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Suche schnelle Hilfe zum Thema HU und Zulassung

Themenstarteram 1. Oktober 2010 um 15:13

Hallo, liebe Forumsuser !

 

Folgende Problematik . War heute mit Kurzzeitkennzeichen beim TÜV . AU bestenden . HU nicht. Ich muss das Auto (Opel Astra F Caravan ) innerhalb von 4 Wochen wieder vorführen . Meine Frage ist nun: Kann ich das Auto schon vorher Zulassen . Also mit dem Bescheid zur Wiedervorführung und habe so quasi 1 Monat TÜV ?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen und danke Euch schon jetzt .

 

lG

Daniel

Beste Antwort im Thema

...und was hat das mit der Frage des TE zu tun?

 

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31 Antworten
am 2. Oktober 2010 um 16:19

In Thüringen wird immer zurückdatiert, egal wo geprüft wird.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Ich habe gerade mit einem befreundeten Prüfkollegen vom TÜV Rheinland telefoniert, der kennt die von Dir zitierte Regelung nicht und datiert nach wie vor zurück...

Na, hoffentlich nicht auf einem Saisonkennzeichen

 

Zitat:

...ich bin mir schon sicher, daß im Sinne der Rechtssicherheit alle aaÜO im jeweiligen Bundesland mit einer Sprache sprechen. ...

Du hast sicherlich recht,

nur komme bitte nicht nach Berlin, da könnte Dein Weltbild uU. massiv erschüttert werden. ;)

Zitat:

.......

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

...ich bin mir schon sicher, daß im Sinne der Rechtssicherheit alle aaÜO im jeweiligen Bundesland mit einer Sprache sprechen. ...

Du hast sicherlich recht,

nur komme bitte nicht nach Berlin, da könnte Dein Weltbild uU. massiv erschüttert werden. ;)

Dazu hätte ich gerne nähere Informationen! ;)

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Na, hoffentlich nicht auf einem Saisonkennzeichen

Auch da wenn die Fälligkeit im Anmeldezeitraum überschritten wurde. In NRW wird zur Zeit von allen Organisationen zurückgeklebt.

Schon eigenartig warum die Bundesländer da so unterschiedlich agieren und die Bundesverordnungen ignorieren dürfen. In Anlage 8 der StVZO steht zu dem Thema ganz klar: "Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen."

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Na, hoffentlich nicht auf einem Saisonkennzeichen

Auch da wenn die Fälligkeit im Anmeldezeitraum überschritten wurde.

Die HU ist eine technische Angelegenheit und nun erkläre mir mal, welcher ach so große technische Unterschied existiert,

- wenn ein HU-Termin nun innerhalb (keine Rückdatierung) oder außerhalb (mit Rückdatierung) der Pausenzeit eines Saisonkennzeichens liegt?

- wenn eine HU auf einem nicht zugelassenen (keine Rückdatierung) oder zugelassenen (mit Rückdatierung) Fahrzeug vorgenommen wird?

- wenn man bei der HU nur den doppelten Gebührensatz zahlen braucht, um keine Rückdatierung zu erhalten?

- wenn man problemlos eine aktuelle Datierung bekommt, so lange das Fahrzeug noch innerhalb der 24/36 Monatsfrist ist, also eine noch "gültige HU" hat?

 

Zitat:

Schon eigenartig warum die Bundesländer da so unterschiedlich agieren und die Bundesverordnungen ignorieren dürfen. In Anlage 8 der StVZO steht zu dem Thema ganz klar: "Die Frist ...

Es geht nicht darum, was in der Anlage 8 steht, sondern ob die Anlage 8 überhaupt rechtswirksam ist - was sie nicht ist.

Im StVG als oberstes Gesetz, nach der sich alle folgenden Verordnungen (StVO, STVZO, FEV, FZV, ...) dann richten müssen, gibt es überhaupt nicht die rechtliche Grundlage für einen derartigen Anhang.

In der "obersten Direktive" auf der die technischen Untersuchungen überhaupt basieren und sich richten müssen, der EU-Richtlinie 96/96/EG (oder so ähnlich), gibt es die eindeutige Vorgabe, dass die Frist bis zur nächsten Prüfung mit der positiv durchgeführten Untersuchung beginnt.

 

Dieses "..., dass für die Vorschriften über die Rückdatierung keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung gegeben ist ..." aus der BMVBS-Anweisung, bezieht sich ausschließlich auf diese beiden, rein formaljuristischen Dinge.

Die "Merkwürdigkeiten", die sich aus dem rein technischen Bezug ergeben, kommen dann noch dazu.

Weder verschiedene Bundesländer noch verschieden Organisationen innerhalb eines gleichen Bundeslandes ignorieren eine Bundesvorgabe, sondern arbeiten völlig im Einklang mit den Vorschriften aus StVG und zu beachtender EU-Richtlinie.

Wäre es tatsächlich so eindeutig, wieso klagen dann nicht "grenznahe" Prüfstellen oder Prüforganisationen aufgrund der "Abwanderung" und verbundener Einnahmeausfälle gegen eine "rechtswidrige" Handhabung in anderen Bundesländern?

Das die exakt gleiche Thematik, wie die per Bundesverordnung existierende Pflicht zu einer erneuten Fahrprüfung, wenn mehr als 24 Monate seit einem FE-Entzug vergangen sind. Das ist auch bei einer dann juristischen Überprüfung wieder einkassiert worden.

 

So lange niemand tatsächlich klagt, gilt: "Klappe halten und damit Geld verdienen, so lange es geht". Und dass die Leute, die wirtschaftlich davon profitieren ganz sicher nicht klagen, ist nachvollziehbar.

Somit wird zB. in Berlin von der einen Seite nicht geklagt, weil sie sich damit selbst ihre Einnahmen reduzieren würden, und von der anderen Seite auch nicht, weil sie damit ihren Wettbewerbsvorteil verlieren würden.

Die Diskussion ist keine bezüglich der Gültigkeit der Anlage 8 sondern mehr eine um die Kompetezen und Entscheidungsfreiheiten der Bundesländer bei der Umsetzung der Regelung.

Die Gesetzesgrundlage ist im StVG da:

"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

...

die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, insbesondere über

...

Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen und Fachpersonal zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen"

Die 96/96/EG ist die EU-Richtlinie zur Fahrzeugüberwachung, sie setzt aber nur einen Mindeststandard und ist in ihrer Form nicht 1:1 verbindlich. Eine EU-Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden hinsichtlich ihrer Ziele. Länder können durchaus die Prüfvorschriften verschärfen oder kürzere Fristen festlegen, aber keine schwächeren Vorschriften erlassen.

Technischer Unterschied existiert keiner ob abgemeldet, Saisonkennzeichen oder sonstwas. Das ist lediglich eine Maßnahme gewesen damit sich Leute nicht so einfach widerrechtlich einen Vorteil verschaffen können. Spart weitere Kontrollen da es ja nichts mehr brachte die HU zu überziehen. Ein abgemeldetes Fahrzeug oder eins mit Saisonkennzeichen im Abmeldezeitraum ist ja formal nicht zugelassen und unterliegt keiner Untersuchungspflicht. Beim Saisonkennzeichen hat das den einfachen Grund dass spätestens nach der 1. HU die Frist im Anmeldezeitraum liegt.

Doppelt zahlen machen zumindest bei mir sehr wenige, man verliert ja einen Monat. Die HU wird ja wenn bestanden für mindestens 1 Monat erteilt (NRW), die zweite HU kann man dann ja auch im Folgemonat machen.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Doppelt zahlen ...

und damit verkümmern sämtliche anderen Argumente nur noch zu reinen Statisten mit der Funktion zur Ablenkung:

Man kann eine gesetzliche Verordnung komplett umgehen, in dem man einfach nur einen doppelten Preis an ein privates Unternehmen bezahlt.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Man kann eine gesetzliche Verordnung komplett umgehen, in dem man einfach nur einen doppelten Preis an ein privates Unternehmen bezahlt.

Dann wird dein Auto auch doppelt geprüft :p

Das ist ja nichts weiter als eine zweite HU, die erste mit Fälligkeit in einem Monat, die zweite dann eine vorgezogene. Selber schuld wer zweimal zahlt, man kann auch einen Monat fahren und dann nochmal prüfen lassen ;)

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

 

Es geht nicht darum, was in der Anlage 8 steht, sondern ob die Anlage 8 überhaupt rechtswirksam ist - was sie nicht ist.

Freu, und schon hat unser @roadwin die Anlage 8 als Rechtsgrundlage ausgehebelt! Da kann ich ja morgen ganz gelassen zu Hause bleiben, weil es meine Arbeitsgrundlage nicht mehr gibt!

Oder sollte ich einfach feststellen, daß die Anlage 8 als eine der Anlagen zur StVZO Teil einer Verordnung ist, welche als informelles Gesetz von der Exekutive auf Ermächtigung des StVG erlassen wurde und somit Gesetzeskraft hat, und @roadwin Quatsch erzählt?

Ich glaub, ich geh doch weiter prüfen wie bisher, bis mir mein Dienstherr was anderes sagt ;-))

Grüssle der Gardiner

Auch das ist nur eine Ablenkung vom Thema. Es geht nicht um Nutzen und Gegenleistung (die nicht erfolgt) oder nicht, sondern um die Tatsache selbst:

Durch Geldzahlung an ein Privatunternehmen können gesetzgeberische Anordnungen umgangen werden.

 

Das mit dem "widerrechtlich eine Vorteil erschaffen" ist doch nun der absolute Hohn. Es ist nur aufgrund dieser Verordnung widerrechtlich. Vorher war es nicht widerrechtlich und aktuell ist es in den Bundesländern/Prüforganisationen ohne Rückdatierung auch nicht widerrechtlich.

Oder willst Du (edit Ihr) jetzt damit ernsthaft behaupten, dass zB. der TÜV-Rheinland im bestimmten Bundesländern, oder die Dekra im Saarland, oder ..., alle widerrechtlich arbeiten, weil sie nicht rückdatieren.

Wo bleibt Deine (edit Eure) Verfassungsklage dagegen?

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

alle widerrechtlich arbeiten, weil sie nicht rückdatieren.

Nein, sie arbeiten auf Anweisung der jeweiligen Landesverkehrsministerien ;)

Die Anlage 8 bleibt uneingeschränkt gültig, in wie weit die Bundesländer in ihrer Umsetzung der Verordnung so weitgehende Kompetenzen haben dass sie die Rückdatierung willkürlich festsetzen können ist eine Frage die wohl eher das Bundesverfassungsgericht klären kann.

Bis dahin mache ich meinen Job so wie es mir das Land NRW vorschreibt - und hier wird noch zurückdatiert.

Und das mit der Geldzahlung ist und bleibt Unsinn, dein Auto wird ja doppelt geprüft. Und den Montat ausnutzen kann man selbstverständlich auch. Wenn ich mir angucke wie viele HUs ich jeden Monat mache ist das über das Jahr trotzdem nur eine Handvoll wo das überhaupt zur Diskussion steht. Die meisten meiner Kunden kommen pünktlich oder mal einen Monat verspätet.

Edit: Deine sonstigen Sünden kannst du natürlich auch bei mir abbezahlen :cool:

http://www.erbert.eu/suende/start.php

Zitat:

Original geschrieben von gardiner

Freu, und schon hat unser @roadwin die Anlage 8 als Rechtsgrundlage ausgehebelt!

...

und @roadwin Quatsch erzählt?

Wieso nun plötzlich persönlich werden?

Das sind nicht meine Behauptungen, sondern der Inhalt einer BMVBS-Anweisung.

Hoffst Du, dass die verschwindet, wenn ich hier "bekehrt" werde.

 

Kannst Du haben:

Ich gebe zu, dass ich alles nur erfunden haben, um euch zu ärgern".

 

Nun zufrieden - und nun sind die BMVBS-Anweisung und die "rechtswidrigen" Äußerungen auf der Webseite des Hessischen Landesregierung verschwunden und in etwa 50% der Bundesländer wird nicht mehr zurückdatiert, weil ich einen "Irrtum" zugegeben habe?

Vielleicht ist diese Rücknahme der fahrerlaubnisrechtlichen Nachprüfung auch nur ein Irrtum von mir gewesen und die gibt es in Wirklichkeit noch?

Und würde ich endlich mit dem Ding vom Weihnachtsmann aufhören, dann würde der auch wieder erscheinen, und die Erde eine Scheibe sein und sich Elvis auch wieder in der Öffentlichkeit zeigen, dass er nicht tot ist.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Nun zufrieden - und nun sind die BMVBS-Anweisung und die "rechtswidrigen" Äußerungen auf der Webseite des Hessischen Landesregierung verschwunden und in etwa 50% der Bundesländer wird nicht mehr zurückdatiert, weil ich einen "Irrtum" zugegeben habe?

Das geht aber darauf zurück dass - höchstwahrscheinlich - im nächsten Jahr die Anlage 8 dahingehend aktualisiert wird dass nicht mehr zurückdatiert wird und dann alle Bundesländer gleich vorgehen sollen/müssen.

Der Ärger ist doch vorprogrammiert wenn jedes Bundesland da nach Lust und Laune anders handelt als ein anderes. Änlicher Mist wie zeitweise unterschiedliche Mängeleinstufungen je nach Bundesland. IMHO gehören solche Dinge klar und bundeseinheitlich geregelt.

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Nein, sie arbeiten auf Anweisung der jeweiligen Landesverkehrsministerien ;)

Weil ein Landesministerium eine Bundesweit gültige Verordnung aussetzen kann.

Also ein paar Antworten höher war es noch eine unantastbare Bundesgeschichte, die sich Länderbehörden nicht widersetzen können.

Aber das war noch zu Zeiten, da war das auch nur so, weil man nicht wusste, dass woanders nicht mehr oder noch nie zurückdatiert wurde. Da muss man natürlich seine Meinung dann schnell anpassen.

 

Sicher werdet ihr auch jetzt amtlich erklären, dass die unterschiedliche Situation in Berlin auch völlig in Ordnung ist, weil das eine Bundesland Berlin sicherlich zwei eigenständig arbeitende Landesverkehrsbehörden hat und den Prüforganisationen freigestellt ist, ihre zuständige Behörde sich auszusuchen.

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

...und was hat das mit der Frage des TE zu tun?

Stimmt,

ab dem 5.ten Beitrag nichts mehr.

 

Vielleicht kann ja ein Mod. mal die Überschrift ändern:

HU rückdatieren, ja oder nein? :D :D :D

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