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Tagesfahrlicht - EU-genehmigung?

Themenstarteram 21. November 2007 um 9:31

.....so...ich werd wohl bissl stress mit der Rennleitung bekommen.....auf den ich mich aber irgendwie dennoch schon freue

...aber, bevor ich mich da in die nesseln setz will ich mich vorsichtshalber bisschen schlau machen :-)

(ich hatte die diskussion schonmal mit Leuten von denen - die Jungen Beamten wussten aber keine richtige Antwort darauf *fg*)

Zum thema:

Abends umhergefahren - sagen wir mal, als ich losgefahren bin war es noch hell, und die Dämmerung setzte dann allmählich ein, randbedingung: strassenbeleuchtungen waren noch nicht an, also es war noch nicht dunkel - etwa so als würde ein gewitter aufziehen, also so dunkel dass die meisten wohl mit standlicht rumfahren würden - ;)

Also - mit "tagesfahrlicht" rumgefahren (= zusätzliche kleine Lichter an der Front)

In deutschland ist es ja so dass standlicht+nsw* als tagesfahrlicht toleriert wird - ich hab selbst schon die polizei (in deutschland!) so rumfahren gesehen....also wird das schon ok sein. Die deutsche polizei hat mich auch schon so gesehen...und trotz meines aufälligen kennzeichens nicht angehalten (so ein gelbes zwischen all den weissen ist schon auffällig ;) )

(* eigentlich sollten es keine NSW sein, nur weil ich bisher zu faul war extra kabel zu ziehen hab ich die lichter an die vorverlegten NSW-anschlüsse angestöpselt und die sind dann auch dementsprechend geschaltet --- aber das lässt sich ja ändern :-) )

.....dann zu hause in Luxemburg:

der "Code de la route" (in D = stvo) sieht kein tagesfahrlicht vor, problem dabei es ist demnach weder verboten noch erlaubt.

Die zulassungsstelle sagt: "verboten" --- aber neue Audis die ja solche lichter haben (oder nicht?) werden dennoch angemeldet. (was ja in dem sinne gar nicht gehen dürfte!?)

 

So weit mir bekannt gibt es ja die E-Genehmigungen (also ein grosses E mit einer zahl dahinter in einem Kreis, so wie auch zb. die Rücklichter haben) - diese bedeutet nach meinem bisherigen wissensstand:

In jedem Land von Europa zu dem jeweiligen Zweck zugelassen - also eine E-zulassung für Rücklichter gilt natürlich nur als Rücklicht, und eine E-Zulassung als Tagesfahrlicht gilt also nur als Tagesfahrlicht und man darf dieses Bauteil verwenden.

Da es ja demnach eine Europaweite Zulassung für Tagesfahrlicht (allgemein) gibt --- man siehe Audi, die dürfen ja ihre Autos auch in jedem Land verkaufen und zulassen --- müsste das doch eigentlich auch für zusätzliche Bauteile gelten?

Da die Zulassungsstelle scheinbar wieder altertümlich handelt (da gab's schonmal vorm EU-gerichtshof eine Klage die durchkam) ... müsste das doch eigentlich erlaubt sein mit Tagesfahrlicht vorzufahren? (natürlich wenn richtig verkabelt ;) )

 

Und wenn ich jetzt komplett falsch lieg, ich lasse mich gerne belehren......und falls ich dennoch komplett im Unrecht bin muss ich wohl die vermeindliche strafe zahlen...... :rolleyes:

(ich wurde nicht angehalten, aber die beamten wurden merklich auf mich aufmerksam da sie stark im gegenverkehr abbremsten (*hust* - wohl nicht in den Rückspiegel gekuckt??? der dahinter hat sich sichtlich gefreut :D ) --- jedenfalls erwarte ich Post von denen.

Beste Antwort im Thema

Und für so ein sinnloses Geschwätz gräbst du einen zwei Jahre alten Beitrag wieder aus? Bei dem Punkt "nicht ganz dicht" würde ich mich an deiner Stelle nicht so weit aus dem Fenster lehnen...

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Moin,

Du hast schon recht mit Deinem E-Prüfzeichen. Nur geht es bei Dir um "Tagfahrlicht", das ist ein großer Unterschied zu "Tagesfahrlicht"!

Tagfahrlicht ist außer in Schweden, Dänemark, Estland, Litauen und Ungarn EU-weit erlaubt, in den genannten Ländern muss mit Abblendlicht gefahren werden.

Hier mal die ECE-Regelung 87 (in englischer Sprache) welche auch für Deinen Zwergstaat ;) gelten sollte. Ist von der Hella-Page www.tagfahrlicht.de entnommen.

Viel Erfolg beim erneuten Kampf gegen die bürokratischen Windmühlen!

Gruß,

Andre

Themenstarteram 21. November 2007 um 10:38

danke für den link! --- ich hab mal diesen texthaufen überflogen.....

wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, darf ich tagfahrlichter am fahrzeug montieren - und sogar auch damit nach Luxemburg fahren :D

....hiesse dann also.....ich sollte natürlich alles richtig verkabeln (asche auf mein haupt....da bin ich natürlich nicht ganz konform - werd ich dann wohl ändern wenn's nicht anders geht)

Zur verkabelung:

um es richtig zu machen dürfen standlichter, rücklichter, kennzeichenbeleuchtung usw nicht mit an sein, sondern NUR die tagfahrleuchten? dürfte man im Prinzip anstelle des speziellen Relais einen manuellen An/Aus-schalter im Fahrzeuginneren haben?

 

Also konkret im meinem Fall wird's dann so:

wenn ich Post von der Rennleitung bekomme verweise ich sie freundlichst auf diesen Paragraph - dann müsste das thema ja gegessen sein.....

 

edit: oder die Rennleitung zunächst an einen Audi-händler verweisen der dies dann bestätigen kann ;)

Zitat:

Original geschrieben von Schnibble

wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, darf ich tagfahrlichter am fahrzeug montieren - und sogar auch damit nach Luxemburg fahren :D

Rischtisch, sofern sie nach den vorgeschriebenen Maßen angebaut sind.

 

Zitat:

Zur verkabelung:

um es richtig zu machen dürfen standlichter, rücklichter, kennzeichenbeleuchtung usw nicht mit an sein, sondern NUR die tagfahrleuchten?

So ist es.

Zitat:

dürfte man im Prinzip anstelle des speziellen Relais einen manuellen An/Aus-schalter im Fahrzeuginneren haben?

Ja, darfst Du. Allerdings muss dann auch zwingend gewährleistet sein, das bei eingeschaltetem TFL keine andere Leuchtquelle am Fahrzeug brennt!

Beim Astra G ist der Anschluss über das Relais (original Hella TFL) recht simpel. Denn im Motorraum (zumindest beim 1.6 16V meines Weibes) sitzt im Relaiskasten oberhalb der Batterie nur ein Relais an dem man wunderbar Zündungs-Plus abgreifen kann. Und das Relais vom TFL ist auch gleich trocken untergebracht.

Gruß,

Andre

 

Zitat:

Original geschrieben von Schnibble

Zum thema:

Abends umhergefahren - sagen wir mal, als ich losgefahren bin war es noch hell, und die Dämmerung setzte dann allmählich ein, randbedingung: strassenbeleuchtungen waren noch nicht an, also es war noch nicht dunkel - etwa so als würde ein gewitter aufziehen, also so dunkel dass die meisten wohl mit standlicht rumfahren würden - ;)

ähm dämmerung ist schon lichtpflicht und das ist nicht an der strassenbeleuchtung festzumachen den die ist zeitgesteuert und nicht lichtgesteuert

Zitat:

Also - mit "tagesfahrlicht" rumgefahren (= zusätzliche kleine Lichter an der Front)

In deutschland ist es ja so dass standlicht+nsw* als tagesfahrlicht toleriert wird - ich hab selbst schon die polizei (in deutschland!) so rumfahren gesehen....also wird das schon ok sein. Die deutsche polizei hat mich auch schon so gesehen...und trotz meines aufälligen kennzeichens nicht angehalten (so ein gelbes zwischen all den weissen ist schon auffällig ;) )

(* eigentlich sollten es keine NSW sein, nur weil ich bisher zu faul war extra kabel zu ziehen hab ich die lichter an die vorverlegten NSW-anschlüsse angestöpselt und die sind dann auch dementsprechend geschaltet --- aber das lässt sich ja ändern :-) )

Standlich + NSW ist in deutschland verboten als tagfahrlicht, vorallem da bei tagfahrlicht net mal standlicht dbrennendar fund damit ausgehen muss

Zitat:

Original geschrieben von Schnibble

...der "Code de la route" (in D = stvo) sieht kein tagesfahrlicht vor, problem dabei es ist demnach weder verboten noch erlaubt.

In unserer StVO gibt´s TFL übrigens auch nicht... ;)

Gruß,

Andre

 

§ 17 Beleuchtung

(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.

(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. 4Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) 1Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. 2Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

 

Themenstarteram 21. November 2007 um 14:48

@tchibomann

das relais was du meinst ist das benzinpumpenrelais ;)

da müsste logischerweise zündungsplus sein ;)

sinnvollerweise könnte man die leuchten dann auch direkt hinter dem benzinpumpenrelais mir anschliessen, schliesslich wär es ja unsinn die lichter brennen zu haben wenn der motor nicht läuft - man demnach auch nicht fährt (ist ja tagFAHRlicht :D )

 

 

@himmeno

ja, das ist wohl wahr - aber definiere wann die dämmerung genau anfängt? - wenn wolken aufziehen wird's ja unweigerlich auch dunkel ;)

ich wollte mit der strassenbeleuchtung nur ausdrücken dass es nicht finstere nacht war, sondern "die sonne grad weg war"

 

ahja....da find ich das aber dann schon eine frechheit dass ich dann sogar ein weisses auto mit grünen streifen mit standlicht+nsw gesehen hab (tagsüber)

 

was ist denn nun "verbotener" - mit standlicht fahren oder standlicht+nsw fahren?

in luxemburg ist standlichtfahren auch nicht erlaubt, sehr viele machen es - und keiner kümmert's (auch die rennleitung scheinbar nicht). - das ist wohl kaum der zweck davon dass leute in der dämmerung (!) so rumfahren......

 

 

Lustigerweise hab ich als standlichter weisse LEDs drin - sogar bei der jährlichen kontrolle bei der zulassungsstelle (ähnlich tüv) war kein problem damit obwohl die leuchtkraft um einiges geringer ist. tagsüber sieht man die also kaum

sicher das das überhaupt nebelscheinwerfer war? neue autos haben meist kombileuchten und wenns von werk so als standlicht ist haben se ausnahmegenehmigung. und dam schnittlauch würd ich mich net orientieren den die können alles machen den kontrollieren tut die keiner

 

standlicht alleine fahren ist verboten

Nebelscheinwerfer und standlicht am tag und nacht verboten

beides kostet strafe

 

Nebelscheinwerfer und standlicht nur bei erheblichen sichtbehinderungen durch regen, schnee und nebel ist erlaubt wenn das abblendlicht einen da blendet

 

entweder normales abblendlicht oder direkt tagfahrleuchten alles andere ist hier nicht erlaubt es sei werksausführung so.

 

wir sind nunmal deutschland da ist es egal was in luxemburg oder frankreich erlaubt oder gemacht wird den hier zählt unsere stvzo

Themenstarteram 21. November 2007 um 15:43

Zitat:

Original geschrieben von Himeno

wir sind nunmal deutschland da ist es egal was in luxemburg oder frankreich erlaubt oder gemacht wird den hier zählt unsere stvzo

das ist so nicht ganz richtig.....

bsp - ich hab nen anderen Luftfilter drin - laut deutscher stvo nicht erlaubt bzw. eintragungspflichtig was aber in kombination mit nem sportendtopf nicht geht --- das hiesse dann ja dass ich in D nicht fahren dürfte. --- In Luxemburg interessiert das kein schwein; aussage vom Prüfer der Zulassungsstelle: "ist doch bloss ein luftfilter?"

andersrum - in D darf man reifen montieren, wo die felge über den radkasten raussteht, nur die lauffläche muss "im" radkasten sein. --- das ist in L keinesfalls erlaubt, dürfen dann alle die deutschen autos, die solche reifen draufhaben nicht mehr über die grenze fahren? ;)

oder.... in frankreich darf man die vorderen Seitenscheiben verdunkeln, das darf man in D und L nicht - dennoch kann die polizei denen nicht verbieten auf deutschen oder luxemburgischen strassen zu fahren.

.....das schlimmste daran ist....wenn du mal in der gegend von einer Ami-base rumfährst - da fahren sogar manche mit unterbodenbeleuchtung rum... :rolleyes:

am 21. November 2007 um 15:54

Wenn ein Auto nicht in Deutschland zugelassen ist, unterliegt es auch nicht der deutschen StVZO. An die StVO muss sich trotzdem gehalten werden.

Das heißt also, wenn es dämmert (noch nicht finstere Nacht ist) muss von jedem, der auf deutschen Straßen unterwegs ist, das Licht eingeschaltet werden und die Kombination NSW und Standlicht (oder auch nur Standlicht) ist untersagt solange es nicht regnet, Schne fällt oder Nebel aufkommt.

Soweit ich das jetzt gelesen habe, wirst du belangt und bei einem Rechtstreit verlieren da de Regelungen eindeutig sind.

Ich empfehle desweiteren diesen Fred:

http://www.motor-talk.de/.../fragen-an-die-polizei-t1595360.html?...

Themenstarteram 21. November 2007 um 16:06

@patti

 

so gesehen hast du recht - aber es war nunmal nicht auf einer deutschen strasse - und ich glaub die beamten haben in punkto TFL nicht gerade den durchblick dass sowas in L tatsächlich erlaubt ist.

darüberhinaus....wär es in D gewesen - ich glaub für die 10 euro (oder wieviel es auch kosten mag) würden die Beamten keinen Haufen Papierkram machen um meine Daten im Ausland zu erfragen...... ;)

 

also werd ich ihnen nur sagen, es sei eigentlich tagesfahrlicht - da mir ja jetzt bei dem durchackern der dokumentationen aufgefallen wäre dass die lichter irrtümlicherweise mit Standlicht angeschlossen wären (also falsch) und ich dies unverzüglich ändern würde --- dann könnte es sein dass man da ein auge zudrückt.

(ein besserungsvorhaben wird sie bestimmt milde stimmen ;) )

 

ansonsten könnte es sein dass es grad mal 74 euro strafe kosten soll - mal abwarten was kommt

 

die ersten Beamten, mit denen ich schonmal zu tun hatte waren eigentlich ganz angetan von der sache (im positiven sinne), also sie würden tagesfahrlich auch befürworten, nur wäre da irgendwie eine Lücke in der gesetzgebung.

am 21. November 2007 um 17:28

Dann währe es primär interessant zu wissen, in welchem Land dir dies passiert ist. Hier bei MT schreiben in der Merheit deutsche Autointeressierte und die kennen sich auch mehrheitlich nur mit der deutschen Gesetzeslage aus.

Themenstarteram 21. November 2007 um 17:46

Zitat:

Original geschrieben von patti106

Dann währe es primär interessant zu wissen, in welchem Land dir dies passiert ist. Hier bei MT schreiben in der Merheit deutsche Autointeressierte und die kennen sich auch mehrheitlich nur mit der deutschen Gesetzeslage aus.

ich dacht das wär aus dem ersten post ersichtlich -> im kleinen Luxemburg :-)

also vertsteh ich das jetzt rcichtig

dein auto is tbeheimatet in luxenburg und dort hast du strafe bekommen.

fährst da mit standlicht und nebler rum und beziehst dich drauf das das in deutschland erlaubt wäre oder?

demnach ist es wichtig was die luxemburgische stvzo aussagt, das tagfahrlicht verboten ist scheinbar net wenns net drin steht. aber die schaltung standlicht und nebler und damit rumfahren kann wie hier in D auch verboten sein. kenn leider die dortigen reglungen net.

diese varaiante dürfteste hie r auch net in D fahren und müsstest also mit abblendlicht fahren damit die aus ist oder sie stillegen.

Themenstarteram 21. November 2007 um 21:29

teilweise richtig verstanden

 

auto in Luxemburg angemeldet

auch in Luxemburg rumgefahren

 

worum es mir eigentlich ging (kuck mal bitte auf den titel) - ist wie die EU-genehmigung es vorsieht in punkto tagesfahrlicht

 

heisst also, in der luxemburgischer stvo ist tagfahrlicht nicht erwähnt (weil als die damals verfasst wurde hat noch niemand an sowas gedacht, genauso wie in der deutschen stvo. zusätzlich zur deutschen gibt es aber eine auflistung aller erlaubten lichter und anbauordnungen an einem fahrzeug.)

 

Hintergrund ist die Tatsache dass ich wohl da nen brief von der Rennleitung bekomme, die natürlich fälchlicherweise denkt ich wär mit standlicht+nsw gefahren, obwohl eigentlich standlicht+TFL

Erschwerend kommt hinzu, bei der zulassungsstelle hat man mir schonmal mitgeteilt, dass tagesfahrlich in Luxemburg nicht zulässig sein soll --- deshalb: wie aussagekräftig ist die EU-Genehmigung?

 

Fazit von dem bisherigen Multilog:

wenn die EU-genehmigung dieses Teil erlaubt MUSS die Zulassungsstelle das Bauteil anerkennen (als TFL)

 

heisst also, ja, mein TFL ist falsch angeschlossen da es eigentlich wie NSW angeschlossen ist --- muss ich also umändern.

Deshalb werden die Beamten dies wohl fälschlicherweise als standlicht+NSW registriert haben und eben nicht als TFL

Blöderweise kam dazu noch eine anfangende abendliche Dämmerung die den Sachverhalt bisschen verwirrend dargestellt hat (hätt ich nicht schreiben sollen ;) )

 

heisst also, ich kann die (netten?) beamten auf die EU-genehmigung verweisen, welches ein TFL auch in unserem achso kleinen Ländchen trotz der altertümlichen stvo erlaubt --- aber mit dem hinweis, es hätte sich bei meiner recherche rausgestellt dass mein TFL falsch verkabelt sei welches ich nun schnellstmöglich beheben würde.

 

 

Das war's dann eigentlich schon :-)

 

jedenfalls danke trotzdem für die genaue auskunft

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