20 km/h drossel und dies auch eintragen lasse.

Meine Fragen hierzu :

1 ) Bekomme ich den Traktor überhaupt als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingetragen ? Oder gibt es diese Eintragung nur als Neufahrzeug ?

2 ) Sollte es funktionieren , muss der Traktor am Tage der Umschreibung aktuell noch TÜV haben ?

3 ) Muss ich den Traktor bauartbedingt auf die Geschwindigkeit von unter 20 km/h bringen oder reicht es wenn nur die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h auf 19 km/h runtergesetzt wird in den Papieren ( laut verschiedener Aussagen muss es nicht mehr bauartbedingt sein ??? )

4 ) Würde gerne die AHK weiterhin verbaut haben , jedoch nur für rangierarbeiten abseits öffentlicher Straßen.

5 ) Wie schaut es bezügl. UVV aus ? Muss ich diese jährlich machen oder nicht ? Der Traktor ist nur privat eingesetzt.

6 ) Muss der kran eine aktuelle UVV Prüfung haben am Tage der Umschreibung als Arbeitsmaschine ?

Hoffe mir kann jemand die Fragen beantworten .

Mfg Dirk

 

 

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12 Antworten
am 24. März 2009 um 14:04

Fahrzeuge die bauartbedingt nicht schneller als 6Kmh fahren sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVz.

Hintergrund:

In Berlin gibt es ein Einmannunternehmen TRECKER BECKER.

Er besitzt keinen Führeschein/hat sich bei seinem Traktor ein oder zwei Gänge blockieren lassen/6 Kmh Schild angebaut.Jetzt zieht er Anhänger Wohnwagen und Bauwagen in Berlin umher.(Kein Führerschein/Versicherung/Steuer).

am 24. März 2009 um 15:09

Hallo,

rein technisch gesehen dürfte der Weg gehen aus einem Traktor eine Arbeitsmaschine zu machen.

Wo ich ein Problem sehe ist der Versicherungsschutz wenn du das 20 km/h Gefährt auf der Strasse bewegst.

Die Maschine muss nach StVZO ausgerüstet sein, bei Kränen mit UVV und versichert sein, in diesem Falle über eine Haftpflichtversicherung die meist in einer Betriebshaftpflicht eingebunden ist.

Dort sind die vorhandenen Arbeitsmaschinen (Bagger Schaufellader Mähdrescher etc) zu melden und am Fahrzeug muss durch Beschilderung oder Beschriftung deutlich ersichtlich sein wem die Maschine gehört.

Die Versicherungsseite würd ich vorher mal abklären.

Gerd

Themenstarteram 24. März 2009 um 18:01

Zitat:

Original geschrieben von Bloemenboer

Hallo,

rein technisch gesehen dürfte der Weg gehen aus einem Traktor eine Arbeitsmaschine zu machen.

Wo ich ein Problem sehe ist der Versicherungsschutz wenn du das 20 km/h Gefährt auf der Strasse bewegst.

Die Maschine muss nach StVZO ausgerüstet sein, bei Kränen mit UVV und versichert sein, in diesem Falle über eine Haftpflichtversicherung die meist in einer Betriebshaftpflicht eingebunden ist.

Dort sind die vorhandenen Arbeitsmaschinen (Bagger Schaufellader Mähdrescher etc) zu melden und am Fahrzeug muss durch Beschilderung oder Beschriftung deutlich ersichtlich sein wem die Maschine gehört.

Die Versicherungsseite würd ich vorher mal abklären.

Gerd

Die versicherungstechnische Seite habe ich bereits abgeklärt.

1 )

Wird das Fahrzeug gewerblich genutzt kommt im Falle eines Schadens die Betriebshaftpflicht des Unternehmers auf ( das Fahrzeug muss jedoch vorher dort gemeldet sein )

2 )

Wird das Fahrzeug privat genutzt tritt im Schadensfalle die ganz normale Haftpflichtversicherung des Fahrers in Kraft. Sollte der Fahrer keine haben wird die privathaftpflicht des Halters genommen. Sollte auch dort keine Haftpflichtversicherung sein muss der Halter den Schaden aus eigener Tasche zahlen.

Selbstverständlich muss die Arbeitsmaschine nach den Stvo richtlinien enstprechen . z.b. Beleuchtung , Blinker , Verkehrssicherheit wie Bremsen , Lenkung usw.

Was die UVV angeht bin ich halt unsicher , wenn ich mir einen Radlader kaufe ( generell als selbstf. Arbeitsmaschine eingestuft ) brauche ich weder Tüv noch UVV solange sie privat genutzt wird. Bin mir daher nicht sicher wie es sich bei nachträglich umgeschriebenen Arbeitsmaschinen verhält.

Meines Wissens ist die einzigste Auflage bei selbstfahrenden Arbeitsmaschine das die Halteranschrift mit Telefonnummer deutlich und lesbar auf der Tür / linkes Seitenteil unverwischbar aufgebracht sein muss und 3 Stück 20km/h Aufkleber ( linke + rechte Seite sowie hinten ) aufgebracht sein müssen.

Hmm , am besten ich frage mal demnächst beim Tüv nach wie es sich verhält.

Gruß Dirk

Themenstarteram 24. März 2009 um 18:03

Zitat:

Original geschrieben von Bopp19

Fahrzeuge die bauartbedingt nicht schneller als 6Kmh fahren sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVz.

Hintergrund:

In Berlin gibt es ein Einmannunternehmen TRECKER BECKER.

Er besitzt keinen Führeschein/hat sich bei seinem Traktor ein oder zwei Gänge blockieren lassen/6 Kmh Schild angebaut.Jetzt zieht er Anhänger Wohnwagen und Bauwagen in Berlin umher.(Kein Führerschein/Versicherung/Steuer).

Hi ,

6 km/h ist aber leider keine Alternative für mich da doch 20-30 km Wegstrecke zurückgelegt werden müssen

Gruß Dirk

 

am 24. März 2009 um 23:00

Das Thema wird doch auch bei Landtreff diskutiert :D;) Aber schau mal hier rein: http://www.forumromanum.de/.../...maschine-online_marktplatz_fuer.html Da wird über den RS 09 als selbstfahrende Arbeitsmaschine diskutiert. Evtl. kannst du daraus noch was ableiten für deinen ZT

bei der Zulassung als SAM darf aber kein Hänger mehr gezogen werden.

am 25. März 2009 um 21:15

In der StVZO Komentarsammlung "Kirschbaum" steht ein Fahrzeug beschrieben:

Eine Zugmaschine mit einem Kran, mit dem man Rohrleitungen verlegen kann, kann unter folgenden Umständen als selbstfahrende Arbeitsmaschine "Mibilkran" anerkannt werden:

- es darf keine nennenswerte Ladefläche vorhanden sein

- die AHK muß entfernt werden

Gruß Thomas

Moin!

Eine AHK darf auf jeden Fall vorhanden sein. Nur darf damit keine ladung transportiert werden, sondern nur Zubehör. Also zum Beispiel Werkzeug/Ketten oder Kranzubehör für die Arbeitsmaschine. Man sieht es öfter bei Autokränen, die ihre eigenen Gewichte ziehen.

Zitat:

Original geschrieben von inge-k

Moin!

Eine AHK darf auf jeden Fall vorhanden sein. Nur darf damit keine ladung transportiert werden, sondern nur Zubehör. Also zum Beispiel Werkzeug/Ketten oder Kranzubehör für die Arbeitsmaschine. Man sieht es öfter bei Autokränen, die ihre eigenen Gewichte ziehen.

In diesem Falle dürfte das ein Catch22 sein da ich annehme das auf dem Anhänger Holz (also Ladung) befördert wird...

AHK darf er haben aber keine Ladung, wodurch sich die AHK erübrigt...

 

Gruss, Pete

Themenstarteram 26. März 2009 um 12:03

Hi zusammen ,

habe mich beim Tüv erkundigt .

Generell würde es schon gehen den Schlepper als selbstfahrende Arbeitsmaschine umschreiben zu lassen .

Der Kran darf nicht mit Bordwerkzeug demontierbar sein . d.h. keine Splinte , keine Schrauben etc.

zulässig wäre es die Splinte anzuheften bzw zu schweißen. Desweiteren müssten alle zusatzausstattungen "tot" gelegt werden die nicht zum antreiben des krans dienen . wie z.b. Zapfwelle , Hydraulikanschlüsse , Druckluftanlage, Zugpendel , Anhängekupplung , Fronthydraulik , Frontzapfwelle , Dreipunkt , Tasteinrichtung und was das gute Stück noch so alles hat.

Im Endeffekt darf der Traktor nichts können ausser den Kran von a nach b zu bringen und anzutreiben.

Es muss ein Einzelgutachten erstellt werden . Kann man sich ähnlich vorstellen wenn man ein Eigenbauauto zulassen möchte . Der vorhandene Fahrzeugbrief würde zwar zur Hilfe genommen jedoch soll das ganze recht aufwendig sein .

Es würde ein neuer Fahrzeugbrief erstellt werden mit einer neuen fahrgestellnummer und als hersteller würde ich im Brief eingetragen werden . Der Kostenaufwand würde einige jahre Steuer und versicherung überschreiten .

Also alles in allem keine sinnvolle Alternative.

Hmm , nun ja jetzt bin ich auch nicht weiter wie vorher ... Mad

Gruß Dirk

 

Ausserdem muss der Traktor auf 20 km/h gedrosselt werden . Und zwar auf eine Art und Weise die nicht rückbaubar ist . D.h. z.b eine Schaltkulisse bei der der höchste Gang gesperrt ist reicht nicht aus . Diese könnte ja wieder abgeschraubt bzw abgeflext werden . Eine Drehzahlbegrenzung des Motors ist ebenfalls nicht erlaubt da diese relativ schnell und einfach zu entfernen ist.

Als Möglichkeit gabe es zahnräder aus dem getriebe zu entfernen und die Stelle auf der Welle durch Schweißpunkte unbrauchbar zu machen , oder aber kleinere Hinterräder zu montieren die vom Abrollumfang her die zu hohe geschwindigkeit ausgleichen.

In Deutschland hat halt alles seine Ordnung ;)

am 27. März 2009 um 22:26

Zitat:

Original geschrieben von Reachstacker

In Deutschland hat halt alles seine Ordnung ;)

Leider bringt diese Ordung sehr viel Unordnung... :rolleyes:

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