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Strafe???

Themenstarteram 27. Juni 2010 um 16:25

Hallo,

meine Cousine aus Griechenland wurde hier in Deutschland geblitzt als sie über eine Rote Ampel fuhr.

Sie stand bei rot und kurz bevor es grün geworden ist ist sie los gefahren weil sie auf die Ampel daneben geschaut hat...

das Auto ist auf den Namen meiner Schwester angemeldet. Meine Cousine hat noch Probezeit. Nun ist meine Frage...kann es Strafrechtliche Konsikuensen für sie haben?? Kann es überhaupt nachverfolgt werden?? Und vor allem würde ich gern wissen ob ihr der Führerschein entzogen werden kann??

 

Bitte schnelle antwort... vielen Dank!

Beste Antwort im Thema
am 2. Juli 2010 um 1:16

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

... Stammtischwissen

... Quatsch

... gefährl. Halbwissen

... Blödsinn

... totaler Blödsinn!

Bei der Wortwahl sollte ein Beitrag wenigstens inhaltlich korrekt sein. Das ist bei dir leider nicht der Fall. Wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, dann gilt das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft.

Die Frist wird jedoch bei ausländischen Führerscheinen erst ab dem Tag gerechnet, an dem das Fahrverbot in den ausländischen Führerschein eingetragen wird. Die Frist wohlgemerkt, nicht das Verbot an sich.

Das bedeutet, dass aus einem einmonatigen Fahrverbot auch 5, 10, 20 oder 40 Monate werden, wenn der ausl. FS hier nicht vorgelegt wird.

Insofern war alles, was Sir Donald schrieb, inhaltlich richtig. Dein Beitrag war hingegen eher ...

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

... Stammtischwissen

... Quatsch

... gefährl. Halbwissen

... Blödsinn

... totaler Blödsinn!

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Müsste Sie dann Ihren Führerschein auf jeden fall in Deutschland abgeben?? Verfällt das auch mit der Abgabe des Führerscheins nach einer gewissen Zeit??

Sie müßte den Behörden die Möglichkeit geben ein Fahrverbot einzutragen,wie das auf die Entfernung gehen soll müßte man die Behörde fragen.Aber der Schein wäre dann nicht weg sondern nur ein Vermerk angebracht damit die Polizei in der fraglichen Frist sehen kann ob ein Fahrverbot gilt oder nicht.

Es dürfte genügend Ausländer geben die ihr deutsches Fahrverbot auf einer Backe Zuhause absitzen ohne eine Einschränkung zu spüren da das Fahrverbot ja in Deutschland gilt.

 

Wenn sie das Fahrverbot nicht offiziell antritt sollte sie sich die nächsten mindestens 15 Jahre nicht in Deutschland am Steuer erwischen lassen da das dann fahren ohne gültige Fahrerlaubnis wäre.

Ob es wirklich 15 Jahre sind bin ich nicht sicher,aber viele Führerscheinsachen werden erst nach dieser Zeit endgültig gelöscht wenn man nicht zuvor aktiv wurde.

 

Aber ein Schritt nach dem Anderen,erst mal muß die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen bevor man sich um dessen Folgen kümmern muß.Es ist nicht mal gesagt das sie einen Bußgeldbescheid nach Griechenland schicken auch wenn sie die Adresse bekommen.

am 28. Juni 2010 um 14:08

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Wenn sie das Fahrverbot nicht offiziell antritt sollte sie sich die nächsten mindestens 15 Jahre nicht in Deutschland am Steuer erwischen lassen da das dann fahren ohne gültige Fahrerlaubnis wäre.

Wieder so schönes Stammtischwissen!

Nur weil die Behörde noch kein amtl. Fahrverbot im FS vermerkt hat ist es noch lange nicht ein Fahren ohne FS und erst recht nicht Fahren ohne FE.

Sie hat einen gültigen gr. Führerschein und darf damit solange in D fahren, bis das Fahrverbot amtl. eingetragen ist.

Alles andere ist Quatsch und gefährl. Halbwissen.

Zitat:

Ob es wirklich 15 Jahre sind bin ich nicht sicher,aber viele Führerscheinsachen werden erst nach dieser Zeit endgültig gelöscht wenn man nicht zuvor aktiv wurde.

Wenn du dir nicht sicher bist dann las doch den Blödsinn und schrieb hier nichts zum Thema!

Und welche Sachen meinst du denn mit dem letzten zitierten Satz?

am 28. Juni 2010 um 18:17

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von leuchtturm 86

oder man übergibt alles dem anwald, und gut ist es.sofern man eine rechtschutz hat ! mfg

Hey Dunkelkammer,

willst oder kannst du es nich lernen ANWAL D T!

Möglicherweise wohnt der ja rechts AMWALD:D

Wenn sie einen Bußgeldbescheid bekommt und der rechtskräftig werden sollte muß wird das Fahrverbot nach vier Monaten die sie Zeit hat um es anzutreten gültig.Der Monat Fahrverbot läuft aber erst ab dem Tag an dem der Führerschein in amtlicher Verwahrung landet oder das Fahrverbot eingetragen wird.Lässt sie das nicht machen und kommt wieder nach D und wird erwischt ist das dann halt fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

Du als Deutscher mußt den Schein ja auch nicht abgeben wenn du der Meinung bist das nicht tun zu müssen,nur läuft dann das Fahrverbot auch erst ab der Abgabe des Scheins und trotzdem darfst du ab einem bestimmten Datum,bei Ersttätern 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids,nicht mehr fahren und bist wegen fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis dran obwohl du dem Polizisten brav den Schein unter die Nase halten kannst.

Auf diese Kleinigkeiten sind schon so manche Ausländer böse reingefallen,Deutsche allerdings auch.

 

Der letzte zitierte Satz bezieht sich darauf das sich zb nach einem Führerscheinentzug nach 15 Jahren stillhalten die dazu führende Tat komplett erledigt hat und man beim Beantragen eines neuen Führerscheins mit reiner Weste dasteht da die Entzugsgründe nicht mehr verwertet werden dürfen und man eine neue Fahrerlaubnis ohne Auflagen wieder erteilt bekommen kann,selbst wenn eine MPU drohte.

Sprich die Akte komplett sauber ist.

am 30. Juni 2010 um 13:22

nocheinmal nachgefragt:

mal angenommen, die beiden cousinen fahren zusammen nach .gr, der bussgeldbescheid kommt während der abwesenheit der fahrzeughalterin rein, wird von einem der familienmitglieder geöffnet... und beglichen.

ist die bezahlung der rechnung immer automatisch ein "schuldeingeständniss" oder kann man sich, in einem fall der sich darstellt wie dieser - sich auf die abwesenheit berufend - von dieser "schuld" wieder lossagen... wenn man belegen kann, dass man abwesend war?

Wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, sei es durch Fristverstreichung ohne Widerspruch oder durch Zahlung - ist der Pudding gegessen und der Apfel geschält. Selbst wenn der Tatvorwurf im Bußgeldbescheid komplett falsch ist.

Ausnahme 1, wenn das Bußgeld über 250 Euro ist und "neue Tatsachen" zu einem Freispruch führen. Bei einer Strafminderung oder auch Straferhöhung ist eine Wiederaufnahme in einem Bußgeldverfahren unzulässig.

Ausnahme 2, wenn sich aus den "neuen Tatsachen" ein Straftatbestand ergibt.

Ansonsten bleibt nur das Begnadigungsverfahren.

am 1. Juli 2010 um 19:53

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, sei es durch Fristverstreichung ohne Widerspruch oder durch Zahlung - ist der Pudding gegessen und der Apfel geschält.

Totaler Blödsinn!

Wenn du im Urlaub bist und ein anderer zahlt einfach dein Bußgeld hast du noch immer die Möglichkeit gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen!

Die Zahlung eines Bußgeldes durch Dritte (wen du dies belegen kannst) führt nicht Rechtskraft des Bescheides!

Man kann noch immer die Wiedereinsetzung in den letzten Stand (also vor der Zahlund durch 3.) beantragen.

Zitat:

Ansonsten bleibt nur das Begnadigungsverfahren.

Und was bitte schön ist ein Begnadigungsverfahren im OWi-Verfahren???

am 1. Juli 2010 um 19:55

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Wenn sie einen Bußgeldbescheid bekommt und der rechtskräftig werden sollte muß wird das Fahrverbot nach vier Monaten die sie Zeit hat um es anzutreten gültig.

Und wie, du Schlauberger, bekommt eine Griechin einen Bußgeldbescheid zugestellt wenn sie NICHT in D wohnt?

am 2. Juli 2010 um 0:44

@Hugaar: Im Zweifel per öffentlicher Zustelllung.

am 2. Juli 2010 um 1:16

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

... Stammtischwissen

... Quatsch

... gefährl. Halbwissen

... Blödsinn

... totaler Blödsinn!

Bei der Wortwahl sollte ein Beitrag wenigstens inhaltlich korrekt sein. Das ist bei dir leider nicht der Fall. Wenn ein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, dann gilt das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft.

Die Frist wird jedoch bei ausländischen Führerscheinen erst ab dem Tag gerechnet, an dem das Fahrverbot in den ausländischen Führerschein eingetragen wird. Die Frist wohlgemerkt, nicht das Verbot an sich.

Das bedeutet, dass aus einem einmonatigen Fahrverbot auch 5, 10, 20 oder 40 Monate werden, wenn der ausl. FS hier nicht vorgelegt wird.

Insofern war alles, was Sir Donald schrieb, inhaltlich richtig. Dein Beitrag war hingegen eher ...

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

... Stammtischwissen

... Quatsch

... gefährl. Halbwissen

... Blödsinn

... totaler Blödsinn!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Man kann noch immer die Wiedereinsetzung in den letzten Stand (also vor der Zahlund durch 3.) beantragen.

Beantragen kann man viel,die Frage ist nur was dann daraus wird.

 

Zitat:

Und wie, du Schlauberger, bekommt eine Griechin einen Bußgeldbescheid zugestellt wenn sie NICHT in D wohnt?

Abgesehen von der Möglichkeit die Numanoid genannt hat.

Ich habe so Gerüchte gehört das man seit einigen Jahren auch Briefe ins Ausland schicken kann und Griechenland davon keine Ausnahme macht.

 

@Florian333

Auch bei einem Deutschen läuft die Frist des Fahrverbots erst ab dem Tag an dem der Schein in amtlicher Verwahrung landet.

am 2. Juli 2010 um 22:55

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

@Florian333

Auch bei einem Deutschen läuft die Frist des Fahrverbots erst ab dem Tag an dem der Schein in amtlicher Verwahrung landet.

Ich weiß. Ich hatte mich nur auf den hier vorliegenden Fall eines GR-Führerscheins bezogen, insb. auf die falsche Aussage von Hugaar: "Sie hat einen gültigen gr. Führerschein und darf damit solange in D fahren, bis das Fahrverbot amtl. eingetragen ist."

Wenn das Fahrverbot eingetragen ist, beginnt die Frist zu laufen. Das Fahrverbot selbst gilt aber spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Dieser Unterschied zwischen Beginn des Fahrverbots und Beginn der Fristberechnung wird leider oft nicht berücksichtigt.

Zitat:

Original geschrieben von Numanoid

@Hugaar: Im Zweifel per öffentlicher Zustelllung.

Wenn dies auch nicht möglich ist durch Öffentliche Bekanntmachung (§185 ZPO)

 

O.

am 3. Juli 2010 um 9:54

danke für die zahlreichen antworten - mir scheint, als hätte jeder ein bisschen recht. :)

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

 

Auch bei einem Deutschen läuft die Frist des Fahrverbots erst ab dem Tag an dem der Schein in amtlicher Verwahrung landet.

hierzu ist mir bekannt, dass wenn der schein dort nicht landet, weil sein besitzer ihn dort nicht hinbringt, das fahrverbot trotzdem "aktiviert" wird und die frist nicht endet, bevor die karte sich nicht einen monat lang in der verwahrung befand.

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