Tempolimit auf Landstraßen richtungs- oder fahrspurgebunden?

Hallo,

die Frage im Thread-Titel hat folgenden Hintergrund:

Vor kurzen habe ich eine Landstraße befahren, auf der in der einen Richtung ein TL von 70 km/h gilt und in der Gegenrichtung ein TL von 50 km/h (wegen Straßenschäden).

Jetzt kam mir der Gedanke, ob man, wenn man in der Fahrtrichtung wo 50 km/h gilt, zum Überholen auf die Gegenfahrbahn ausschert, die dort geltenden 70 km/h nutzen darf, um den Überholvorgang schneller abschließen zu können und daß man sich damit trotzdem noch im Rahmen der StVO bewegt.

Wenn man die gleiche Landstraße in der Gegenrichtung befährt, hätte man diesen "Vorteil" natürlich logischerweise nicht.

27 Antworten

Das Addieren von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist nicht erlaubt, nehme ich an.

Solche merkwürdigen Beschilderungen sehe ich immer wieder. Am merkwürdigsten ist dies in einer Baustelle in meiner Umgebung: Dadurch ist die Straßenbreite verringert und demzufolge für beide Richtungen mit gelben Markierungen die Fahrspurbreite reduziert. Aber nur eine Seite darf 30 fahren und die Gegenrichtung 50. Ergibt überhaupt keinen Sinn. Eng ist es ja für beide. Das Thema Überholen erübrigt sich dort allerdings wegen einer durchgezogenen gelben Linie in der Mitte.

Zitat:

@Goify schrieb am 19. Juni 2022 um 17:02:21 Uhr:


Aber nur eine Seite darf 30 fahren und die Gegenrichtung 50. Ergibt überhaupt keinen Sinn. Eng ist es ja für beide.

Auf welcher Seite ist denn das 30er Limit angeordnet? Auf der Seite, an welche der Arbeitsbereich der Baustelle grenzt?

Der theoretische Arbeitsbereich ist auf der Seite mit 30. Nur ist dort eine Absperrung mit mobilen Leitplanken und gearbeitet wird dort eh nicht, sondern erst 2 m weiter hinter noch einer Absperrung.

Das könnte aber ggf. der Grund sein (Arbeitsschutz)

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Gut ist, dass dort nicht geblitzt wird und sich keiner dran hält. Da fährt jeder knappe Tacho 60.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 19. Juni 2022 um 14:28:09 Uhr:



Jetzt kam mir der Gedanke, ob man, wenn man in der Fahrtrichtung wo 50 km/h gilt, zum Überholen auf die Gegenfahrbahn ausschert, die dort geltenden 70 km/h nutzen darf, um den Überholvorgang schneller abschließen zu können und daß man sich damit trotzdem noch im Rahmen der StVO bewegt.

Bitte lass es ein Scherz sein, bitte lass es einfach nur ein Scherz sein, bitte, bitte, bitte...

Auf welche Ideen so manche kommen. Muss echt an der Hitze liegen.

Diese "merkwürdigen" Beschilderungen sind doch nicht besonderes. An jedem Geschwindigkeitstrichter auf Landstraßen hat man diese.
Vor Ortseinfahrten und Kreuzungen wird oft 70 ausgeschildert. NACH dem Ortsende bzw. NACH der Kreuzung ist dann sofort 100 erlaubt.

Nach der Logik des TE dürfte man also vor der Kreuzung / vor dem Ortsschild auf der Gegenspur noch voll fahren ...
Finde den Fehler!

In diesem Sinne einfach mal das Hirn einschalten

Ja, mit etwas Logik kann man darauf kommen, dass ein abweichendes Tempolimit für die Gegenrichtung nicht zu Gunsten der eigenen Fahrtrichtung genutzt werden darf, da man dieses Tempolimit ja nicht sieht und nur als Ortskundiger davon weiß. Selbst als Ortskundiger könnte es ganz kurzfristig eine von der gewohnten Situation abweichende Beschilderung geben.

Der Gedankengang des TE war ja so, dass wohl aufgrund von Fahrbahnschäden in seiner Fahrtrichtung das Tempolimit von 50 km/h eingerichtet wurde. Das impliziert, dass ohne diese Schäden das Limit wie auch für die Gegenrichtung bei 70 liegen würde. Wenn er nun zum Überholen auf die intakte Gegenfahrbahn ausweicht, wäre der limitierende Faktor aus Sicht des TE ja nicht gegeben. (Dann allerdings müsste er beim Wiedereinscheren an einer Stelle ankommen, wo wieder 70 auf seiner Fahrbahn erlaubt ist, andernfalls müsste er stärker abbremsen.)

So "um die Ecke" darf man mal laut denken und diskutieren - wenn vielleicht auch eher aus einem gewissen Unterhaltungswert heraus und weniger der Rechtsfortbildung wegen! 🙂

Allerdings übersieht der TE dabei trotzdem, dass Tempolimits grundsätzlich erstmal immer, also 24/7 gelten: Zusatzschilder haben nämlich nur informativen Charakter. So gilt ein Tempolimit mit dem Zusatzschild "Schule" auch nachts, sofern keine zeitliche Begrenzung angegeben ist. (In den Ferien ist die Rechtsprechung bzgl. der Verbindlichkeit von Tages- und Uhrzeitangaben etwas uneinheitlich; manche Behörden decken diese Limits in den Sommerferien ab.)

Ein Zusatzschild wie z.B. "Straßenschäden" hebt das Tempolimit demnach genauso wenig auf, selbst wenn ich auf einem unbeschädigten Abschnitt fahre. Das Tempolimit könnte auch noch andere Gründe haben, selbst wenn sie einem unbekannt sind oder unplausibel erscheinen.

Umgekehrt würde (gemäß der Logik des TE) daraus folgen, dass auch ein potenzieller Überholer aus der Gegenrichtung des TE, der das straßenschäden-bedingte 50er-Limit kennt, nur mit max. 50 km/h überholen dürfte, sobald er in diesen Abschnitt einfährt. Wenn der Straßenschäden wegen aber eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h von den Behörden vor Ort als gefährlich angesehen würde, dann müsste dort ja sogar ein Überholverbot gelten, sonst würde der korrekt Tempo 70 Fahrende sich ja beim Überholen in Gefahr bringen.

Wie gesagt: Das ist alles etwas um die Ecke gedacht. Aber der Leitsatz aus einem Urteil erklärt ganz gut, wieso solche Gedankengänge nicht für die Allgemeinheit gelten sollten:
„Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.“

(hier kann man die Wörter "auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage" gegen den Baustein "nicht von den Straßenschäden betroffenen Gegenfahrbahn" austauschen.)

Hmm, da bin ich wohl in den Ferien etwas lockerer unterwegs, wenn vor einer Schule wochentags 30 km/h von 7 bis 16 Uhr gilt, bin ich in den Ferien schneller unterwegs. Dann wohl besser nicht mehr zur obigen Zeit.

Hi

Wo ist das Problem ? 70 Km/h und schwups mit 90 überholt, ob für den
Gegenverkehr 50 zählt kann, dir doch wumpe sein.

Tom

Mit 90 ist man auch schwups zu schnell bei erlaubten 70. Und ich denke, dass sich 90 auf einer wegen Straßenschäden auf 50 begrenzten Fahrbahnoberfläche nicht gut anfühlen.

wo kein Blitzer ist auch kein Kläger 😉

Tom

Zitat:

@Goify schrieb am 20. Juni 2022 um 16:19:49 Uhr:


Mit 90 ist man auch schwups zu schnell bei erlaubten 70. Und ich denke, dass sich 90 auf einer wegen Straßenschäden auf 50 begrenzten Fahrbahnoberfläche nicht gut anfühlen.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 19. Juni 2022 um 14:45:24 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 19. Juni 2022 um 14:33:48 Uhr:


...andererseits, woher soll ich wissen, dass auf der Gegenspur nur 50 gilt.

Das weiß man logischerweise nur dann, wenn man die Straße mindestens einmal in jede Richtung befahren und sich die unterschiedlichen TL gemerkt hat. Trifft so z. B. auf Berufspendler zu, welche die besagte Strecke nutzen.

... und das erinnert an eine Familienfede die mich an den Rand des Enderbens gebracht hat weil mein Erbgutgeber partout nicht wahr haben wollte das eine Straße, die er seit Jahzehnten regelmässig befährt, eine Limitänderung von 70 auf 50 (beidseitig) erfahren hat.

Es ist völlig egal was ich gestern gesehen habe, heute muß ich die Augen eh weider aufmachen 😁

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