Strafe für "Geisterfahren"
Hallo Leute,
ich hab einmal ne Frage
ich war heute in der Stadt unterwegs und habe irrtümlich angenommen, dass die straße auf der ich fahre 2 spurig ist (also das 2 spuren in eine richtung gehen, net nur eine... fragt mich net wieso, vielleicht weil ich die zeit davor autobahn gefahren bin oder wie auch immer.)
auf jeden fall bin ich auf die linke spur gewechselt um in 100m links abzubiegen.. nun war das allerdings nicht die linke spur, sondern die gegenfahrbahn
Meine Frage ist jetzt, wie hoch die Strafe für so ein Fehlverhalten ist (geschädigt wurde keiner, die Straße war frei, sonst wäre mir schon aufgefallen das da was net stimmt, nur ein Autofahrer der aus ner Ausfahrt raus wollte hat wohl was dumm geschaut)
Danke euch schonmal!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Im schlimmsten Fall wird dieses Fehlverhalten mit einem tödlichen Frontalaufprall bestraft.
Hätte, wäre, wenn... Hätt´der Hund nicht, hätt´er den Hasen.
Was nur immer dieses wilde konstruieren theoretisch möglicher, aber laut TE-Beschreibung niemals eingetretener, Fälle soll, entzieht sich meiner Logik.
Es ging um das (versehentliche) Benutzen eines falschen Fahrstreifens ohne jegliche Zwischenfälle.
Nein, es lief kein Kind auf die Straße.
Nein, niemand unterschritt den Mindestabstand.
Nein, niemand überschritt die Höchstgeschwindigkeit.
Nein, es hat niemand gedrängelt oder geschlichen.
Nein, der TE hat keine Unterbodenbeleuchtung eingeschaltet.
Nein, das Fahrzeug war nicht entgegen den Versicherungsbedingungen illegal gechippt.
...
(hab ich irgendein Klientel vergessen...?) 🙄
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Sofort Führerschein abgeben.
Solche Aussagen sind natürlich auch an Inhaltslosigkeit nicht mehr zu überbieten.
Kein Wunder, dass so viele Threads hier im V&S ins negative kippen. 🙁
46 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von AS60
Fahrerflucht heisst richtig "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".Zitat:
Original geschrieben von hoggae
@bits1011: Wunderbar. Gute Antwort.Ich vermute, die Anfangsfrage ist geklärt. Aber, weils imho dazu passt:
Bei Geisterfahrern auf der Autobahn stellt sich die Frage, ob diese sich nach Verlassen der Autobahn aus eigener Kraft, bei der Polizei melden sollten, oder es ansonsten als Fahrerflucht gilt? Zumindest wenn während der Geisterfahrt ein anderes Auto entgegen kam, lag ja eine akute Gefährdung (umgangssprachlich) vor...
Solange es zu keinem Unfall gekommen ist, kann also deswegen auch kein Geisterfahrer belangt werden.
Hier kommt die Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr 2f zum Tragen."
(1) Wer im Straßenverkehr
1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängelnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslosf) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gruß Andreas
Fett markiertes:
Es war ja ne Strasse innerorts, also denke ich, kann man das ausschließen, somit stimmt auch die Strafe nicht 😉
Zitat:
Original geschrieben von Hondajunkie
Fett markiertes:Zitat:
Original geschrieben von AS60
Fahrerflucht heisst richtig "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
Solange es zu keinem Unfall gekommen ist, kann also deswegen auch kein Geisterfahrer belangt werden.
Hier kommt die Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr 2f zum Tragen."
(1) Wer im Straßenverkehr
1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängelnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslosf) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Gruß Andreas
Es war ja ne Strasse innerorts, also denke ich, kann man das ausschließen, somit stimmt auch die Strafe nicht 😉
@hondajunkie
Das weiß ich. Nur die Frage von hoggae bezog sich nun mal auf die Autobahn.
Gruß Andreas