Strafe???
Hallo,
meine Cousine aus Griechenland wurde hier in Deutschland geblitzt als sie über eine Rote Ampel fuhr.
Sie stand bei rot und kurz bevor es grün geworden ist ist sie los gefahren weil sie auf die Ampel daneben geschaut hat...
das Auto ist auf den Namen meiner Schwester angemeldet. Meine Cousine hat noch Probezeit. Nun ist meine Frage...kann es Strafrechtliche Konsikuensen für sie haben?? Kann es überhaupt nachverfolgt werden?? Und vor allem würde ich gern wissen ob ihr der Führerschein entzogen werden kann??
Bitte schnelle antwort... vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
... Stammtischwissen
... Quatsch
... gefährl. Halbwissen
... Blödsinn
... totaler Blödsinn!
Bei der Wortwahl sollte ein Beitrag wenigstens inhaltlich korrekt sein. Das ist bei dir leider nicht der Fall.
Wennein Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, dann gilt das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
Die Frist wird jedoch bei ausländischen Führerscheinen erst ab dem Tag gerechnet, an dem das Fahrverbot in den ausländischen Führerschein eingetragen wird. Die Frist wohlgemerkt, nicht das Verbot an sich.
Das bedeutet, dass aus einem einmonatigen Fahrverbot auch 5, 10, 20 oder 40 Monate werden, wenn der ausl. FS hier nicht vorgelegt wird.
Insofern war alles, was Sir Donald schrieb, inhaltlich richtig. Dein Beitrag war hingegen eher ...
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
... Stammtischwissen
... Quatsch
... gefährl. Halbwissen
... Blödsinn
... totaler Blödsinn!
34 Antworten
Das Fahrverbot beginnt immer spätestens 4 Monate nach rechtskraft,nur beginnt die Frist erst zu laufen wenn alle Führerscheine in amtlicher Verwahrung sind.Einig Schlaumeier besorgen sich ja ein "Zweitdokument" oder einen EU-Führerschein den sie dann vorzeigen und sogar ein gültiger Internationaler Führerschein muß mit abgeliefert werden damit die Uhr anfängt zu ticken.
Sind so kleine aber bedeutende Stolperfallen des Verwaltungsrechts über die viele stolpern.
😁 Aber die Masse an Anwälten in Deutschland braucht ja auch Arbeit.
anwälte in deutschland sind mit arbeit bis über beide ohren versorgt und daran wird sich in den nächsten jahren nichts ändern in D.
aber ansonsten - ersatzdokument - fallt der iq stark unter 0 ist es die beste lösung, die kommunikation zu verweigern. da mein ich jetzt auch niemanden persönlich mit. für dich hätte ich im angebot etwas polemik.
http://www.ddr-wissen.de/.../ddr.pl?...
alles gute kommt wieder,
grüsse
Soeben gefunden, Quelle: AZZitat:
Original geschrieben von turbocivic
oder einfach nur land und stadt angeben - so wie der abmeldung eines bundesbürgers aus D - dann kann die gr-behörde amtshilfe leisten. sofern sie gewillt ist.Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
An die griechische Anschrift?
Autobesitzer muss genaue Angaben zum Fahrer machen
02.07.2010
Neustadt/Weinstraße (dpa) - Ein Autobesitzer muss nach einem Urteil auch die genaue Adresse des Fahrers angeben, wenn der zu schnell unterwegs war und geblitzt wurde. Es reicht nicht, wenn er der Bußgeldstelle nur einen Namen und einen ausländischen Wohnort nennt.
So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße nach Mitteilung vom Freitag (2. Juli). Ein Fahrzeughalter müsse sich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und die Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlassen habe (AZ 6 K 291/10.NW).
Die Richter wiesen die Klage eines Kfz-Besitzers ab, dessen Auto außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 37 Stundenkilometern zu viel auf dem Tacho geblitzt worden war. Der Bußgeldstelle teilte er nur mit, das Auto sei von einem Freund aus Bukarest gefahren worden. Erst als die Ordnungswidrigkeit verjährt war, nannte er auch dessen Anschrift. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung an, dass er künftig ein Fahrtenbuch führen muss.
Dagegen klagte der Halter. Er argumentierte, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können. Außerdem hätte das Bußgeld gegen den in Rumänien ansässigen Fahrer ohnehin nicht eingetrieben werden können. Die Richter urteilten jetzt, das reiche nicht aus. Daher müsse der Halter künftig auch ein Fahrtenbuch führen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Gruß Matt