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SF-Stufung bei unterjährigen Versicherungs-Verträgen

Themenstarteram 18. Dezember 2015 um 21:36

Hallo zusammen,

blicke dank dieser neuen unterjährigen Versicherungen nicht mehr durch. Sobald das Vertragsende nicht mehr der 01.01., sondern irgendwann mitten im Jahr ist, wird´s kompliziert.

Gehen wir davon aus: Ich wäre 2015 zur Hauptfälligkeit 15.12. laut neuer Beitragsrechnung eigentlich in die SF 10 gekommen. Durch die unterjährige Hauptfälligkeit also 11,5 Monate später, als der Normalbürger mit 01.01.-Vertrag.

Nun kündige und wechsle ich aber zum 15.12. die Versicherung. Die neue Versicherung bietet mir auch wieder eine Fälligkeit 15.12. an. Somit dürfte sich ja eigentlich nichts verändert haben.

Nun bestätigt aber die Vorversicherung nur Rabattgrundjahr 2005 mit SF 9, obwohl ich, wäre ich geblieben, am 15.12.15 die SF 10 bekommen hätte. Nach Rücksprache liegt es aber weder an einer Sondereinstufung, noch Unfall, etc. und kürzer als 180 Tage war ich auch nicht versichert.

Beginnt denn bei einer neuen Versicherung die unterjährige Hauptfälligkkeit von vorn, dass ich nochmals 1 Jahr auf eine Besserstufung warten muss, die ich evtl. auch nicht bekomme, weil ich dann vielleicht wieder die Versicherung wegen Beitragserhöhung wechsle?

Danke an die, die hier durchblicken!

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22 Antworten

Welche Zahlungsweise liegt Deinem Vertrag zugrunde?

Kann es sein, dass Deine alte Versicherung im 2. Halbjahr 2005 begonnen hat mit SF1/2 ?

Man kann auch bei der neuen Versicherung den Vertragsablauf auf den 01.01. verlegen, man muß nicht den unterjährlichen Vertragsablauf, der vorgegeben wird hinnehmen.

Nur meistens achten die Verbraucher darauf nicht.

Wissende Fachmänner weisen ihre Kunden darauf hin, dass bei Ablauf 01.01. schon am Anfang des Jahres eine Runterstufung erfolgt und nicht erst sonstwo im Jahr.

Wissende Fachmänner weisen ihre Kunden auch darauf hin, dass im Schadenfall bei Ablaufdatum spät im Jahr erst am Ende des Jahres eine Rückstufung erfolgt und nicht schon zum 1.1.. Jährliche Zahlweise vorausgesetzt.

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 18. Dezember 2015 um 23:23:32 Uhr:

Wissende Fachmänner weisen ihre Kunden auch darauf hin, dass im Schadenfall bei Ablaufdatum spät im Jahr erst am Ende des Jahres eine Rückstufung erfolgt und nicht schon zum 1.1.. Jährliche Zahlweise vorausgesetzt.

Zahlweise spielt dabei keine Rolle, wichtig ist der Ablauf des Vertrages.

Beispiel:

Habe ich einen Vertrag, der vom 15.10.14 bis 15.10.15 läuft, habe ich in dem Zeitraum z.B. SF15 und zahle den Beitrag für SF15 bis zum Oktober 2015

Lege ich den Vertragsablauf vom 15.10.14 auf dem 01.01.15, dann habe ich in dem Zeitraum SF15 und zahle nur bis zum Ende 2014 den Beitrag dafür.

Ab dem 01.01.15 bis 01.01.16 zahle ich den Beitrag für SF16 (werde schon Anfang 2015 den Beitrag für SF16 zahlen).

DIe unterjährliche Zahlweise spielt keine Rolle.

So und nun ?

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 18. Dezember 2015 um 23:40:44 Uhr:

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 18. Dezember 2015 um 23:23:32 Uhr:

Wissende Fachmänner weisen ihre Kunden auch darauf hin, dass im Schadenfall bei Ablaufdatum spät im Jahr erst am Ende des Jahres eine Rückstufung erfolgt und nicht schon zum 1.1.. Jährliche Zahlweise vorausgesetzt.

Zahlweise spielt dabei keine Rolle, wichtig ist der Ablauf des Vertrages.

Beispiel:

Habe ich einen Vertrag, der vom 15.10.14 bis 15.10.15 läuft, habe ich in dem Zeitraum z.B. SF15 und zahle den Beitrag für SF15 bis zum Oktober 2015

Lege ich den Vertragsablauf vom 15.10.14 auf dem 01.01.15, dann habe ich in dem Zeitraum SF15 und zahle nur bis zum Ende 2014 den Beitrag dafür.

Ab dem 01.01.15 bis 01.01.16 zahle ich den Beitrag für SF16 (werde schon Anfang 2015 den Beitrag für SF16 zahlen).

DIe unterjährliche Zahlweise spielt keine Rolle.

So und nun ?

So und nun?

AKB der HUK:

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung

Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr

Irgendwie hat das was mit der Zahlweise zu tun!

Hat jemand die HF 1.12. und zahlt monatlich, erhält er den besseren/schlechteren SFR zum 1.1. des Folgejahres. Das ist nämlich die "erste Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr". Zahlt er vierteljährlich, wäre es eben der 1.3.

Aber Du kannst sicherlich einmal die AKB eines Versicherers anführen, der eine Besser-/Schlechterstufung immer nur zur Hauptfälligkeit eines Vertrages durchführt. Ist mir leider nicht bekannt, kann es aber durchaus geben. Zwingend wäre es natürlich immer dort der Fall, wo der Versicherer nur eine HF 1.1. erlaubt. Das passt aber auf diesen Fall nicht.

Das mag bei der HUK (Haftpflicht Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter) so sein, bei anderen Gesellschaften ist das nicht so.

Themenstarteram 19. Dezember 2015 um 5:23

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 18. Dezember 2015 um 22:47:45 Uhr:

Welche Zahlungsweise liegt Deinem Vertrag zugrunde?

Hi, hier wird jährlich gezahlt. Bei anderer Zahlungsweise hätten sie sonst früher gestuft.

Sondereinstufung gabs nicht, SFR kommt von einer anderen Versicherung, wo bereits zuvor bei Übertrag die Sondereinstufung abgezogen wurde.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 19. Dezember 2015 um 01:01:20 Uhr:

Das mag bei der HUK (Haftpflicht Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter) so sein, bei anderen Gesellschaften ist das nicht so.

Das kannst Du ja gerne antworten. Aber wo sind die AKB mit der von Dir angeführten Besser-/Schechterstufung ausschließlich zur Hauptfälligkeit? Ich hatte doch geschrieben "Aber Du kannst sicherlich einmal die AKB eines Versicherers anführen, der eine Besser-/Schlechterstufung immer nur zur Hauptfälligkeit eines Vertrages durchführt."

Außer der prt-Korrektur zum 1.1. ist mir eigentlich nicht anderes als diese Regelung bekannt.

Zitat:

@juhuu82 schrieb am 19. Dezember 2015 um 06:23:31 Uhr:

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 18. Dezember 2015 um 22:47:45 Uhr:

Welche Zahlungsweise liegt Deinem Vertrag zugrunde?

Hi, hier wird jährlich gezahlt. Bei anderer Zahlungsweise hätten sie sonst früher gestuft.

Sondereinstufung gabs nicht, SFR kommt von einer anderen Versicherung, wo bereits zuvor bei Übertrag die Sondereinstufung abgezogen wurde.

Das ist mir klar, nur Corsadiesel nicht.

Erklären kann ich mir das, was da bei Dir passiert nicht. Wenn Du zum 15.12. bei Deinem alten Versicherer in SF10 kommen müsstest, müsste auch der neue Versicherer ab 15.12. Dir SF10 einräumen.

Ich bin mal auf die Auflösung gespannt, welcher Versicherer hier einen Fehler gemacht hat.

Wenn die neue Versicherung gem AKB am 1.1. stuft, dann ist da schon richtig, man muss sich da ja nicht versichern

Auszug

I.3 Jährliche Neueinstufung

Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem

Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein.

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung

Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr

Genau so. Das von CorsaDiesel hier nichts mehr kommt, war mir absolut klar. Hat mit seinen/ihren 35 Jahren Berufserfahrung jetzt wohl das Handtuch geworfen.

Nein habe ich nicht.

Ich weiß nur, dass es bei einem mir bekannten Versicherer so läuft und nicht anders.

Wenn andere Versicherer das anders handhaben, dann ist es ok.

Dann stell doch einfach die AKB des Dir bekannten Versicherers hier einmal vor. Dann wissen wir, dass das mindestens ein Versicherer macht. Wenn, dann handhaben das alle Versicherer anders. Aber exotische AKB sind schon interessant.

Edit: Das passt dann natürlich, wenn dieser Versicherer nur die Hauptfälligkeit 1.1. oder nur die jährliche ZW akzeptieren würde. Dann ist es im Ergebnis die gleiche Regelung. Würde aber für diesen Fall hier nicht passen.

Nein, immer zur Hauptfälligkeit, egal wann diese auch ist und ab da wird gerechnet, auch unterjährliche Zahlweise.

1.4

Wie erfolgt die jährliche Neueinstufung bei schadenbelastetem Verlauf ?

.....-.....

Eine damit verbundene Beitragsänderung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im Folgejahr.

(die Beitragsfälligkeit ist die Hauptfälligkeit, meistens der 01.01.) Eine unterjährliche ZW verbunden mit den üblichen Aufschlägen in % ist statt des kompletten Jahresbeitrages zu sehen.

Der Jahresbeitrag wird immer zum Ablauf bei KFZ Verträgen fällig, auch wenn er unterjährlich gezahlt wird.

Da ich monatlich zahle und 2011 einen Schaden (Totalschaden) hatte, wurde das Nachfolgefahrzeug für 2011 mit dem schadenunbelasteten Beitrag bis zum 01.01.2012 Ablauf des Vertrages versichert.

Erst 2012 wurde die Höherstufung (die keine war, Rabattretter) gefordert.

 

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