Stationäres Halteverbot / temporäres absolutes Halteverbot - welche Schilder zählen?

Hallo,

vor ein paar Tagen sah ich mich in Berlin gezwungen, einen Laden fluchtartig zu verlassen, als ich durch dessen Schaufenster beobachtete, wie sich zu meinem PKW ein Polizei- und ein Abschleppfahrzeug gesellten. In so einer schlechten Gesellschaft kann man sein Fahrzeug ja unmöglich alleine lassen... 😁

Man erklärte mir das ich im absoluten Halteverbot stehen würde. Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe und damit für mich alles klar war.

Die Situation war so wie auf dem Bild dargestellt. Im Abstand von ca. 50-100m folgten dann tatsächlich mobile Schilder mit einem absoluten Halteverbot wegen irgendeines Laufs am Folgetag. Die stationären Halteverbotsschilder waren in keinster Weise abgehangen, durchgestrichen, o.Ä.

Wie seht Ihr das? Selber schuld, weil man die Straße immer einmal rauf- und runter laufen muss, bevor man parkt und sich nicht auf die stationären Schilder verlassen darf? Oder sollte man mal nen Widerspruch einlegen, wenn der Bußbegld Bescheid kommt?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@HausmeisterTommy schrieb am 19. September 2018 um 13:34:05 Uhr:


Warum sollten sie die Parkverbotsschilder Zugängen, du darfst dort eh nicht parken, nur Halten.
...

du hast den Eingangsthread aber schon aufmerksam gelesen, oder?

Da steht doch:

Zitat:

Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe

D.h zum diesem Zeitpunkt konnte der TE nach gültiger Beschilderung davon ausgehen, dass eben KEIN Halteverbot existiert. Und jetzt?

118 weitere Antworten
118 Antworten

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 14:00:33 Uhr:


Die Regelung trifft Anlage 2 zur StVO unter Nr. 61 Punkt 2

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 14:00:33 Uhr:



Zitat:

Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Ein Abhängen ist somit entbehrlich.

Z286 erlaubt aber doch nicht das Parken??? Das betrifft z.B. Z314 oder Markierungen...

Etwas anderes: Bzgl. der evtl. geforderten Gebühr für die Leerfahrt wäre es interessant, falls man beobachtet hätte, ob der Abschlepper ein anderes Fahrzeug mitgenommen hat. Das könnte aber auch so angefragt werden.

Gilt hier aber gleich, da durch das Zusatzzeichen am Samstag und Sonntag das Parken erlaubt wird.

Witzige Logik, gibt ja grade fast alles...
M.E. trotzdem Unsinn - hast Du dazu irgendwelche Rechtsprechung parat?

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 14:00:33 Uhr:


Ein Abhängen ist somit entbehrlich.

Das gilt für Zeichen, die das Parken erlauben, daher Zeichen 314, 314.1, 315 und Parkflächenmarkierungen. Für Haltverbote gilt -ohne Differenzierung zwischen ortsfest oder mobil- die Festlegung, dass sie solange gelten, bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

Das absolute Haltverbot gilt folglich nur bis zum ersten Zeichen 286, dann gilt eingeschränktes Haltverbot bis zum Zeichen 286 (Ende) und danach gilt nix mehr. Neue Rechtslage seit 2013. Ist leider noch nicht in der Behörden angekommen - gilt ja auch erst seit 5 Jahren.

...ein Foto wäre trotzdem gut.

Ähnliche Themen

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 19. September 2018 um 13:28:13 Uhr:


und wo in der STVO steht jetzt, dass ich verkehrslenkende Maßnahmen der lokalen Presse oder Funk- und Fernehen zu entnehmen habe?

Trifft hier nicht zu und ist für das Abschleppen nicht maßgeblich, aber eine Antwort auf die Frage gibt trotzdem 😉

§45 Abs. 4 StVO
Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 19. September 2018 um 15:45:56 Uhr:



Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 14:00:33 Uhr:


Ein Abhängen ist somit entbehrlich.

Das gilt für Zeichen, die das Parken erlauben, daher Zeichen 314, 314.1, 315 und Parkflächenmarkierungen. Für Haltverbot gilt -ohne Differenzierung zwischen ortsfest oder mobil- die Festlegung, dass sie solange gelten, bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.

Das absolute Haltverbot gilt folglich nur bis zum ersten Zeichen 286, dann gilt eingeschränktes Haltverbot bis zum Zeichen 286 (Ende) und danach gilt nix mehr. Neue Rechtslage seit 2013. Ist leider noch nicht in der Behörden angekommen - gilt ja auch erst seit 5 Jahren.

...ein Foto wäre trotzdem gut.

Ein Halteverbot mit der Einschränkung Mo-Fr entfaltet am Samstag keine Wirkung. Es ist so zu behandeln, als wäre es einfach nicht da. (es erlaubt auch nicht das Parken)
Damit gilt das in Fahrrichtung zurück (bis zur letzten Einmündung) aufgestellte Zeichen, falls es eines gibt.
Richtig ist: temporäre Halteverbote heben nur Zeichen (!) auf, die das Parken "erlauben"(!!!) - Z.B. die genannten und auch Markierungen (!).
Und noch etwas: Es gibt keine geschachtelten Halteverbote, was manche Behörden auch nicht glauben.

Stimmt - ich bin nur von der Skizze ausgegangen.

Zitat:

Ein Halteverbot mit der Einschränkung Mo-Fr entfaltet am Samstag keine Wirkung. Es ist so zu behandeln, als wäre es einfach nicht da. (es erlaubt auch nicht das Parken)
Damit gilt das in Fahrrichtung zurück (bis zur letzten Einmündung) aufgestellte Zeichen, falls es eines gibt.

Sicher? Ich teile die Auffassung nicht, obwohl die Argumentation nachvollziehbar ist.
Hast Du denn dazu Urteile oder Auslegungen?

Man kann das durchaus differenziert sehen, aber auch ich tendiere dazu, die Schilder außerhalb der Zeit als "nicht da" anzusehen. Zumal es außerhalb der angegebenen Zeiten keine andere Regelung vorgibt, denn es regelt dann schlichtweg nichts.

Ich möchte mich den Zweifeln anschließen.

Ein absolutes Haltverbot, gefolgt von einem Haltverbot, heißt zunächst: Am zweiten Zeichen endet der Gültigkeitsbereich des ersten Zeichens, denn beide sind das Halten oder Parken regelnde Zeichen. Wie schon öfter geschrieben wurde: Zeichen derselben Kategorie sind niemals verschachtelt.

Sollten im Beispiel des TE zeitliche Einschränkugen des zweiten Zeichens Haltverbot gelten (die in seiner Skizze leider fehlen), ändert das genau nichts daran. Ab zweitem Schild gilt dessen Vorschrift - sonnabends also gar keine Einschränkung. Ich hätte dort wohl ebenso geparkt.

GANZ GROßES ABER:

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 14:00:33 Uhr:


Die Regelung trifft Anlage 2 zur StVO unter Nr. 61 Punkt 2

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 19. September 2018 um 14:00:33 Uhr:



Zitat:

Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

Ein Abhängen ist somit entbehrlich.

Wenn das Bestand hat (was ich nicht ausschließen will, nur weil ich noch nie davon gehört habe 😎), haben wir den einzigen Fall, wo einen tatsächliche Ausnahme vom Reihenfolge- und Nichtverschachtelungsprinzip gemacht wird. Dann hätte hier das Amt tatsächlich recht und der TE im absoluten Haltverbot gestanden.

Watt allns giff.

Das ganz große Aber trifft nicht zu, da ein Haltverbot das Parken nie erlaubt, sondern nur das Halten verbietet.

Ja, wäre ein Ansatzpunkt.

Könnte es also sein, dass die zitierte Vorschrift nur für Bereiche gilt, wo P-Schilder aufgestellt sind?

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 19. September 2018 um 16:20:12 Uhr:



Dann hätte hier das Amt tatsächlich recht und der TE im absoluten Haltverbot gestanden.

Watt allns giff.

Im Ergebnis ist es das Gleiche, allerdings sind die Argumente anders:
Das stationäre, zeitlich begrenzte Halteverbot gilt nicht, weil es Samstag ist. Somit gilt das vorherige Schild, nämlich das temporäre Halteverbot.

Dr. Zulassung hat leider nicht recht, das Abhängen von stationären Halteverboten ist immer notwendig, weil diese Schilder nicht das Parken erlauben!
Die Parkerlaubnis ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Regelung, das es überall erlaubt ist, wo es nicht verboten ist. Schilder, die das Parken erlauben, benötigt man nur für spezielle Anordnungen ( Gehwegparken, Parkscheinpflicht, Zone) oder zur Klarstellung.

Fast... auch Markierungen sind solche Zeichen, die das Parken erlauben.

Siehe mein Beitrag von 15:45 Uhr. 😉

Deine Antwort
Ähnliche Themen