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Tagfahrlicht erlaubt...
Abend liebe Gemeinde.
Ich war ja am Donnerstag beim Tüv und der Tüver erzählte mir folgendes:
Seit Mittwoch den 02.05.2012 ist es offiziel erlaubt, das Tagfahrlich mit voller Helligkeit auch bei eingeschaltetem Abblendlicht an zu haben.
Das heißt, auch nachts, wenn man das Licht an hat, darf das Tagfahrlicht mit leuchten. Es muss dabei nicht mehr gedimmt sein...
Nach paragraph habe ich ihn leider nicht gefragt...
Ich finde, es würde nachts blenden...
(meins bleibt aber bei standlicht an und schaltet erst bei Abblendlicht aus...)
LG Michel
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10 Antworten
Das halte ich für ein Gerücht. Meines Wissens ist Tagfahrlicht bei Nacht nur erlaubt, wenn es auf Standlichthelligkeit dimmbar ist. Die Dinger blenden Nacht doch recht heftig.
Guten Morgen!
der Prüfer sollte lieber prüfen und nicht sachen verbreiten,die nirgends hinterlegt sind!
Quelle-Wikipedia
Nachrüstung nach R87 / R48
Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmung bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:
Montageort: Fahrzeugfront
Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
Abstand zwischen den Leuchten: mindestens 600 mm
Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten: maximal 400 mm
Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen
Nachrüstung nach R7
Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:
kombinierte Tagfahrleuchten und Umrissleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch in Ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).a!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen am Fahrzeug angebracht werden und auch nicht zu tief
es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.
Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung 48, welche auch von Österreich anerkannt wird, legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit, Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest.
Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung 87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für „Running Light“) tragen, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Die Zulassung von LED-Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht, da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden. Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden, da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichte „zu Showzwecken“ erhältlich sind.
Es geht ja hierum die Nachrüstung eines Fahrzeuges!
die sogenannte R7-Regelung kenne ich bis jetzt nur bei Audi und beim VW-Phaeton !
mfg
All diese Vorschriften werden durch den Einbau des originalen TFL Relais (K59) erreicht.
Man kann die Leitung welche die Abblendleuchten mit Strom versorgt vom Relais (pin 4) trennen und dann von dort jede beliebige TFL mit Strom versorgen. Ich habe z.B. die Nebelleuchten damit angespeist (in Ö erlaubt)
LG robert
Hallo Robert!
da seit ihr im Ösiland im Vorteil und wir sind Angemeiert!
Quelle-Wikipedia
Eingeschaltete Nebelscheinwerfer sind dagegen in Deutschland, Frankreich und der Schweiz ohne zwingenden Grund des Einschaltens, z. B. Nebel, Regen oder Schneefall, verboten.
In Österreich war von 15. November 2005 bis 31. Dezember 2007 entweder das Tagfahrlicht oder Abblendlicht erforderlich (ab 15. April 2006 alternativ auch die Nebelscheinwerfer, wenn sie in die Fahrzeugfront integriert sind und nicht nachträglich angebaut wurden). Auch das Dimmen gemäß ECE-Regelung Nr. 87 war zulässig. Nachdem die Unfallzahlen in Österreich im Jahr 2007 sehr stark angestiegen sind, wurden massive Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer Verpflichtung zum Tagfahrlicht sowohl von manchen Experten, Politikern und Verkehrsclubs als auch von vielen Autofahrern vorgebracht und über eine Abschaffung oder Novellierung der Verordnung diskutiert. Am 11. September 2007 gaben Verkehrsminister Werner Faymann und Innenminister Günther Platter offiziell bekannt, die Lichtpflicht in Österreich so bald wie möglich gänzlich abschaffen zu wollen. Seit 1. Januar 2008 ist die Lichtpflicht für Tagfahrten wieder aufgehoben. Die Verwendung von Abblendlicht und speziellen Tagfahrleuchten oder nur Nebelscheinwerfer ohne Nutzung des Abblendlichts als Tagfahrlicht ist aber auch bei guter Sicht nicht verboten. Unverändert gilt die Lichtpflicht bei schlechten Sichtverhältnissen und Dunkelheit.[7] Das Fahren ausschließlich mit Begrenzungslicht (Standlicht) ist in Österreich bei guten Sichtverhältnissen erlaubt.[8]
Was soll man da noch sagen,Wir sind am Ar...!
mfg
...und wann wurde Wikipedia zu dem Thema aktualisiert??? Auch am Mittwoch? Ging ja schnell:rolleyes:
Fragt doch einfach mal beim Tüv oder der dekra nach ;)
Zitat:
Original geschrieben von rosi03677
............ Das Fahren ausschließlich mit Begrenzungslicht (Standlicht) ist in Österreich bei guten Sichtverhältnissen erlaubt.
Sorry, ist lt.§99 Abs.3 KFG verboten
§ 99. Beleuchtung
(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960) darf außer in den im Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
LG robert
Haben noch keine neue Regelung gefunden,die die vorher Erwähnten Regelungen erweitern!
das die TFL bei Nacht blenden steht außer Frage,es ist so wenn sie bei Abblendlicht mitgehen!
Bei uns ist das der Polizei ihr neues Hobby-TFL ob am Tag oder Abends,sogar Fotos werden davon gemacht!
Kommt aber immer auf die Dienstpläne der Polizei an!
mfg
P.S. http://www.dekra.de/.../get_file?...
EDIT-Standlicht Österreich
das wird wieder Auslegungssache sein,Robert,wann gute Sichtverhältnisse sind.
die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Deine Nebelscheinwerfer,gute Sichtverhältnisse!
Quelle-ÖAMTC-
Welche Beleuchtung ist wann erlaubt?
Begrenzungslicht:
-während der Dämmerung und bei Dunkelheit, aber nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder Nebelscheinwerfern
-bei Tag und guter Sicht alleine möglich
Abblendlicht ist immer erlaubt
Nebelscheinwerfer:
- bei Tag und guter Sicht (alleine oder gemeinsam mit Abblendlicht)
- bei Sichtbehinderungen durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen - wie etwa Dunkelheit und Dämmerung.
Mit oder ohne Abblendlicht, jedenfalls aber mit "Rundumbeleuchtung".
Er hat es am Mittwoch von seinem Chef erfahren...
Dass die nachts blenden, schrieb ich bereits....ist wirklich außer Frage...sagte der Tüver auch...
Wie geschrieben, bei mir ist es bei standlicht/positionslicht an und bei Abblendlicht aus...;)
LG Michel
Denke mal,sein Chef hat erfahren,das es ein adaptives Tagfahrlicht(selbst runterdimmend bei einschalten des Abblendlichtes,
sogenannte R7-Regelung bei Audi und VW-Phaeton) gibt und wuste es nicht eindeutig darzulegen,gegenüber seinem Mitarbeiter!
mfg
Wie bereits geschrieben, mit voller Helligkeit, seit Mittwoch...
Das gesetzt wurde verabschiedet...