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Stehen wir im Parkverbot?

Hallo liebe Community,
ich hoffe, ich befinde mich hiermit nicht im falschen Forum... Fals ja, tut es mir leid! :o
Jedoch habe ich eine Frage... Undzwar habe ich im Anhang ein Bild hochgeladen und wollte euch nun fragen, ob wir hier im Parkverbot stehen. Ich weiß, wir stehen entgegen der Fahrtrichtung, das ist nicht erlaubt. Jedoch ist diese Straße keine Einbahnstraße und das Parkverbotsschild wurde von uns so gedeutet, dass das Parkverbot nur für die rechte Straßenseite gilt... Haben wir uns vertan? Denn wir haben einen Strafzettel mit einer Geldstrafe in Höhe von 25,-€ erhalten. Ich schätze mal, das teilt sich folgendermaßen auf:
15,-€ Parken in verkehrter Richtung
10,-€ Parken im Parkverbot/Halteverbot
Naja, ich bin mal gespannt, was ihr dazu sagt ;)
Liebe Grüße
Peter
PS: Ja, das Bild ist extra etwas provokant, wir wollten einen Kommilitonen damit ärgern :D

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Pet2k schrieb am 24. April 2015 um 16:56:34 Uhr:


… wollte euch nun fragen, ob wir hier im Parkverbot stehen. …

Eindeutig: Nein, ihr steht nicht im Parkverbot. Ihr steht im Haltverbot.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. April 2015 um 17:29:35 Uhr:


nein, ihr steht nicht im Parkverbot. Da das Schild handgemalt ist und keinerlei Vorschrift entspricht hat es auch keine Gültigkeit. Desweiteren sind die beiden Vorwürfe tateinheitlich zu bewerten, das addiert sich nicht, weswegen die Berechnung der 25.- € auch nicht stimmt.

Dass es 2 Vorwürfe sind, ist eine Vermutung des TE. Wahrscheinlicher hat er 25 € wegen Parkens an einer Engstelle über 1 Stunde oder ähnlichem bekommen.

Das Schild ist handgemalt und hat deswegen keine Gültigkeit? Da musst du nur noch einen Richter finden, der sich deiner realitätsfernen Auffassung anschließt. Dass dort Haltverbot gilt, ist dem Schild klar zu entnehmen. Ob die Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum gilt, ist fraglich – aber selbst wenn sie nicht gilt, gilt das Haltverbot weiter.

.....nach 17:00 Uhr und bis 06:59 Uhr, darf es sanktionsfrei dort halten und parken, oder? ;)

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 24. April 2015 um 17:50:47 Uhr:


[...] Ach das schon wieder... wenn das durchgesetzt würde, dürfte ich außerhalb der Stadt parken und mit der U-Bahn heimfahren. :o
PS:
Nein, ich parke nicht so, dass noch knapp 2 m übrig sind, das nicht, aber diese 3,05 m? In einer Nebenstraße? Zwingend? Dann dürfte hier niemand parken, nicht im Umkreis von 1 km.

Ja, @einsdreivier, dann mußt Du mit der U-Bahn nach Hause. Hast Du schon mal an Feuerwehr, Bauarbeiten oder Möbellieferungen gedacht? (Ist nicht böse gemeint)

Grüße von Mischko

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. April 2015 um 17:57:29 Uhr:


[...]
Das Schild ist handgemalt und hat deswegen keine Gültigkeit? Da musst du nur noch einen Richter finden, der sich deiner realitätsfernen Auffassung anschließt. Dass dort Haltverbot gilt, ist dem Schild klar zu entnehmen. [...]

Hallo @birscherl, bei diesem nicht existenten VZ bedarf es wohl keines Richters. Ich bin überzeugt, daß bei einem begründeten Einspruch die Strafe fallengelassen wird. (Natürlich nicht wegen entgegen der Fahrtrichtung parken)

Grüße von Mischko

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 24. April 2015 um 17:47:21 Uhr:



Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. April 2015 um 17:29:35 Uhr:


nein, ihr steht nicht im Parkverbot. Da das Schild handgemalt ist und keinerlei Vorschrift entspricht hat es auch keine Gültigkeit. [...]

Genau so ist es. Und wenn es wirklich keine Einbahnstraße ist, hat wohl irgendein Scherzkeks das Schild 180° umgedreht.
Den Großfressen der ersten Beiträge sei gesagt: schaut erst einmal richtig hin, bevor Ihr Euch über Andere lustig macht. Wahrscheinlich wißt Ihr selbst nicht, wie ein Haltverbot-Schild auszusehen hat.
Grüße von Mischkolino

Dafür ein Danke von mir. Und richtig lesen können die Herren auch nicht.

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 24. April 2015 um 17:50:47 Uhr:



Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 24. April 2015 um 17:17:55 Uhr:


Unabhängig von dem Verkehrszeichen: Soweit ich das auf dem Foto beurteilen kann dürfte dort eh keiner jemals Parken da die verbleibende Restfahrbahnbreite wohl unter 3,05 Meter liegen könnte und da kein LKW mehr durchkommt. Speziell Feuerwehrfahrzeuge, Ver- und Entsorger
.
Ach das schon wieder... wenn das durchgesetzt würde, dürfte ich außerhalb der Stadt parken und mit der U-Bahn heimfahren. :o
PS:
Nein, ich parke nicht so, dass noch knapp 2 m übrig sind, das nicht, aber diese 3,05 m? In einer Nebenstraße? Zwingend? Dann dürfte hier niemand parken, nicht im Umkreis von 1 km.

.

Ja, zwingend. Ein LKW und damit auch Einsatzfahrzeug ist nun mal 2,50 Meter breit. Und ja, wird leider von vielen ignoriert und viel zu wenig geahndet.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 24. April 2015 um 18:17:13 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 24. April 2015 um 17:57:29 Uhr:


[...]
Das Schild ist handgemalt und hat deswegen keine Gültigkeit? Da musst du nur noch einen Richter finden, der sich deiner realitätsfernen Auffassung anschließt. Dass dort Haltverbot gilt, ist dem Schild klar zu entnehmen. [...]

Hallo @birscherl, bei diesem nicht existenten VZ bedarf es wohl keines Richters.

Was an diesem Schild soll so "nicht existent" sein, dass man die Absicht dahinter nicht begreift?

Bin ich blind ?warum sollte es handgemalt sein ?

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. April 2015 um 19:32:37 Uhr:


Was an diesem Schild soll so "nicht existent" sein, dass man die Absicht dahinter nicht begreift?

Man sieht doch, was gemeint ist, ist leider keine juristische Kategorie. Wie Schilder auszusehen haben, ist exakt vorgegeben.Der handgeklebte Richtungspfeil macht das Schild ungültig.

Die fehlende Fahrbahnbreite ist natürlich auch vorwerfbar, aber wird im Moment nicht vorgeworfen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. April 2015 um 19:51:45 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 24. April 2015 um 19:32:37 Uhr:


Was an diesem Schild soll so "nicht existent" sein, dass man die Absicht dahinter nicht begreift?

… Der handgeklebte Richtungspfeil macht das Schild ungültig. …

Nein. Da irrst du dich einfach. Genauso wie zugeschneite Schilder von einheimischen Fahrern als bekannt angesehen werden, werden auch solche Schilder als gültig angesehen. Nenn doch mal ein gültiges Urteil, wo das anders entschieden wurde …

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. April 2015 um 19:51:45 Uhr:


Die fehlende Fahrbahnbreite ist natürlich auch vorwerfbar, aber wird im Moment nicht vorgeworfen.

Du weißt doch gar nicht, was vorgeworfen wird. Woher nimmst du deine Weisheit?

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. April 2015 um 20:07:11 Uhr:


Da irrst du dich einfach. Genauso wie zugeschneite Schilder von einheimischen Fahrern als bekannt angesehen werden, werden auch solche Schilder als gültig angesehen. Nenn doch mal ein gültiges Urteil, wo das anders entschieden wurde …

Verkehrsschilder sind nur gültig, wenn sie exakt den Vorschriften der Stvo entsprechen. Du erinnerst Dich an die Posse, als in der 46. Änderung vergessen wurde, dass alte Versionen gültig bleiben sollen? Am ende hat man die Version komplett zurückgenommen. Da ist viel drüber geschrieben worden:

http://www.anwalt.de/.../...ele-verkehrsschilder-ungueltig_009431.html

Hier mal ein netter thread, wo jemand Einspruch eingelegt hat, weil das Zusatzsymbol "Parkscheibe" schwarz und nicht blau beschildert war. Ergebnis: Verfahren eingestellt, Schilder ausgetauscht.

http://www.verkehrsportal.de/.../index.php?...

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. April 2015 um 20:07:11 Uhr:


Du weißt doch gar nicht, was vorgeworfen wird. Woher nimmst du deine Weisheit?

Aus der Beschreibung des TE. Aber er hat nur gemutmaßt, da hast Du Recht.

Also 25.-€ wegen falscher Richtung und fehlender Fahrbahnbreite. Könnte hinkommen und wäre berechtigt.

Auch ein altes Verkehrsschild hat als Verwaltungsakt seine Wirksamkeit behalten, damit war zwar ein Bußgeld hinfällig, aber beispielsweise Abschleppgebühren nicht.
Im vorliegenden Fall wäre sogar das ganze Zeichen nichtig, weil kein echtes Zusatzzeichen verwendet wurde, wie das VG Bremen mit AZ.: 5K181/11 entschieden hat. Das wäre ein Ansatzpunkt für den TE, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Ein Beweisfoto hat er ja … Gibt aber sicher auch gegensätzliche Urteile, wie ich weiter vorne schon vermutet habe. Ein Verkehrsrechtler könnte da fundierter Licht ins Dunkel bringen.
Kleiner Überblick dazu: http://www.rsa-95.de/14/Haltverbot/Gestaltung_Haltverbote.htm

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. April 2015 um 21:53:10 Uhr:



Also 25.-€ wegen falscher Richtung und fehlender Fahrbahnbreite und Parken auf dem Bürgersteig. Könnte hinkommen und wäre berechtigt.

Wo bitte parkt hier einer auf dem Bürgersteig?

:eek:

Auf dem Bürgersteig parkt er nicht, aber fehlende Fahrbahnbreite und über 1 Stunde kosten auch 25 €. Gibt aber noch andere Konstellationen …

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 24. April 2015 um 22:09:32 Uhr:


Wo bitte parkt hier einer auf dem Bürgersteig? :eek:

Upps. Streich das.

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