Spitzenglättung/Zwangsabschaltung Wallbox?

VW

Es war ja schon lange geplant, Wallboxen bei Strommangel auf 5kW zu drosseln.
Jetzt sollen Wärmepumpen und Wallboxen zu Spitzenzeiten ganz abgeschaltet werden. Über Stunden.

Auch wenns verschoben wird, ohne Strom wirds so kommen und ohne Strom werden wir zukünftig häufiger sein.

Wäre dann eine Ladung über Schuko noch möglich? Funktioniert bei einer bi-directionalen Wallbox dann noch die Stromnutzung oder fällt das Auto als Speicher komplett aus weil die ganze Wallbox off geht?

Jetzt dürfte auch jedem die Wallboxförderung (nur steuerbar) klar sein.

https://www.welt.de/.../...nt-Zwangs-Ladepausen-fuer-Elektroautos.html

209 Antworten

Das ist doch wie immer, da sagt einer in Berlin „wir möchten das“ und „so machen wir das dann“ und dann wird ganz am Ende mal jemand gefragt, der sich auch inhaltlich mit dem Thema auskennt und man stellt fest: oh, geht ja gar nicht so wie wir das geplant hatten.

Ja, Wallboxen (zumindest die über KfW 440 geförderten) sollen „intelligent steuerbar“ sein, aber wie man da technisch auf die Steuerung zugreifen möchte, ist unklar. In der Regel geht das technisch über ein Netzwerk-Interface an der Wallbox. Tja, aber was tun, wenn die Wallbox kein Netzwerk und damit kein Internet hat? Die andere Steuermöglichkeit wären nur noch Rundsteuersignale, allerdings wird diese eher antiquierte Technik bei den meisten Energieversorgern gar nicht mehr eingesetzt. Meines Wissens nach gibt es auch keine Pflicht dafür, dass die Wallbox einen entsprechenden Empfänger für die Rundsteuersignale eingebaut hat.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Schnarch-Laden durch Bundesnetzagentur geplant' überführt.]

@hermann.a

Der Steuerung seitens des Netzbetreibers ist es aber an sich völlig egal, ob bei dir ein Überschuss vom Dach kommt oder welcher deiner Verbraucher aktiv ist.

Der Netzbetreiber regelt nach Netzbelastung einen ganzen Netzbereich runter oder rauf, da zählt deine Einzelfallbetrachtung nicht.

Für dich als Prosumer ist sowieso eine ganz eigene Variante vorgesehen, siehe Eckpunktepapier:

Variante 2: Prosumersteuerung eines SteuNA

• Anschlussnehmer hat durch Energie-Management-System (EMS) dafür Sorge zu tragen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebene Leistungsobergrenze nachweisbar eingehalten wird.

• VNB-Steuerbefehl geht auf Netzanschlusspunkt (Netzlokation)

• Auch im Fall der maximalen Herunterreglung des SteuNA wird für jedes Anschlussnutzungsverhältnis hinter dem Netzanschluss weiterhin ein Leistungsbezug in Höhe von 5 kW (bezogen auf eine Viertelstunde) zugestanden.

@RPGamer

Meine Wallbox wird über Rundsteuerempfänger gesteuert.

Relais in der Zuleitung, Rundsteuerempfänger schaltet Strom auf oder weg.

Eine Abschaltung ist bisher aber noch nie nachweisbar vorgekommen.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Schnarch-Laden durch Bundesnetzagentur geplant' überführt.]

Da regen sich schon wieder viel zu viele viel zu sehr auf. 😉

Das System wird ähnlich funktionieren wie heute schon bei Wärmepumpen und ähnlichen Verbrauchern. Die können theoretisch auch vom Netzbetreiber abgeschaltet werden. Und ist deswegen schonmal wer erfroren? Na eben.

Genauso werden auch die Wallboxen höchstens mal 1-2 Stunden innerhalb eines 24 Stunden Zeitfensters abgeschaltet oder gedrosselt und das auch nur, wenn im lokalen Netzsegment wirklich mal alle gleichzeitig den Fön, den Herd und die Wallbox einschalten. Also so gut wie nie. Bei vielen Feldversuchen war die Gleichzeitigkeit bei 20-30% und das Lastmanagement musste nie aktiv werden.

Deswegen die gesamte Firmenflotte nicht zu elektrifizieren ist ein ordentlicher Schuss ins eigene Knie. Shell und Aral freuen sich. 😁

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Schnarch-Laden durch Bundesnetzagentur geplant' überführt.]

Was mal wieder ignoriert wird:

- Die vielen Leute, die mehr Fahrzeuge als Stellplätze haben und dann wg. 2 BEV vor dem ins Bett gehen das Fahrzeug umparken müssen (und wg. Stau, Einkaufen etc. auch mal später daheim sind) und evtl. auch zu den vielen Leuten gehören, die deutl. >40km/Tag fahren (weil man z. B. wie ich mal eben ungewollt den Job wechseln musste, >160 statt vorher ca. die Hälfte pro Tag und nur Kettenzeitvertrag), wo ggf. noch Vorklimatisieren aus dem Akku, Einkaufsumwege etc. dazukommen.

- Leute die gem. Empfehlung des Herstellers bei Gewitter nicht laden und deswegen schon am Abend wg. herannahendem Gewitter laden möchten bzw. vor dem ins Bett gehen den Stecker ziehen müssen, sodass "in der Nacht ist meist genug Reserve" nicht zieht.
Bei mir hat der Elektriker auch keine entspr. Schutzeinrichtung verbaut, schon garnicht kurz vor der Dose (ca. 30m Kabel zwischen Stromzähler und Steckdose in der Garage). In Kombination mit o.g. besonders schlecht.

- Bei allen bisherigen Feldversuchen die ich kenne:
-- Hatte jedes BEV seinen eigenen Stellplatz mit Wallbox (-> Problematik siehe oben).
-- Wurden für die jew. Zeit Fahrzeuge mit zieml kleinem Akku verwendet, sodass Fernpendler praktisch aussortiert wurden oder ihren Verbrenner genutzt haben (BTW: In keinem der mit bekannten Berichte stand, dass vorhandene Verbrenner nicht benutzt werden dürfen).

notting

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Ja, wenn die deutsche Welt so einfach und zuverlässig wäre. Wie war das mit Pellet-Heizungen, gerade noch gefördert und bezuschusst, weil besonders nachhaltig, gelten sie auf einmal als Umweltschädlich, das selbe bei Gas-Heizungen. Ich muss kommendes Jahr wieder Entscheidungen für 400k im Fuhrpark treffen und da werde ich bei solchen Meldungen mittlerweile extrem skeptisch. Die Lade-Infrastruktur ist immer noch sehr dürftig, was bei meinem Unternehmen bedeuten würde, dass ich alleine 150k für Verdienstausfälle für Ladevorgänge unserer Firmenfahrzeuge einkalkulieren müsste, was den jährlichen Zeitbedarf betrifft, wenn ich auf reine E-Mobilität setzen würde. Und wenn da auch noch wegen Abschaltung von AKWs ein Versorgungsproblem entstehen könnte und damit eine Reduzierung der Ladeleistung, was offensichtlich so sein wird, wären die Kosten noch mal um einiges höher. Ungeachtet, dass der monetäre Vorteil zu Diesel-Fahrzeugen auf Null gesunken ist. Ich habe jetzt unter dieser Regierung erkannt, dass E-Mobilität für honorige Rentner, Pendler mit wenigen Fahrtkilometer und Privat-Nutzern mit gewollten Kleinwagen funktioniert, ich aber nicht dies in meinem Unternehmen heute so umsetzen werde. Dazu fehlt mir einfach die Stabilität der Entscheider und eine immer mehr zerfallende Rechtssicherheit. Ich werde samt und sonders unseren Fuhrpark auf Hybrid-Technik ausrüsten. Mein iX40 bleibt, da noch ein paar andere Autos mit Verbrenner-Technik für mich zur Verfügung stehen, um eventuelle Defizite auszugleichen. Gerne schaue ich dann in 4 Jahren die Situation nochmal an, dann hoffentlich unter verlässlicheren und anderen politischen Bedingungen. Wie läuft es bei uns im Moment in der Politik, Idealismus steht gegen Realität, also ist die Realität einfach falsch.

Hallo,

Zitat:

@Xentres schrieb am 24. Dezember 2022 um 11:05:44 Uhr:


@hermann.a
Der Steuerung seitens des Netzbetreibers ist es aber an sich völlig egal, ob bei dir ein Überschuss vom Dach kommt oder welcher deiner Verbraucher aktiv ist.
Der Netzbetreiber regelt nach Netzbelastung einen ganzen Netzbereich runter oder rauf, da zählt deine Einzelfallbetrachtung nicht.

die Ansage, auf die ich geantwortet habe, war aber, Abschaltung bzw. temporäre Stillegung der Wallbox...
Wenn Du Netzbereiche regulieren willst, wie soll der einzelne da runtergeregelt werden?

Mfg
Hermann

@hermann.a

Es wird halt eine ganze Menge an Wallboxen im entsprechenden Bereich abgeregelt.

Da wird dann nicht entschieden, dass Wallbox A an Hausnummer 5 aktiv bleibt, dafür aber Wallbox B an Hausnummer 7 abgeregelt wird.

Du kannst aber wie gesagt als Prosumer ja die Variante 2 wählen und aufgrund deiner Eigenerzeugung und deines internen Energiemanagements die Abregelung umgehen.

Dafür wird dir aber der gesamte Netzanschluss gedrosselt - was ich jetzt auch nicht für so erstrebenswert halte.

Hallo,

ja eben darum gehts mir. Warum soll meine Wallbox abgeregelt werden, wenn ich mit Überschuss lade? Die Wallbox sieht ja nur, dass Strom kommt, nicht woher... Wie soll das technisch gehen?

Mfg
Hermann

@hermann.a

Was heißt, wie soll das technisch gehen?

Über ein Steuersignal vom Netzbetreiber.

Die klassische Steuerung mit Rundsteuerempfänger wird schon seit Jahrzehnten genau dafür (also zur Abschaltung einzelner Verbraucher hinter einem Netzanschluss) genutzt.

Wahrscheinlich kommen neue Methoden dazu, mal sehen.

Beim Prosumer mit Eigenerzeugung hat man in der Regel ja ohnehin ein Energiemanagement, das die Vorgaben vom Netzbetreiber dann dynamisch als Grenzparameter nutzen kann.

Hallo,

die Wallbox wird abgeregelt, obwohl ich Überstom habe... das meine ich...

Mfg
Hermann

@hermann.a

Ja, die Abregelung findet dann bei Bedarf statt, wenn du nicht die von mir aufgezeigte Variante 2 für Prosumer aus dem Eckpunktepapier verwendest.

Ob du Überstrom hast oder nicht, interessiert den Netzbetreiber nicht.

Da deine Wallbox aber eh schon hängt, gilt für dich ja auch: Bestandsschutz.

Hallo,

heißt ja dann im Klartext, dass mit heisser Luft wieder mal nur die Bevölkerung aufgestachelt wird.

Mfg
Hermann

Ist doch meistens so?

Zitat:

@hermann.a schrieb am 25. Dezember 2022 um 08:48:21 Uhr:


ja eben darum gehts mir. Warum soll meine Wallbox abgeregelt werden, wenn ich mit Überschuss lade? Die Wallbox sieht ja nur, dass Strom kommt, nicht woher... Wie soll das technisch gehen?

Meine das wurde dir schon mal erklärt, ich versuche es nochmal. Es gibt lt. den Gedanken auf dem Eckpunkte-Papier zwei Varianten, wo man sich raussuchen kann was man nimmt:

1. EVSE-Steuerung (EVSE meint sowohl feste Lademöglichkeiten wie Wallbox, aber auch mobile Ladeziegel aller Leistungsklassen) ist direkt mit dem Stromzähler verbunden. Für alle die nicht für ein Lastmanagement zahlen wollen oder ein dazu inkompatibles Lastmanagement haben. Es sind nur 3,7kW für das EVSE garantiert, auch bei max. Drosselungsanordnung von draußen.

2. Man hat ein Lastmanagement, was mit dem Stromzähler interagiert. Ohne Lastmanagement ist eh kein Überschussladen mit gleichzeitiger Verbindung zum Stromnetz mögl. Dann sind 5kW für das EVSE garantiert, auch bei max. Drosselungsanordnung von draußen. Das Lastmanagement muss garantieren, dass das EVSE nicht mehr als erlaubt aus dem Stromnetz zieht. Wenn du eine eigene erlaubte Stromerzeugungsanlage/-speicher hast, können diese dafür sorgen, dass man bei Nutzung des EVSE nicht so schnell über diese Grenze kommt.

notting

Da mir in diesem Thema etwas die "Fakten" fehlen (soweit man bei den Vorschlägen von "Fakten" sprechen kann, daher die Anführungszeichen) und auch die Begrifflichkeiten irgendwie durcheinander geraten ("Lastmanagement" passt in dem Kontext halt nicht), wollte ich mal einfach eine kleine Übersicht der wichtigsten Punkte aus dem tatsächlichen Stein des Anstoßes - dem Eckpunktepapier der Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur für das "Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz" geben.

Zitat:

In diesem Modell werden zwei Arten des Steuerns unterschieden:
1. Dynamisches Steuern
•Auslösen einer Steuerung erfolgt aufgrund einer messtechnisch konkret festgestellten Auslastungssituation in Bezug auf die betroffenen Betriebsmittel (Betrachtungsfokus: Strang bzw. Trafo)
• Messtechnische Feststellung hat in Echtzeit zu erfolgen, maximal 3 Minuten Verzug zwischen messtechnischer Erfassung und Auswertung in der Netzsteuerung / Entscheidung über das Auslösen einer Steuerung
• Auslösen des Steuerbefehls ist erforderlich zur Beseitigung einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im zulässigen Anwendungsbereich
• Aufrechterhaltung des Steuerbefehls ist nur solange und in dem Maße gerechtfertigt, wie dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist
2. Statisches Steuern
• Annahme einer drohenden Überlastungssituation darf auch rechnerisch auf Basis angemeldeter Anschlussleistungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sowie angenommener „Nichtanmelde-Dunkelziffern“ erfolgen (Betrachtungsfokus: Strang bzw. Trafo)
• Steuerungsvorgänge dürfen auf Basis der rechnerisch ermittelten Ergebnisse nach Zeitschema, Anzahl und Dauer im Vorhinein (präventiv) festgelegt werden (z.B. Einsatz von Zeitschaltuhren).
• Hinzukommende messtechnische Möglichkeiten (z.B. iMS-Zubau im Strang, Ermittlung der Leistungsflüsse an Trafo-Abgängen) sind, sobald verfügbar, sowohl bei der Ermittlung einer Steuerungsnotwendigkeit wie auch bei der Planung künftiger Steuerungsvorgänge unverzüglich zu berücksichtigen.

Zitat:

2. Rechte und Pflichten des Verteilnetzbetreibers

[...]

2.2. Steuerungsberechtigung
• „Steuerung“ = Reduzierung des Wirkleistungsbezuges von SteuVE (bzw. von Steuerbaren Netzanschlüssen (SteuNA)) durch den Verteilernetzbetreiber
• § 14a Maßnahmen sind „marktbezogene Maßnahme“ i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 EnWG. Allgemeine Regelungen für Systemsicherheitsmaßnahmen (z.B. zum Einsatz und zum Informationsaustausch) finden Anwendung, soweit keine spezielleren Regelungen vorgesehen sind.
• Zulässige Steuerungsart: Ausschließlich Dynamisches Steuern
• Zulässiger Anwendungsbereich für Steuerung: Ausschließlich zur Beseitigung von strom- und spannungsbedingten Gefährdungen oder Störungen durch Betriebsmittelüberlastungen im NS-Leitungsstrang, an den die SteuVE (bzw. der SteuNA) angeschlossen ist, oder im Trafo MS/NS, der unmittelbar mit dem NS-Abgang verbunden ist.
Ein Abruf nach § 14a EnWG zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen außerhalb des lokalen Anwendungsbereiches ist ausgeschlossen, so dass z.B. Abrufe nach § 14a EnWG zur Entlastung von Engpässen in vorgelagerten Netzen auf Aufforderung eines vorgelagerten Netzbetreibers in der „Kaskade“ nach § 14 Abs. 1c EnWG ausscheiden.
• Diskriminierungsfreie Auswahl der zu steuernden StVE / SteuNA: Soweit technisch umsetzbar gleichmäßige anteilige Leistungsreduzierung aller SteuVE / SteuNA im Strang (oder alternativ die fallweise alternierende Steuerung von SteuVE / SteuNA). Für die Auswahl nach § 13 Abs.1 S. 2 EnWG wird für alle SteuVE / SteuNA die gleiche Wirksamkeit in Bezug auf die abzuwendende Betriebsmittelüberlastung fingiert.

Zitat:

3. Rechte / Pflichten des Letztverbrauchers

3.1. Teilnahmeverpflichtung
• Alle Betreiber von SteuVE gemäß oben B.1.
• Teilnahmeverpflichtung ohne Ausnahme

3.2. Anspruch auf sofortigen Netzanschluss
Der Netzbetreiber kann dem Begehren nach Anschluss einer von dieser Festlegung erfassten SteuVE nicht entgegenhalten, es sei hinter dem betreffenden Trafo / im betreffenden Strang eine Betriebsmittelüberlastung zu besorgen.

3.3. Technische Anforderung an Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber
• Soweit noch kein iMS vorhanden: Einhaltung der technischen Vorgaben des Netzbetreibers in Bezug auf die Einrichtung einer Steuerung der SteuVE
• Ab Einbau eines iMS: Bereitstellung der erforderlichen Technik zur Anbindung der SteuVE an das iMS durch MSB
• Kein separater Zählpunkt für SteuVE erforderlich

Zitat:

4. Bezugspunkt der Steuerung durch VNB

4.1. Variante 1: Einzelsteuerung einer SteuVE
• VNB-Steuerbefehl geht auf die einzelne SteuVE
• Der einzelnen SteuVE wird auch im Fall des Eingriffs ein Wirkleistungsbezug in Höhe von 3,7 kW weiterhin ermöglicht; technisches Unvermögen einer SteuVE, auf 3,7 kW zu reduzieren, befreit nicht von Teilnahme, sondern geht zum Nachteil der SteuVE (dann Abregelung auf „0“)

4.2. Variante 2: Prosumersteuerung eines SteuNA
• VNB-Steuerbefehl geht auf Netzanschlusspunkt (Netzlokation)
• Anschlussnehmer hat durch Energie-Management-System (EMS) dafür Sorge zu tragen, dass die vom Netzbetreiber vorgegebene Leistungsobergrenze nachweisbar eingehalten wird.
• Auch im Fall der maximalen Herunterreglung des SteuNA wird für jedes Anschlussnutzungsverhältnis hinter dem Netzanschluss weiterhin ein Leistungsbezug in Höhe von 5 kW (bezogen auf eine Viertelstunde) zugestanden.

4.3. Variantenauswahl durch Letztverbraucher
Der Letztverbraucher legt vor Inbetriebnahme der SteuVE fest, ob die Steuerung nach Variante 1 oder 2 erfolgen soll. Eine spätere Änderung der Variante ist möglich.

Nach Punkt 5.1 ergibt sich aus der Zulassung der Steuerung ein Anspruch auf Netzentgeltreduzierung (wohl ähnlich wie bisher auch schon).

Zitat:

C. Übergangsregelungen

1. Verbraucherseitig
• Für alle Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und die bereits eine § 14a-Vereinbarung eingegangen sind, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.
• Nachtspeicherheizungen kommen bis zu ihrer Außerbetriebnahme dauerhaft in den Genuss einer vor dem 01.01.2024 abgeschlossenen § 14a-Vereinbarung.
• Alle Anlagen (außer Nachtspeicherheizungen) mit einer vor dem 01.01.2024 abgeschlossenen § 14a-Vereinbarung werden zum 01.01.2029 auf das Zielmodell übergeleitet.
• Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und keine § 14a-Vereinbarung abgeschlossen haben, gilt die bisherige Rechtslage dauerhaft fort.
• Ein freiwilliger Wechsel der vorgenannten Kundengruppen in das Zielmodell ist jederzeit möglich (ohne Rückkehrmöglichkeit).

2. Netzbetreiberseitig
Übergangsweise Befugnis zum Statischen Steuern
Sobald in einem Niederspannungs-Leitungsstrang die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Dynamischen Steuerns geschaffen sind, ist hiervon für diesen Bereich des Netzgebiets Gebrauch zu machen.
• Dauer der Übergangsfrist: längstens bis zum 01.01.2029

Der Zeitplan für den "Übergang" bis Januar 2029 klingt erstmal nicht ambitioniert.

Da die Netzbetreiber aber bislang ja auch alles verschleppt haben (siehe Smartmeter) und vor diversen Aufgaben stehen, könnte ich mir fast vorstellen, dass diese selbst den Zeitplan für zu stramm halten.

Immerhin müssen die Netzbetreiber einiges von ihrer Seite her vorsehen, die Kunden mit Steuerungstechnik ausstatten und dürfen dann auch noch lediglich reduzierte Netzentgelte verlangen. Gerade auf letzteres haben sie sicherlich wenig Lust - erst selbst Geld in Steuerungstechnik investieren und dann weniger Netzentgelt verlangen ist nicht sonderlich attraktiv.

Zum Thema "schwer mögliche Abregelung auf 3,7 kW bei dreiphasigen Wallboxen" habe ich übrigens einen Konsultationsbeitrag an die Bundesnetzagentur verfasst und per Email eingereicht.

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