Strafzettel trotz Saisonkennzeichen und damit umdatiertem Tüv Termin
Hallo zusammen,
ich hätte da mal einen etwas spezielleren Fall.
Ich weiß zwar, dass in Anlage VIII der StvZo festgehalten ist, dass man Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen erst im ersten Monat der erneuten Zulassung zur HU bringen muss. Allerdings habe ich bevor ich überhaupt zur Hauptuntersuchung fahren konnte, schon 2 Strafzettel dafür erhalten, dass mein Tüv seit Juli abgelaufen sei. Das Auto war aber erst ab November wieder zugelassen.
Bevor die Briefe ankamen, war ich auch schon zur Hauptuntersuchung, die allerdings nochmals nachkontrolliert werden muss, da Mängel vorhanden sind.
Die Strafzettel sind 2 bzw. 3 Tage vor der Untersuchung ausgestellt worden.
Jetzt die Frage: Kann ich die Strafzettel und die damit verbundenen Mängelkarten anfechten? Oder kann ich nur die evtl noch kommenden Strafzettel anfechten, da ich jetzt ja einen Nachweis über eine Hauptuntersuchung(, die noch nicht bestanden wurde) habe?
Eigentlich wollte ich nur entspannt das Auto zum Tüv geben und in Ruhe die Mängel beheben.
Jetzt muss ich mich noch zusätzlich mit den Fristen der Mängelkarten auseinandersetzen.
Danke im Voraus für die Antworten!
Grüße
20 Antworten
Zitat:
@heddi194 schrieb am 17. November 2017 um 14:14:16 Uhr:
Meine Sorge ist jetzt nur, dass die aufgrund des Einspruchs ein Bußgeldverfahren daraus machen und das ganze noch teurer wird. Will da eigentlich nicht wegen 15€ so ein Fass aufmachen, nur um am Ende doch mehr zahlen zu müssen.
Das ist dann das Druckmittel, was Behörden gerne einsetzen verbunden und vermischt mit der Rechtsunsicherheit im Staat....
Die Gesetze in Deutschland, und mittlerweile gibt es da von über 80.000, stand 1900 neunziger Jahre, wobei es heute noch mehr sein dürften, sind nämlich meistens nur Auslegungssache. Im Ergebnis ist der Burger dann mit den Gesetzen überfordert, und da schließe ich mich selbst auch mit ein, weil er nie weiß wie ein Gesetz ausgelegt werden kann.
Zitat:
@heddi194 schrieb am 17. November 2017 um 14:21:03 Uhr:
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 17. November 2017 um 14:13:24 Uhr:
Im allerschlimmsten Fall ist oder wäre das beibringen eines Kaufvertrages nicht gerade unvorteilhaft, um die Behörde von der Backe zu haben.
Ich selber habe schon einmal ein Verfahren gehabt wegen abgefahrener Reifen, mit welchem der Vorbesitzer festgestellt worden ist. Ich konnte dann jedoch einen Kaufvertrag vorweisen, dass ich das Fahrzeug ein paar Tage später gekauft hatte. Außerdem stand auch nicht mein Name in der Anzeige an die Behörde, sondern der des Vorbesitzers.
Aufgrund der Anzeige der Behörde und des eingeleiteten Bußgeldverfahrens hatte der Vorbesitzer, der auch mein Verkäufer war, ganz einfach den Kaufvertrag an die Behörde geschickt., Mit der Maßgabe beziehungsweise der Angabe habe das Fahrzeug verkauft.
Also hatte die Behörde mich angeschrieben, ich habe dann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, da ich erstens überweisen konnte nicht gefahren zu sein. Zweitens hatte ich auch den Kaufvertrag welcher aus sagte, dass ich das Fahrzeug später erworben habe, also nach dem Verstoß
Die Bußgeldstelle hatte dann das Verfahren eingestellt, wollte aber einen Nachweis haben, dass an dem Auto neue Reifen aufgezogen wären.
Ich hatte dann an die Behörde die Rechnung geschickt, dass ich neue Reifen aufgezogen habe. Die Behörde wollte sich selber davon überzeugen, und sagte zu mir, ich solle das Auto vorführen.
Meine Antwort an die Behörde war, dass die gerne zu mir nach Hause kommen können, und sich dort das Fahrzeug anschauen können, was die Behörde ablehnte.
Die Behörde verlangt weiterhin, dass ich das Auto vorzuführen habe beim Ordnungsamt beziehungsweise bei der Kfz Zulassungsstelle. Bei den Behörden waren im selben Gebäude ansässig.
Da ich wie gesagt, das Fahrzeug in einem anderen Landkreis gekauft habe, war das für mich circa 70 km Fahrt zur Behörde. Ich schrieb darauf hin der Behörde, dass ich gerne komme, wenn die mir vor ab die Benzinkosten erstattet.
Das lehnte die Behörde ab und unterließ an stattdessen einen Kostenbescheid.
Gegen diesen Kostenbescheid habe ich Einspruch eingelegt mit der Maßgabe, da ich ja die Verkehrs Ordnungswidrigkeit mit den abgefahrenen Reifen nicht begangen habe.
Die Behörde argumentierte darauf hin, dass der Fehler geheilt worden sei, aber der Behörde Kosten entstanden wären, die ich zu tragen hätte.
Ich sagte darauf hin, dass ich die Kosten nicht verursacht habe, und diese nicht bezahlen werde.
Die Behörde antwortete darauf, dass der Kostenbescheid danach zwei oder vier Wochen, ich weiß nicht mehr genau, rechtskräftig sei, und wenn ich mit den Kostenbescheid nicht einverstanden wäre, so müsste ich Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Das nur mal so als kleines Beispiel, wie Behörden manchmal ticken, und wie die sich auch manchmal verhalten.
Ich habe es mir mittlerweile angewöhnt, so wenig wie möglich mit ihnen zu kommunizieren, und auch öfters mal Briefe zurück zu schicken, und zwar ungeöffnet
Danke für die Antwort!
Ich bin schon seit einem Jahr Eigentümer des Wagens. Daher wird das mit dem Kaufvertrag nichts nutzen.
Das Auto läuft, wie gesagt, mit einem Saisonkennzeichen als Winterauto und verbrachte daher den Sommer in der Garage. Wäre ich, wie vom Ordnungsamt verlangt, im Juli zur HU gefahren und hätte mich dann erwischen lassen, hätte ich viel größere Probleme bekommen, da es Fahren ohne gültige Zulassung und Versicherung gewesen wäre.
Ich meinte ja auch damit, dass wenn ich selbst mit einer Situation überfordert bin, dann froh bin, wenn ich ein Kaufvertrag präsentieren kann, wonach ich ausweislich dieses Kaufvertrages das Fahrzeug einen Tag vor dem so genannten Tattag veräußert zu haben. Und damit ich auch aus der Halterhaftung raus bin, steht dann natürlich im Kaufvertrag auch drinne, dass die Halter Eigenschaften mit dem Tag Des Kaufvertrages auf den Käufer übergegangen sind. Und weiter bin ich auch froh, wenn im Kaufvertrag drin steht, dass der vermeintliche Käufer am Tage des Ausstellungs Datums des Kaufvertrages nur eine Anzahlung geleistet hat. So kann ich dann später argumentieren, und viel mehr beweisen, dass der Käufer das Fahrzeug letztendlich doch nicht genommen hat, weil es ja auch noch weiterhin auf meinen Namen läuft. Behörden sind nämlich bekannt dafür, gerne alles nach zu prüfen. Und wenn eine Behörde feststellt, dass das Fahrzeug noch auf meinen Namen läuft, kann ich so gleich argumentieren dass der Käufer das Fahrzeug zurückgebracht hat.
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 17. November 2017 um 17:31:36 Uhr:
Zitat:
Ich meinte ja auch damit, dass wenn ich selbst mit einer Situation überfordert bin, dann froh bin, wenn ich ein Kaufvertrag präsentieren kann, wonach ich ausweislich dieses Kaufvertrages das Fahrzeug einen Tag vor dem so genannten Tattag veräußert zu haben. Und damit ich auch aus der Halterhaftung raus bin, steht dann natürlich im Kaufvertrag auch drinne, dass die Halter Eigenschaften mit dem Tag Des Kaufvertrages auf den Käufer übergegangen sind. Und weiter bin ich auch froh, wenn im Kaufvertrag drin steht, dass der vermeintliche Käufer am Tage des Ausstellungs Datums des Kaufvertrages nur eine Anzahlung geleistet hat. So kann ich dann später argumentieren, und viel mehr beweisen, dass der Käufer das Fahrzeug letztendlich doch nicht genommen hat, weil es ja auch noch weiterhin auf meinen Namen läuft. Behörden sind nämlich bekannt dafür, gerne alles nach zu prüfen. Und wenn eine Behörde feststellt, dass das Fahrzeug noch auf meinen Namen läuft, kann ich so gleich argumentieren dass der Käufer das Fahrzeug zurückgebracht hat.
Das wäre natürlich mal ein Schachzug 😁
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 17. November 2017 um 17:26:44 Uhr:
Das ist dann das Druckmittel, was Behörden gerne einsetzen verbunden und vermischt mit der Rechtsunsicherheit im Staat....Die Gesetze in Deutschland, und mittlerweile gibt es da von über 80.000, stand 1900 neunziger Jahre, wobei es heute noch mehr sein dürften, sind nämlich meistens nur Auslegungssache. Im Ergebnis ist der Burger dann mit den Gesetzen überfordert, und da schließe ich mich selbst auch mit ein, weil er nie weiß wie ein Gesetz ausgelegt werden kann.
Quark. Die Rechtslage ist hier völlig eindeutig.
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Ich würde hier nicht einmal offiziell Einspruch einlegen, sondern nur die Papiere (Kopien) an die Zulassungsstelle schicken - wie telefonisch vereinbart. Wenn´s die eine schon nach telefonischer Auskunft begreift, die andere aber schriftlich haben will... bitteschön. Und den "Abbruch" des Verfahrens möchten sie dann eben schriftlich mitteilen.
Sowas inoffizielles natürlich nur wenn die andere Seite mitspielt und man dadurch keine offiziellen Fristen versäumt.
Warum das ganze komplizierter machen als es ist...
PS:
Und der anderen ebenso noch die Kopien zuschicken und um eine schriftliche Stellungnahme bitten. 😉
Zitat:
@Kai R. schrieb am 17. November 2017 um 18:20:20 Uhr:
Zitat:
@Linksfahrer64 schrieb am 17. November 2017 um 17:26:44 Uhr:
Das ist dann das Druckmittel, was Behörden gerne einsetzen verbunden und vermischt mit der Rechtsunsicherheit im Staat....Die Gesetze in Deutschland, und mittlerweile gibt es da von über 80.000, stand 1900 neunziger Jahre, wobei es heute noch mehr sein dürften, sind nämlich meistens nur Auslegungssache. Im Ergebnis ist der Burger dann mit den Gesetzen überfordert, und da schließe ich mich selbst auch mit ein, weil er nie weiß wie ein Gesetz ausgelegt werden kann.
Quark. Die Rechtslage ist hier völlig eindeutig.
Die Rechtslage ist immer so, wie ein Richter das im Streitfall sieht. Und wenn es Zweifel gibt, dann argumentieren Juristen auch gerne es könnte so gewesen sein und nun sind wir zu Der Überzeugung gekommen dass .........
Ich selber hatte vor Jahren einmal ein Auto mit technischen Mängel und verkauft, und in den Kaufvertrag geschrieben dass das Auto technische Mängel hat verkauft an Bastler mit technischen Mängeln und optischen Mängel und ohne Gewährleistung und ohne Garantie. Der liebe Käufer hatte mich dann sogar noch wegen den Mängeln um etwas Über 2000 € runter gehandelt, und das Auto gekauft.
Nach circa 2 Wochen wollte er dann noch einmal eine Kaufpreisminderung haben, die ich abgelehnt habe.
Daraufhin hatte er über einen Rechtsanwalt Klage eingereicht, und sogar Recht bekommen. Der Richter hatte den von beiden Seiten unterschriebenen Kaufvertrag ganz einfach für ungültig erklärt.
Das war 2010.
1990 hatte ich ein Auto gekauft, wo mir die Verkäuferin erzählt hatte, dass der Wagen angeblich einen Katalysator haben soll. Da ich mich selber auch damals mit Autos und so weiter nicht so ausgekannt habe, habe ich die Frau gefragt ob es ein Euro-kat ist oder ein US-kat hat, was mir die Frau jedoch auch nicht so genau beantworten konnte, sondern nur gesagt hätte dass das Auto ein Katalysator hat, aber nicht speziell aus sagen konnte was für ein Katalysator das ist.
Ich habe die Frau das schriftlich in den Kaufvertrag schreiben lassen, dass der Wagen ein Katalysator hat, oder speziell zu benennen welcher das ist.
Ich hatte das Auto dann weiterverkauft mit der mündlichen Angabe, dass er ein Katalysator hat.
Mein Käufer hatte dann festgestellt, dass der Wagen gar keine Katalysator hat, und von mir hat eine Nachrüstung von damals 650 DM verlangt, was ich auch getan habe.
Wie ist das Geld wollte ich gerne von meiner Verkäuferin zurück haben, was sie verweigert hat.
Daraufhin bin ich zum Rechtsanwalt, und habe Klage eingereicht.
Recht bekommen hat die Frau mit der Maßgabe, und das ist jetzt kein Witz, dass sie eine Frau sei und sich mit Autos nicht auskennen würde und ich ein Mann, und außerdem würde ich ja mit Autos handeln.
Das Ende vom Lied war noch einmal zwei Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten an, was mich damals noch einmal über 2000 DM gekostet hat.
Das nur zum Thema eindeutige Rechtslage in Deutschland.
Das war übrigens auch im Jahre 1990 das letzte Auto, was ich als Händler angekauft und verkauft habe.