Sonderkündigungsrecht bei Versicherung

Hallo.

Dies ist mein erster Beitrag hier und habe schon ein riesen Problem und ich hoffe Ihr könnt helfen.

Im Juli hatte ich einen verschuldeten Unfall. Daraufhin habe ich meinen Wagen verschrotten müssen (Teilkasko). An anderen Fahrzeugen sind Schäden entstanden. Versicherung habe ich nicht gekündigt, das geht beim abmelden ja automatisch. Habe Restgeld zurück bekommen.

So schnell habe ich mir einen neuen Wagen zugelegt, und bei der selben Versicherung versichert. So nun 32 Tage später kam die ein neuer Versicherungsschein (Nachtrag zu meiner Bestehenden Versicherung) Hochstufung. 400€ nachzahlen. Bzw wird abgebucht. Darf ich mit sofortiger Wirkung kündigen und zu einer anderen Versicherung oder muss ich das Jahr (Jahrespolice) abwarten? Kündigen und denen Entschädigung zahlen will ich auch nicht.

Was tun? Was kann ich tun?

Vielen dank schon mal für eure Mühen

Daniel

30 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von celica1992


Der vorläufige Versicherungsschutz endet bei Widerruf nicht immer rückwirkend,
sondern erst ab Eingang beim Versicherer.
Diesen Zeitraum musst du auch bezahlen.

………genau, und deshalb reicht es auch völlig aus wenn dein neuer Versicherer eine eVBÜ (eVB zur Übermittlung) ab Beginn des neuen Vertrages bei der Zul.-Stelle hinterlegt. Bis zu diesem Tag liegt ja die eVB des alten Versicherers dort da er dafür anteilig den Beitrag erhebt. Somit gibt es auch keinen Zoff mit dem SFR, er geht von Alt nach Neu und die o.a. SF0 (null) wird es nicht geben.

Die Folgen des Widerrufes stehen in den Vertragsunterlagen.

Bei eimen mir bekannten Versichers wird genau das beschrieben, Deckung wird ab Beginn zurück gezogen.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Die Folgen des Widerrufes stehen in den Vertragsunterlagen.

Bei eimen mir bekannten Versichers wird genau das beschrieben, Deckung wird ab Beginn zurück gezogen.

in der KFZ-Haftplichtvers. gibt es, wegen der schon erwähnten vorläufigen Deckung, kein WID ab Beginn.

Wenn der Versicherer sich nicht die Mühe einer Policierung und dann anschl. Stornierung mit Abrechnung machen will hebt er auch schon mal ab Beginn auf. Seine eVB kann er dann aber erst am Tag des Einganges des WID zu diesem Eingangswirkdatum zurück ziehen.

Hallo,

hier werden m.E. zwei Verträge durcheinander geworfen:

Nämlich der endgültige Versicherungsvertrag und der Vertrag der vorläufigen Deckung.

Bei einem Widerruf des Antrages auf Fahrzeugwechsel würde die Rechtslage m.E. wie folgt aussehen:

  • Aushändigen eVbA - Willenserklärung VR
  • Verwendung eVbA - willenserklärung VN / Halter
  • -> Zustandegekommener Vertrag der vorl. Deckung (§49VVG / §9 KfzPflVV)
  • Antrag auf Fahrzeugwechsel - Willenserklärung VN
  • Annnahme durch Nachtragserstellung - Willenserklärung VR
  • Zustandekommen endgültiger Vertrag - vorläufige Deckung rückwirkend damit nichtig! (§52VVG, insbes. Abs.I S.1! )
  • Widerruf gemäß § 8 VVG
  • Rechtsfolge auf Prämienabspruch bis zum Zugang des Widerrufs §9 VVG

Insbesondere sei klargestellt, dass Prämienanspruch sich nicht aus der vorläufigen Deckung ableitet, sondern vielmehr aus §9 VVG, der dem Versicherer einen Anspruch auf Prämie bis zum Eingang dees Widerrufs gestattet, da der Gesetzgeber (m.E. zu Recht) davon ausgeht, dass im Versicherungsfall der VN nicht widerrufen würde. Der Versicherer steht damit, obowhl der Vertrag rückwirkend aufgehoben wird, in einer "Quasi-Deckung".

gruß phaeti

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und wie ich schon gepostet habe:

Wenn jetzt ein anderer Versicherer den Vertrag ab Anmeldung neues Fahrzeug eindeckt, dann zieht der auch ab diesem Datum den SF zu sich rüber.

Das heißt der jetztige Versicherer wird den Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zeitpunkt des Widerrufes mit SF0 berechnen.

Hallo, also nach meinen AKB geht der vorläufige Versicherungsschutz in einen endgültigen Versicherungsschutz erst bei Bezahlung der Prämie über.
Ein rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutz ist natürlich unter bestimmten Bedingungen auch möglich.
Man sollte dies in seinen eigenen AKB nachlesen.

Auszug AKB:

Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben,
geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren
Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein
genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.
h. spätestens innerhalb von 2 Wochen) nach Ablauf von 2 Wochen nach
Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von
Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht
rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.

Grüße
Klaus

und dieser Passus steht auch in der GDV-Empfehlung; sollte somit marktgängig sein.

danke für den hinweis.

Mein Geschreibsel oben wird damit mit der Bedingung flankiert, dass die Erstprämie zum Vertrag vor Widerruf bereits bezahlt wurde.

Ansonsten ist die vorl. Deckung - entgegen dem von mir vorbeschriebenen - auf Grund des §52 VVG aushebelnden Passuses in den AKB nicht beendet.

Somit stehen m.E. aber auch zwei Anspruchsgrundlagen nebeneinander. §9 VVG / 50 VVG. Interessant.

Nach überlegen ist dies auch logisch, weil sonst der Versicherer, in den Fällen wo es keine vorläufige Deckung gibt (also kein Prämienanspruch aus §50VVG); z.B. im Falle eines Versichererwechsels dieser leer ausgehen würde.

Phaeti

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn


und wie ich schon gepostet habe:

Wenn jetzt ein anderer Versicherer den Vertrag ab Anmeldung neues Fahrzeug eindeckt, dann zieht der auch ab diesem Datum den SF zu sich rüber.

Das heißt der jetztige Versicherer wird den Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zeitpunkt des Widerrufes mit SF0 berechnen.

..das heißt ja, jeder der sein gesetzl. WID Recht ausübt zettelt sofort eine Doppelversicherung an. Wegen dieser Anzettelei zahlt er nicht nur doppelt sondern wird oberdrein mit einer SF0 abgestraft. Dies wäre evtl. ein Wunschdenken des Versicherers der den WID erhält.

Wenn der abgebende VR ab Beginn aufhebt steht ihm weder Beitrag noch SFR zu. Er hat seine Möglichkeit der taggenauen Abrechnung nicht genutzt.

Warum sollte der Versicherer ab Beginn aufheben?

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn


Warum sollte der Versicherer ab Beginn aufheben?

Gegenfrage : warum sollte der Folgeversicherer dann ab Beginn eindecken.

Egal zu wann er aufhebt, es gibt in beiden Fällen keine Überschneidung/Doppelversicherung die plausibel wäre. Wenn er zum WID-Eingang aufhebt geht der Folgevers. auch erst zu diesem Tag in Deckung.

Ne. So läuft das zumindest in der Praxis nicht.

Der neue Versicherer wird Deckung ab Anmeldung des Kfz geben und auch zu diesem Zeitpunkt die EVB rückwirkend ausstellen.

Widerruf Vertag heißt, Widerruf des kompletten Zeitraumes.

Da der Kunde aber trotzdem im Falle eines Schadens Deckung gehabt hätte, wird der alte Versicherer abkassieren.

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn


Ne. So läuft das zumindest in der Praxis nicht.

...doch, der neue VR deckt i.d.R. nur ungern, mit einer Schadenfreiheitsbescheinigung für den Zeitraum Anmeldung bis WID vom VN, rückwirkend ein. Einfach den alten VR anrufen und/oder anfragen zu wann er aufhebt, der Neue geht dann an diesen Tag rein und es gibt keine Überschneidung. Geht fast immer, egal ob der alte VR schon policiert hat oder noch auf den Antrag wartet.

wie schon richt beschrieben; der Vertrag ist per Beginn widerrufen.

Problem ist m.E. bei den meisten Versicherern - so auch bei uns - ein technsiches.

Die Techik sieht nämlich vor, dass nur für Zeiträume in dem ein Vertrag laufend ist - zumindest maschinell - erhoben wird.

So sieht auch unserer Prozess bei Widerruf vor den Vertrag per Eingangsdatum des Widerrufes zu stornieren, was fachlich bzw. rechtlich eigentlich falsch ist, denn der Vertrag wurde ja widerrufen. Fachlich korrekt wäre also ein Storno per Beginn zumachen ( denn gäbe es auch kein Problem mit dem SFR ) und mit einer manuellen Beitragsbuchung für den Zeitraum zu erheben. Dann kann man sich die Buchung a.G. des personnellen Mehraufwandes aber auch sparen, da diese nicht ganz trivial ist.

Phaeti

Viele Versicherer weisen die Beiträge auf den Anträgen aus, die bei einem Widerruf zu bezahlen sind.

welche, und wo soll das stehen?

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