Strafe für "Geisterfahren"

Hallo Leute,

ich hab einmal ne Frage

ich war heute in der Stadt unterwegs und habe irrtümlich angenommen, dass die straße auf der ich fahre 2 spurig ist (also das 2 spuren in eine richtung gehen, net nur eine... fragt mich net wieso, vielleicht weil ich die zeit davor autobahn gefahren bin oder wie auch immer.)
auf jeden fall bin ich auf die linke spur gewechselt um in 100m links abzubiegen.. nun war das allerdings nicht die linke spur, sondern die gegenfahrbahn

Meine Frage ist jetzt, wie hoch die Strafe für so ein Fehlverhalten ist (geschädigt wurde keiner, die Straße war frei, sonst wäre mir schon aufgefallen das da was net stimmt, nur ein Autofahrer der aus ner Ausfahrt raus wollte hat wohl was dumm geschaut)

Danke euch schonmal!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg


Im schlimmsten Fall wird dieses Fehlverhalten mit einem tödlichen Frontalaufprall bestraft.

Hätte, wäre, wenn... Hätt´der Hund nicht, hätt´er den Hasen.

Was nur immer dieses wilde konstruieren theoretisch möglicher, aber laut TE-Beschreibung niemals eingetretener, Fälle soll, entzieht sich meiner Logik.

Es ging um das (versehentliche) Benutzen eines falschen Fahrstreifens ohne jegliche Zwischenfälle.
Nein, es lief kein Kind auf die Straße.
Nein, niemand unterschritt den Mindestabstand.
Nein, niemand überschritt die Höchstgeschwindigkeit.
Nein, es hat niemand gedrängelt oder geschlichen.
Nein, der TE hat keine Unterbodenbeleuchtung eingeschaltet.
Nein, das Fahrzeug war nicht entgegen den Versicherungsbedingungen illegal gechippt.
...

(hab ich irgendein Klientel vergessen...?) 🙄

Zitat:

Original geschrieben von FabJo


Sofort Führerschein abgeben.

Solche Aussagen sind natürlich auch an Inhaltslosigkeit nicht mehr zu überbieten.

Kein Wunder, dass so viele Threads hier im V&S ins negative kippen. 🙁

46 weitere Antworten
46 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von AMenge


Was genau hat dein Link mit der gängigen Rechtsprechung zu tun? Nichts.

😕

Gib mal doch ein paar Beispiele!

PS: Also wenn man auf der falschen Straßenseite fährt, wird niemanden gefährdet?

"Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass ein Schutzgut (Person, Tier, Sache oder natürliche Lebensgrundlage) räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann."

Zitat:

Original geschrieben von VOX DEI


Ja, ok, dann wie würdest Du die Aktion des TE nennen, auf der falschen Straßenseite zu fahren?

Mißachtung des Rechtsfahrgebots.

Noch nie auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, um bspw. Hindernissen jedweder Art auszuweichen?

Zitat:

Original geschrieben von VOX DEI


Da war doch was mit "Einer wollte aus einer Ausfahrt raus".

Der hat gefälligst die Vorfahrt zu beachten, und die gilt auf allen Fahrstreifen in beiden Fahrtrichtungen.

Es geht aber nicht um einen "technischen" Begriff. Zu deiner Frage: Nein, allein durch das Fahren auf der falschen Seite muss nicht zwingend jemand gefährdet werden. Es gibt Straßen, da könntest du kilometerweit auf der falschen Seite fahren ohne auch nur einen anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen. Dort gibt es auch keine Gefährdung. Ganz anders sieht das Bild aus, wenn der Gegenverkehr deinetwegen ausweichen muss. Dann bist du sehr schnell im Gefährdungsbereich.

Es kommt eben sehr stark auf die konkreten Umstände an. Die waren zum Beispiel in dem SPON-Artikel sehr gut erläutert. Da lag ein verheerender Unfall vor, der Fahrer war Wiederholungstäter und psychisch massiv gestört. Das ist in der Strafzumessung zum Glück etwas ganz anderes, als wenn der TE ein Stück weiter folgenlos auf der falschen Seite unterwegs war und seinetwegen auch niemand zu Ausweichmanövern gezwungen war.

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


1. Mißachtung des Rechtsfahrgebots.

2. Noch nie auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, um bspw. Hindernissen jedweder Art auszuweichen?

1. Wenn's ganz blöd zugeht, kann man sogar seinen FS verlieren oder zum Fahrverbot führen.

Link

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen => 2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über das Rechtsfahrgebot (§2, Abs. 2).

2. War hier aber nicht das Thema.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von VOX DEI



Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Wie gut, dass das gar nichts mit dem zu tun hat, was der TE veranstaltet hat…
Geisterfahrer bleibt Geisterfahrer, bewusst oder unbewusst. Was wäre passiert, wenn einer von vorne gekommen wäre?

OK, ab morgen bleibt in der Welt jedes Auto stehen. Es könnte ja passieren, das jemand einen Fehler macht, und irgendwas passiert. Leute, jetzt denkt doch ein mal ganz gescheit nach. Ich nehme mal an, das jeder, der hier angemeldet ist auch einen Führerschein hat. Somit denke ich auch, das jeder mal einen Fehler gemacht hat.

Ich streite hier gar nicht ab, das es nicht gefährlich war, was passiert ist, und ich denke die meisten anderen machen es auch nicht. Aber jeder, der halbwegs logisch denken kann weiß, das zwischen zwei Autos ein Kind rausrennen könnte. Ihr braucht mir nicht zu erzählen, das ihr alle da drauf vorbereitet seid. Selbst wenn ihr mit 30 durch die Stadt fährt kann das schon zu viel sein. Auch wenn ihr dann im Recht seid ist was passiert... Solchen Schlaumeiern mit "mir passiert nix, ich bin perfekt, und kann in die Zukunft sehen" sind die ersten, die heulen, wenn sie merken, das sie genau so sind wie alle anderen auch. Tut nicht so erwachsen, wenn ihr keine Lebenserfahrung habt.

Zitat:

Original geschrieben von VOX DEI


Geisterfahrer bleibt Geisterfahrer, bewusst oder unbewusst. Was wäre passiert, wenn einer von vorne gekommen wäre?

Dann hätte der Threadersteller seinen Fehler sehr bald bemerkt und wäre auf die rechte Spur zurückgefahren.

Zitat:

Soo sicher würde ich an Deiner Stelle nicht sein! Link
Da war doch was mit "Einer wollte aus einer Ausfahrt raus".

Vorfahrt gilt auf der gesamten Straßenbreite. Wer aus der Ausfahrt rauswill, schaut rechts und links. Es könnte ja auch ein überbreites Fahrzeug auf der "richtigen" Seite fahren.

Zitat:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über das Rechtsfahrgebot (§2, Abs. 2).

Wo sind eigentlich die ganzen Apostel, die hier sonst jede dreiste Missachtung des Rechtsfahrgebots um jeden Preis verteidigen?

Die ganze Aktion war keinen Deut gefährlicher als jeder andere Überholvorgang in der geschlossenen Ortschaft. Man achtet auf den Gegenverkehr und fährt so, dass dieser nicht gefährdet wird.

Hier wird so getan, als würde so ein Irrtum automatisch zu einer Massenkarambolage führen. Man könnte meinen, mancher Autofahrer hier im Forum ist noch nie auf die leere Gegenfahrbahn ausgewichen, um z.B. eine einseitige Baustelle zu umfahren.

Zitat:

Original geschrieben von VOX DEI


1. Wenn's ganz blöd zugeht, kann man sogar seinen FS verlieren oder zum Fahrverbot führen.
Link
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen => 2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Ja, und wenn's "ganz blöd zugeht", dann begegnet man einem anderen Geisterfahrer und es gibt wiederum keinen Unfall, weil beide auf der falschen Seite fahren. Passiert dies landesweit, ist man in England.

Oh, Mann...

Zitat:

Original geschrieben von Beethoven


Hier wird so getan, als würde so ein Irrtum automatisch zu einer Massenkarambolage führen. Man könnte meinen, mancher Autofahrer hier im Forum ist noch nie auf die leere Gegenfahrbahn ausgewichen, um z.B. eine einseitige Baustelle zu umfahren.

Ich glaube hier machen diejenigen Panik, die beim Autofahren überfordert sind. Auf der Straße muss man spontan sein, weil immer alles passieren kann.

Zitat:

Original geschrieben von VOX DEI


Das mit "nicht so schlimm" kann aber böse enden.

hättest du das Urteil vom Gericht gelesen würde man sich hier nicht so amüsant über Geisterfahrer hermachen. Gestern viel das Urteil. Mit der Begründung, dass der Geisterfahrer sich das leben nehmen wollte und nachdem er merkte, dass Ihm Kraftfahrzeuge ausgewichen sind weiterhin auf ca. 140km/h beschleunigte und dann einer Familie Frontal ins Auto gefahren ist. Der Fam. Vater kam dabei ums leben. Kind und Frau schwer verletzt. Von den Seelischen folgen der Familie ganz zu schweigen.

Der Geisterfahrer hat es in Kauf genommen und hat einen anderen Menschen getötet.

Sorry, aber ging es hier nicht um die Strafen, die Falschfahrern drohen können. Also mehr so rein fiktiv? So wie ich das verstanden habe, hat der TE einen Fehler gemacht, diesen, ohne jemanden zu schaden, bemerkt und sich Gedanken darüber gemacht.

So what? So etwas kann, sollte aber natürlich nicht passieren. Aber so viele Sachen sollten nicht passieren....

Aber konkret:
Wie hoch ist:
1.) Strafe für falsch in eine Einbahnstraße?
2.) Strafe für falsche Spur auf einer "normalen" Zweispurigen Straße (1 für jede Richtung)?
3.) Strafe für falsche Spur auf mehrspurigen, getrennten Straße (2 Spuren, Mittelstreifen, 2 Spuren)
4.) Strafe für falsche Spur auf der Autobahn - ohne Unfall (typische Verkehrsmeldungssituation:Achtung auf A8 zwischen...)?

Zitat:

Original geschrieben von hoggae


1.) Strafe für falsch in eine Einbahnstraße?

TBNR 141148, 20 EUR

Zitat:

2.) Strafe für falsche Spur auf einer "normalen" Zweispurigen Straße (1 für jede Richtung)?

IMHO (!) TBNR 102130, 10 EUR

Zitat:

3.) Strafe für falsche Spur auf mehrspurigen, getrennten Straße (2 Spuren, Mittelstreifen, 2 Spuren)
4.) Strafe für falsche Spur auf der Autobahn - ohne Unfall (typische Verkehrsmeldungssituation:Achtung auf A8 zwischen...)?

TBNR 102606 bis 102618, 75 bis 200 EUR

Bei Gefährdung, Unfall etc. kommen in allen Fällen andere Tatbestände zum Tragen.

@bits1011: Wunderbar. Gute Antwort.

Ich vermute, die Anfangsfrage ist geklärt. Aber, weils imho dazu passt:

Bei Geisterfahrern auf der Autobahn stellt sich die Frage, ob diese sich nach Verlassen der Autobahn aus eigener Kraft, bei der Polizei melden sollten, oder es ansonsten als Fahrerflucht gilt? Zumindest wenn während der Geisterfahrt ein anderes Auto entgegen kam, lag ja eine akute Gefährdung (umgangssprachlich) vor...

Wie sieht die Sache aus, wenn's der Polizei schon gemeldet wurde und z.b. eine Meldung im Radio kam. Muss dann der Geisterfahrer die kompletten Einsatzkosten zahlen oder übernimmt sowas eine Versicherung?

Die Haftpflicht zahlt immer und holt sich dann später das Geld zurück. Das ist so auch sinnvoll, denn für dieses Risiko zahlt man ja die Beiträge.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Die Haftpflicht zahlt immer und holt sich dann später das Geld zurück.

Sie holt sich maximal 5.000€ zurück...

Und zum Thema:
Und das, was der TE dort betrieben hat, war kein Falschfahrer bei dem die ewig hohen Strafen drohen. Denn die Rechtsprechung dazu gilt bei geteilten (!) Richtungsfahrbahnen (also BAB, teilw. Bundesstraßen) aber nicht in einer 30-Zone o.ä..

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Die Haftpflicht zahlt immer und holt sich dann später das Geld zurück.

Es sei denn er ist wegen Vorsatz leistungsfrei…

Zitat:

Original geschrieben von hoggae


@bits1011: Wunderbar. Gute Antwort.

Ich vermute, die Anfangsfrage ist geklärt. Aber, weils imho dazu passt:

Bei Geisterfahrern auf der Autobahn stellt sich die Frage, ob diese sich nach Verlassen der Autobahn aus eigener Kraft, bei der Polizei melden sollten, oder es ansonsten als Fahrerflucht gilt? Zumindest wenn während der Geisterfahrt ein anderes Auto entgegen kam, lag ja eine akute Gefährdung (umgangssprachlich) vor...

Fahrerflucht heisst richtig "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".

Solange es zu keinem Unfall gekommen ist, kann also deswegen auch kein Geisterfahrer belangt werden.

Hier kommt die Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr 2f zum Tragen.

"
(1) Wer im Straßenverkehr
1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Gruß Andreas

Deine Antwort
Ähnliche Themen