Teilkasko mit Selbstbeteiligung

Hallo,

seit heute nachmittag hab ich nen 50cm langen Riss in der Frontscheibe meines Astras. Anscheinend wars doch gut im April ne Teilkasko auf das Auto abzuschließen 😉

War vorhin gerade beim Opelhändler und hab mir einen Kostenvoranschlag machen lassen -> 450 Euro

Kann ich mir die 450 Euro, anhand des Kostenvoranschlages, von meiner Versicherung auszahlen lassen oder ist das nicht möglich?

Danke und Gruß

62 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


nicht sonderlich intelligent auszusehen.

Das hat er ja schon öfters bewiesen.

Mag sein, daß er gute Gutachten erstellen kann (das kann ich mangels Kenntnis der Gutachten nicht beurteilen); daß er aus Urteilen und Paragraphen, die er gut zitieren kann, manchmal erschreckend falsche Rückschlüsse zieht, weil ihm das fachliche Hintergrundwissen fehlt und die entscheidenden Unterschiede (Kasko/Haftpflicht) scheinbar nicht bekant sind, war nun leider schon öfters der Fall.

Zitat:

Original geschrieben von gutachteronline


Das hat mir jetzt dann doch ein Grinsen ins Gesicht gesetzt.
Gelten keine Gesetze in Teilkasko-Versicherungen?

Madcruiser hat es bereits gesagt: § 249 BGB hat mit der Kaskoversicherung generell (nicht nur mit der Teilkasko) nicht das geringste zu tun. Wer ist denn Schädiger? Der Kaskoversicherer????? Hat der die Scheibe kaputt gemacht?

Es geht in der Kaskoversicherung nicht um Schadenersatz im Sinne des BGB, sondern um einen vertraglichen Anspruch. Der feine, aber entscheidende Unterschied.

Also: erstmal entsprechende Grundkenntnisse erwerben, dann solche Sachen posten (aber dann bitte nur noch, wenn sie auch zutreffen!).

Man unterscheidet zwischen Vertragsrecht u. Haftpflichtrecht.

Ein Kaskoschaden wird nach den allgemeinen Kaskobedingungen( AKB) reguliert und man bewegt sich hier im Vertragsrecht!
Vertragsrecht heisst, jeder Vertragspartner hat sich an diesen Vertrag zu halten.
In den AKB ist klar geregelt, wie sich der Versicherungsnehmer (VN) und der Versicherungsgeber im Schadenfall zu verhalten hat!

Bei einem Haftpflichtfall ,wird nach dem BGB Schadenrecht § 249 abgerechnet wo dem Gechädigten alle verbrieften Rechte zustehen.

Seid mal wieder sehr freundlich heute.

Nobody is perfekt.

Zitat:

Original geschrieben von gutachteronline


Man unterscheidet zwischen Vertragsrecht u. Haftpflichtrecht.

Ein Kaskoschaden wird nach den allgemeinen Kaskobedingungen( AKB) reguliert und man bewegt sich hier im Vertragsrecht!
Vertragsrecht heisst, jeder Vertragspartner hat sich an diesen Vertrag zu halten.
In den AKB ist klar geregelt, wie sich der Versicherungsnehmer (VN) und der Versicherungsgeber im Schadenfall zu verhalten hat!

Bei einem Haftpflichtfall ,wird nach dem BGB Schadenrecht § 249 abgerechnet wo dem Gechädigten alle verbrieften Rechte zustehen.

Seid mal wieder sehr freundlich heute.

Nobody is perfekt.

Aha, wenn Du willst kennst Du den Unterschied scheinbar doch. Dann frag ich mich aber, warum hier in kurzer Zeit schon der zweite Beitrag kam, der sachlich völlig daneben ist. Hättest Du über das jetzt geschriebene vorher mal nachgedacht, hätte Dein Hinweis auf § 249 in diesem Thread, wo es um Kasko ging, gar nicht erst kommen DÜRFEN!

Und zum Thema:

Zitat:

Seid mal wieder sehr freundlich heute.

Wundert Dich das, so wie Du hier ständig auftrittst? Wohl kaum.

In diesem Sinne....

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Die Diskussion kann man sich doch sparen. Wer mit so nem Glasschaden weiter fährt handelt ziemlich verantwortungslos. Die Scheibe steht doch eh schon unter Spannung. Wenn er damit weiter fährt, vergrößert sich der Riss immer mehr, bis sie irgendwann wirklich aus dem Rahmen fällt. Und wie schon gesagt wurde, spätestens beim TÜV ist eh Schluss. Und die 450 Euro sind bei Opel normal. Ich (bzw. meine TK) habe schon vor 6 Jahren für meinen damaligen Astra F DM 950,-- für ein neues Frontfenster bezahlt.

Selbst Carglass hat bei meiner Versicherung 470EUR abzgl. SB (ungefähr, ich weiß es nicht mehr genau) für den Scheibentausch abgerechnet - Preis scheint also vollkommen im Rahmen zu liegen.

MfG, HeRo

gibt schon versicherungen die gekd auch auszahlen bei kaskoschäden
bei mir war es mal nach nen unfall so
da wurde geld für scheinwerfer und scheibe und bischen kleinkram wie blinker etc bezahlt
da wurde vorher nen kurzgutachten erstellt
als es dann repariert war wollte die versicherung nur dass ich kurz bei deren schadenschenllservice vorbeifahre damit die sehen es wurde repariert und ich niht in 3monaten wieder die kaputte scheibe melde

Zitat:
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Original geschrieben von gutachteronline
Das hat mir jetzt dann doch ein Grinsen ins Gesicht gesetzt.
Gelten keine Gesetze in Teilkasko-Versicherungen?
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Zitat:Schusti2
madcruiser hat es bereits gesagt: § 249 BGB hat mit der Kaskoversicherung generell (nicht nur mit der Teilkasko) nicht das geringste zu tun. Wer ist denn Schädiger? Der Kaskoversicherer????? Hat der die Scheibe kaputt gemacht?

Es geht in der Kaskoversicherung nicht um Schadenersatz im Sinne des BGB, sondern um einen vertraglichen Anspruch. Der feine, aber entscheidende Unterschied.

Also: erstmal entsprechende Grundkenntnisse erwerben, dann solche Sachen posten (aber dann bitte nur noch, wenn sie auch zutreffen.

Hi Leute,
bevor ihr Leute unberechtigt niedermacht, nur weil die auf Zusammenhänge zwischen dem Kern des §§ 249 BGB(Dispositionsfreiheit =dispositives Recht) u. der AKB §13 (Schadenersatzleistung) hinweisen ,setze ich mich hier als juristischer Laie auch Euren grinsenden Gesichtern u. der Blamage alle User aus.
Vorausgesetzt ihr habt recht, was aber nachweisbar widerlegt werden kann.
Obwohl das Kaskorecht (Vertragsrecht) eine Vertragsregelung zwischen dem Versicherer und dem VN beinhaltet, können bestimmte Klauseln nichtig sein, wenn sie überraschend oder sittenwidrig sind.
Eine solche unwirksame Klausel wäre zum Beispiel,wenn man vertraglich dem VN sein gesetzlich verbrieftes Dispositionsrecht (hier fiktive Abrechnung der Windschutzscheibe) beschneiden würde.
Somit hängt sehrwohl der §§249ff BGB des Schadenersatzrechtes mit den AKB des Kaskorechtes zusammen .
Alle Vertragsklauseln welche somit sittenwidrig, überraschend, gegen Treu u. Glauben verstoßen, also gegen geltendes Schadenersatzrecht sind auch im Vertragsrecht nichtig.

Schreddi hat gepostet dass eine fiktive Abrechnung nicht möglich sei und ich habe geantwortet ,soso §249 BGB in Sachen Dispositionsfreiheit geändert?

§ 249 S.1 BGB sieht als Regelfall des Schadensausgleiches die Naturalrestitution vor, also die Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes. Damit der Geschädigte insofern nicht gezwungen wird, seine Person oder die beschädigte Sache dem Schädiger anzuvertrauen, enthält § 249 S.2 BGB eine Dispositionsbefugnis. Danach kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen. In der alltäglichen Praxis werden entgegen der gesetzlichen Systematik die meisten Schäden über diesen Weg des Geldersatzes abgewickelt.
Das vorgenannte hat auch im Kaskorecht Priorität u. Anspruch
auf Durchsetzung.

Die diskussion ist ja ganz nett.

Glücklicher wäre ich allerdings,
wenn der Fragesteller erkennen würde
in welche Gefahr er sich mit dieser Scheibe begibt
und diese unverzüglich austauschen würde.

Alles andere an der Diskusssion ist eher belanglos.

Meine Aussage war:

Zitat:

Ob das in solchen Fällen sinnvoll ist oder nicht.

Beim der nächsten HU ist eine derartig beschädigte Scheibe ohnehin fällig und die Mehrwertsteuer gibt’s nur wenn sie tatsächlich angefallen ist, also per Rechnung nachgewiesen ist.

Schusti2 ist in seinem "Antigutachteronlinewahn" nicht mal gemerkt, dass der §249 von dir (Captain HUK) ins Gespräch gebracht wurde und ich ihn deshalb angeführt habe. Schusti2 hat m. E. echt ein Problem mit Recht und Gesetz. So verbreitet er hier m. E. die gleiche

Rechtsauffassung

, welche ihm sein vermutlicher Arbeitgeber, die Versicherung, täglich eintrichtert.

Zitat:

Original geschrieben von Schusti2


Aha, wenn Du willst kennst Du den Unterschied scheinbar doch. Dann frag ich mich aber, warum hier in kurzer Zeit schon der zweite Beitrag kam, der sachlich völlig daneben ist. Hättest Du über das jetzt geschriebene vorher mal nachgedacht, hätte Dein Hinweis auf § 249 in diesem Thread, wo es um Kasko ging, gar nicht erst kommen DÜRFEN!

Und zum Thema:

Wundert Dich das, so wie Du hier ständig auftrittst? Wohl kaum.

In diesem Sinne....

Ich bin nach wie vor der Meinung das RECHT und GESETZ auch im Kaskofall gelten.

Daneben ist m.E., wenn man hier Versicherungsmeinug vertrittt, ohne diese weiter zu hinterfragen.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Die diskussion ist ja ganz nett.

Glücklicher wäre ich allerdings,
wenn der Fragesteller erkennen würde
in welche Gefahr er sich mit dieser Scheibe begibt
und diese unverzüglich austauschen würde.

Alles andere an der Diskusssion ist eher belanglos.

Hi Leute,

ein 50cm langer Riss in einer Frontscheibe sagt mir als Fachmann, dass es sich hier um eine sogenannte Verbundglas Frontscheibe handelt. Nur bei diesen Scheiben ist eine sich langsam ausbreitende Rissbildung möglich.

Scheiben die sofort in tausende von Splittern zerbrechen nennt man Sekurit Scheiben, welche aber heutzutage als Frontscheiben weniger verwendet werden.

Verbundglasscheiben bestehen aus einer Außenscheibe,einer zähen Kunststofffolie dazwischen u. einer Innenscheibe!
Bei den üblichen Steinschlägen wird in der Regel "nur" die Außenscheibe verletzt u. zeigt evtl. einen mehr oder wenig größeren Riss, welcher keineswegs dazu beitragen kann,dass die Scheibe während der Fahrt den Leuten um die Ohren fliegt.( gern erzähltes Schauermärchen )
Das würde auch ein Instandsetzungsverbot dieser Scheiben bedeuten. Aber gerade von der Assekuranz werden diese Reparaturen gefördert. Fällt Euch da was auf ?
Einzige Nachteile sind sich verändernde Sichtverhältnisse, das milchig werden der Kunststofffolie und die Zerstörung der Wischergummis, wenn diese über eine scharfkantige Schadstelle gleiten.
Sobald die Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden, muss diese Scheibe dann selbstverständlich ausgetauscht werden.
Wenn eine Verbundglasscheibe als tragendes Karossieteil ausgewiesen ist, sollte Sie selbstverständlich in nächster Zeit getauscht werden.
Eine akute Unfallgefahr besteht aus sachverständiger Sicht nicht, selbst dann nicht wenn die Innenscheibe auch gerissen sein sollte.

danke für die zahlreichen Post´s... war heute in ner kleinen freien werkstatt (wo ich sonst auch hingehe wenn was ist)

auto konnte ich gleich da lassen... die machen mir die neue scheibe bis morgen nachmittag rein und ich zahl 150 euro

wie oft kann ich die teilkasko eigentlich bemühen bis die mir kündigen? nicht dass ichs drauf anlegen würde aber kann ja immer was sein... ich hab die versicherung jetz seit april und nun (juni) den ersten schaden. 🙁

was amch ich wenn die mir kündigen? kann ich die haftpflicht bei dieser vers. behalten und die teilkasko bei ner anderen gesellschaft abschließen?

Zitat:

Original geschrieben von Bimmelimm


danke für die zahlreichen Post´s... war heute in ner kleinen freien werkstatt (wo ich sonst auch hingehe wenn was ist)

auto konnte ich gleich da lassen... die machen mir die neue scheibe bis morgen nachmittag rein und ich zahl 150 euro

wie oft kann ich die teilkasko eigentlich bemühen bis die mir kündigen? nicht dass ichs drauf anlegen würde aber kann ja immer was sein... ich hab die versicherung jetz seit april und nun (juni) den ersten schaden. 🙁

was amch ich wenn die mir kündigen? kann ich die haftpflicht bei dieser vers. behalten und die teilkasko bei ner anderen gesellschaft abschließen?

Du wirst keine Gesellschaft finden, die nur die Kasko allein übernimmt. Da die KFZ-Versicherung ein gebündelte Versicherung ist, kann nach einem Kaskoschaden, auch nur die Kaskoversicherung gekündigt werden. Sollte die das allerdings tun, dann würde ich mir erst eine andere Gesellschaft suchen und dann die bisherige Gesellschaft auch um Freigabe der Haftpflicht bitten, was i.d.R. auch problemlos gemacht wird.

Wann Gesellschaften kündigen ist allerdings unterschiedlich. Viele haben ein sogenanntes Scoring eingeführt, in dem unterschiedliche Faktoren reinspielen (z.B. Alter, Führerscheindauer, Schadenhäufigkeit, Anzahl der Verträge beim VU, Fahrzeugtyp, km-Leistung p.a. und und und...).

hm... na mal sehen... hoffen wir mal dass ich die kasko nie wieder brauche...

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