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Teilkasko mit Selbstbeteiligung

Themenstarteram 14. Juni 2006 um 15:48

Hallo,

seit heute nachmittag hab ich nen 50cm langen Riss in der Frontscheibe meines Astras. Anscheinend wars doch gut im April ne Teilkasko auf das Auto abzuschließen ;)

War vorhin gerade beim Opelhändler und hab mir einen Kostenvoranschlag machen lassen -> 450 Euro

Kann ich mir die 450 Euro, anhand des Kostenvoranschlages, von meiner Versicherung auszahlen lassen oder ist das nicht möglich?

Danke und Gruß

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62 Antworten
am 14. Juni 2006 um 16:51

Hi,

nein - lass es reparieren und zahl die Selbstbeteiligung.

Im Übrigen:

450 € für eine Frontscheibe eines Astra?

Halte ich für heillos überzogen - bei meinem Corsa hats damals 200 € gekostet - und der B-Corsa ist vom Astra-F nun in Sachen Frontscheibe nicht weit weg...

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 14. Juni 2006 um 17:06

geht das prinzipiell nicht od. ist das versicherungsabhängig?

wo empfilt sich denn der wechsel? bei opel direkt? beim scheibendoctor? in ner freien werkstatt?

ich meine... soll mir ja egal sein, zahlt ja eh die versicherung... aber rein von der sache her?

gibts ne legale methode um um die 150 Euro SB drumrumzukommen?

am 14. Juni 2006 um 17:13

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von Bimmelimm

(...)gibts ne legale methode um um die 150 Euro SB drumrumzukommen?

ja, nen Beknnten finden, der das für weniger als 150 € macht. :)

Grüße

Schreddi

Themenstarteram 14. Juni 2006 um 17:19

ich denke mal, das heißt "nein" :rolleyes:

nach ner nicht legalen methode frag ich lieber nicht ^^

aber is schon verrückt... opel will 450 euro haben... da krieg ich schon nen ganzen astra für... manmanman...

Ein 50 cm Riss in der Frontscheibe bedeutet ein verkehrsunsicheres Fahrzeug zu fahren. Da kann Dir bereits auf der Landstraße plötzlich das ganze Glas entgegen kommen.

Also schnell reparieren oder eben schwere Verletzungen riskieren.

Die SB wird immer fällig, unabhängig von der Schadenshöhe.

Mehr zum Thema SB, Glasschäden und Legalität.

Fazit:

Die SB kann man entsprechend den Versicherungsbedingungen nur bei einer Reparatur sparen, nicht aber beim Austausch.

Themenstarteram 14. Juni 2006 um 17:55

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Ein 50 cm Riss .... Da kann Dir bereits auf der Landstraße plötzlich das ganze Glas entgegen kommen.

echt jetz? ich meine, dass die scheibe ein tragendes teil ist, weiss ich... aber trotzdem ist die ja noch geklebt...

muss heute irgendwie einen kleinen stein draufbekommen haben (hab ich nicht gemerkt)

als ich dann das auto übern mittag in der prallen sonne stehen hatte (vielleicht ne stunde) muss sich der riss gebildet haben.

einen einschlag auf der scheibe sieht man unten rechts in der ecke (wo der riss anfängt)

Es reicht doch,

wenn die Scheibe

Dir und Deinem Beifahrer in einem Stück um die Ohren fliegt ...

Genau Genommen ist das aufgrund des Drucks sogar das größere Übel!

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

Hi,

nein - lass es reparieren und zahl die Selbstbeteiligung.

 

 

soso interessant,

§249 geändert in Sachen Dispositionsfreiheit?

Themenstarteram 14. Juni 2006 um 21:16

:confused:

am 14. Juni 2006 um 21:43

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

Zitat:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ob das in solchen Fällen sinnvoll ist oder nicht.

Beim der nächsten HU ist eine derartig beschädigte Scheibe ohnehin fällig und die Mehrwertsteuer gibt’s nur wenn sie tatsächlich angefallen ist, also per Rechnung nachgewiesen ist.

§ 249 BGB ist im Haftpflichtrecht eine relevante Hausnummer.

Die Kaskoversicherung ist eine andere Baustelle und § 249 BGB belanglos.

am 14. Juni 2006 um 22:03

Zitat:

Original geschrieben von gutachteronline

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

 

Ob das in solchen Fällen sinnvoll ist oder nicht.

Beim der nächsten HU ist eine derartig beschädigte Scheibe ohnehin fällig und die Mehrwertsteuer gibt’s nur wenn sie tatsächlich angefallen ist, also per Rechnung nachgewiesen ist.

Die zitierte Passage betrifft (wieder mal) nur Haftpflicht-, nicht aber Kaskoschäden, ist also für vorliegenden Sachverhalt völlig unrelevant.

Die Scheibe kann auch abzüglich der SB fiktiv abgerechnet werden, dann aber sehr wahrscheinlich nur netto (hängt konkret von den Bedingungen ab). Bei fiktiver Abrechnung kann es aber passieren, daß die Kasko postwendend gekündigt wird, damit der Versicherer nicht Gefahr läuft, in drei Monaten die gleiche Scheibe nochmal bezahlen zu müssen.

@gutachter: Du solltest Deine Beiträge auf Sachverhalte beschränken, von denen du Ahnung hast. Das zitieren von Paragrafen, ohne die entscheidenden Unterschiede zwischen Kasko und Haftpflicht zu beachten, führt zu fatalen Fehlinformationen!

am 14. Juni 2006 um 22:47

Zitat:

Original geschrieben von Schusti2

....

Die Scheibe kann auch abzüglich der SB fiktiv abgerechnet werden, dann aber sehr wahrscheinlich nur netto ....

Das hat mir jetzt dann doch ein Grinsen ins Gesicht gesetzt.

Gelten keine Gesetze in Teilkasko-Versicherungen?

Na ja, der ADAC schreibt zu diesem Sachverhalt:

Zitat:

Während Schäden auch in der Teilkasko-Versicherung normalerweise fiktiv abgerechnet werden können, stößt diese Handhabung bei Glasbruchschäden auf Widerstand in der Versicherungswirtschaft. Die meisten Versicherungsgesellschaften verlangen bei Glasbruchschäden die Vorlage der Reparaturrechnung oder den Nachweis, daß tatsächlich repariert wurde. Dies wird deshalb gefordert, weil die Betrugsgefahr sehr hoch ist. Urteile dazu, ob auch Glasbruchschäden fiktiv abgerechnet werden können, sind dem ADAC bisher nicht bekannt geworden.

D.h. auch Schäden in der Teilkasko-Versicherung können normalerweise fiktiv abgerechnet werden, allerdings gibt es hier m.E. berechtigte Gründe warum die Assekuranzen nicht mitmachen.

§ 249 BGB adressiert sich gegen den Schadensverursacher.

Das ist in aller Regel nicht die Versicherung. ;)

Dein Grinsen läuft also Gefahr nicht sonderlich intelligent auszusehen.

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