Strafzettel korrekt? Nicht am rechten Fahrbandrand geparkt
Hi Leute,
habe leider einen Strafzettel erhalten, dessen Richtigkeit ich stark anzweifle.
Die Pflastersteine würde ich als Wendekreis bezeichnen, der nicht beschildert ist. Kein Parkverbotszeichen etc. - gar keine Schilder.
Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.
Die mit rotem Pfeil markierten Autos haben ein Knöllchen erhalten, der Audi nicht (der parkte aber auch nicht auf den Pflastersteinen).
Begründung laut Zettel: nicht auf rechtem Fahrbahnrand geparkt.
Kennt sich jemand sicher mit der Situation aus?
138 Antworten
Das sehen hier einige anders......
Zitat:
@Oetteken schrieb am 27. Oktober 2024 um 12:30:24 Uhr:
Also hat der Wendehammer eine Funktion, denn diejenigen, die nicht in der Wohnsiedlung enden wollen, müssen dort wenden.
Ja, genau. Deswegen gibt es vor jeder T-Kreuzung einen „Wendehammer“ damit man bequem wenden kann, wenn man weder rechts noch links möchte.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 27. Oktober 2024 um 16:01:20 Uhr:
Das sehen hier einige anders......
Zumindest einer, der aber von seinen unzähligen Belegen dafür keinen preisgeben will 🙂
Mal angenommen der TE hätte nicht hier gefragt, wer könnte ihm diese Frage kompetent beantworten?
Ordnungsamt / Polizei?
Man kann nicht alles wissen und durch fragen lernt man.
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Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 27. Oktober 2024 um 14:43:49 Uhr:
Ich mag es nicht wenn man mir das Gefühl vermittelt blöd zu sein.😉
Vielleicht liegt der Fehler bei dir? Wenn ich sage, dass ich das Querparken im Falle des TE für zulässig halte, dann habe ich ihm damit noch lange nicht empfohlen, einen Bußgeldbescheid abzuwarten und gegen diesen Einspruch einzulegen. Eine Kosten-/Nutzen-Abwägung sieht doch bei 15 Euro Verwarnungsgeld eher schlecht aus.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 18:28:59 Uhr:
Zumindest einer, der aber von seinen unzähligen Belegen dafür keinen preisgeben will
Zwei Urteile wurden doch schon genannt. Wie viele möchtest du noch in deiner impertinenten Art verlangen und fordern? Du warst zu träge, um selbst zu suchen und forderst hier immer mehr? Träum weiter.
Zitat:
@SuedschwedeV70 schrieb am 27. Oktober 2024 um 20:10:07 Uhr:
Mal angenommen der TE hätte nicht hier gefragt, wer könnte ihm diese Frage kompetent beantworten?
Ordnungsamt / Polizei?
Niemand kann es rechtssicher beantworten, d.h. in einer Art und Weise, die hundertprozentig gesichert ist und auch noch morgen und in einem Jahr Gültigkeit hat. Man kann bei der Gemeinde nachfragen, wie die das sehen, dann hat man eine gewisse Chance, dass man sich zunächst darauf verlassen kann. Ich würde es jetzt auch so machen, wie es der TE vorhat: Beanstandet wurde das Nicht-Einhalten des rechten Fahrbahnrandes, also parkt man eben künftig am rechten Fahrbahnrand. Ob das OA dann nach ein paar Tagen einen anderen Verstoß zu erkennen glaubt, weiß man leider nicht.
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 20:44:46 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 18:28:59 Uhr:
Zumindest einer, der aber von seinen unzähligen Belegen dafür keinen preisgeben willZwei Urteile wurden doch schon genannt. Wie viele möchtest du noch in deiner impertinenten Art verlangen und fordern? Du warst zu träge, um selbst zu suchen und forderst hier immer mehr? Träum weiter.
- ein Urteil (halt nein, ein Beschluß, so wurde ich belehrt) der das Schrägparken behandelt
- und einmal gehts um Smarts, die quer in längs markierten Parkständen stehen dürfen
Also beides hier völlig unzutreffend.
Wer ist nun "impertinent" und beharrt weiter auf seiner irrwitzigen Aussage?
Du hast dich einfach, wie schon so oft hier im Forum, total verrannt. Aber statt die Größe zu haben, einfach zurückzurudern, versteigst du dich in abwegigste Argumentationen und/oder greifst andere Forenmitglieder persönlich an.
Träum weiter. Ohne mich.
Schrägparken ist nicht parallel zum Fahrbahnrand, also nicht wie in § 12 StVO gefordert. Trotzdem ist es unter bestimmen Voraussetzungen zulässig. Querparken ist eine Form des Schrägparkens, ggf. zulässig, wenn noch mehr Platz dafür vorhanden ist.
Das mit dem Smart wurde längst geklärt: Der darf u.U. sogar dann quer parken, wenn alle anderen vor und hinter ihm längs parken. Begründung der Gerichte: Bezugnahme auf den BGH-Beschluss.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 21:30:39 Uhr:
und einmal gehts um Smarts, die quer in längs markierten Parkständen stehen dürfen
Woher nimmst du die "längs markierten Parkstände"? Die tauchen weder beim BGH noch beim AG Viechtach auf. Es ging um das Parken am rechten Fahrbahnrand. Dem Fahrer des quer parkenden Smart wurde vorgeworfen, dass er schräg (!) geparkt habe.
Zitat:
@nogel schrieb am 27. Oktober 2024 um 21:30:39 Uhr:
Ohne mich.
Ich wäre nicht traurig. Aber mal sehen, wie lange du es aushältst.
Gelöscht
Zitat:
@Rockville schrieb am 27. Oktober 2024 um 21:36:40 Uhr:
... Querparken ist eine Form des Schrägparkens, ggf. zulässig, wenn noch mehr Platz dafür vorhanden ist.
...
Die meisten Schrägparkbereiche benötigen mehr Platz, da die Diagonale das längste Maß am KFZ ist.
OT off
Hochkant parken?
Zitat:
@reox schrieb am 28. Oktober 2024 um 08:26:22 Uhr:
Die meisten Schrägparkbereiche benötigen mehr Platz, da die Diagonale das längste Maß am KFZ ist.
Deswegen parken sie ja schräg (sic) um diesen Nachteil wieder auszugleichen.
Der Rest ist eine Mischung aus höherer Mathematik, Fahrbahnmarkierung, Ordnungsrecht und Strafvollzug. 😛
…seitlich hochkant..