stoßstangen vom gsi
meine letzte frage für heudde 😁
passen die gsi stoßstangen auf meinen normalen astra f CC bj.92?
wenn ja wieviel haben die so an wert?
91 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von cyberalex
Du verstehst nicht was ich mein 🙄 Dadurch spar ich mir Lackierkosten wie Sau: Arbeit wird in Bier und Lack zum EK bezahlt 😉
doch versteh ich , ich wusste nur nicht was ich posten soll 😁 😉
hat eigentlich schonmal einer ne gsi-heckstoßstange an ein stufenheck angepasst?
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der gefällt mir mal!!!
sagt mal ist es erlaubt sein nummernschild immer vorne in die scheibe zu legen. eigentlich ja nicht wegen blitzen etc. oder? ist nur so ne übergangssache zumindest in ger .. oder?
Zitat:
Original geschrieben von soundfan
sagt mal ist es erlaubt sein nummernschild immer vorne in die scheibe zu legen.
nein das Nummernschild muss FEST und DAUERHAFT am Fahrzeug angebracht sein... da war auch noch was mit dem Neigungswinkel...
Zitat:
Original geschrieben von MR_NOS
gut sichtbar fehlt noch 🙄
Klugscheißer 😛
StVZO § 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
Abs. 2:
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
jetz zufrieden?